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TextilgestalterMstrV

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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk

§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Textilgestalter-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.