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Telekommunikations-Nummerierungsverordnung

Telekommunikations-Nummerierungsverordnung

§ 7 Bekanntmachungen über Zuteilungen

Die Bundesnetzagentur macht im Internet den Stand der von ihr zugeteilten Nummern bekannt. ²Sie kann unter Wahrung der berechtigten Interessen der Betroffenen bekannt machen, welche Nummern und Blöcke von Nummern welchem Zuteilungsnehmer direkt oder originär zugeteilt sind. ³Die Fundstelle der Bekanntmachung ist im Amtsblatt bekannt zu machen.