Abschnitt 4: Anforderungen an das Halten von Masthühnern
§ 16 Anwendungsbereich
Masthühner dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, in Betrieben mit 500 oder mehr Masthühnern nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden, soweit sie nicht