Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. ²Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. ³Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. ⁴Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. ⁵Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. ⁶Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Das Meisterprüfungsprojekt ist nach einer der Nummern 1 bis 6 zu planen. ²Die Planungsunterlagen bestehen aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation. ³Auf dieser Grundlage ist ein verkaufsfertiges Textilprodukt herzustellen und zu kontrollieren. Hierfür kommen in Betracht:
(4) Die Planungsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Bild- und Textdokumenten, mit 10 Prozent gewichtet.