Umweltinformationsgesetz
- Abschnitt 4: Verbreitung von Umweltinformationen
§ 11 Umweltzustandsbericht
Die Bundesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Bundesgebiet. ²Hierbei berücksichtigt sie § 10 Absatz 1, 3 und 6. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen. ³Der erste Bericht nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist spätestens am 31. Dezember 2006 zu veröffentlichen.
- Umweltinformationsgesetz
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Informationszugang auf Antrag
- Abschnitt 3: Ablehnungsgründe
- Abschnitt 4: Verbreitung von Umweltinformationen
- Abschnitt 5: Schlussvorschriften