Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 45 Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums
Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes durchzuführen ist, vor dem 16. ²eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. ³Endet er nach dem 15. ⁴eines Kalendermonats, so ist dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen.