§ 5 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern
Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des
§ 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der
§§ 6 bis 10 gehalten werden:
- 1.
- Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen.
- 2.
- Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.
- 3.
- Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.
⁴Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.