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Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

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§ 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums

Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes durchzuführen ist, vor dem 16. ²eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. ³Endet er nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen.