Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
§ 7 Bekanntmachungen über Zuteilungen
Die Bundesnetzagentur macht im Internet den Stand der von ihr zugeteilten Nummern bekannt. ²Sie kann unter Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen bekannt machen, welche Nummern und Blöcke von Nummern welchem Zuteilungsnehmer direkt oder originär zugeteilt sind. ³Die Fundstelle der Bekanntmachung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.