Telekommunikations-Nummerierungsverordnung
§ 10 Datenaustauschverfahren
Die Bundesnetzagentur kann Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten verpflichten, für einzelne Nummernräume, Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche Auskunft über Schaltung, Rufnummernmitnahme nach § 46 des Telekommunikationsgesetzes und Abschaltung von Nummern zu erteilen. ²Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten. ³An Stelle der Erteilung einer Auskunft kann die Bundesnetzagentur Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten zur Gewährung eines jederzeitigen Zugriffs auf eine Datenbank mit diesen Informationen verpflichten. ⁴Die Anforderungen an den Datenaustausch veröffentlicht die Bundesnetzagentur in einer technischen Richtlinie, die sie nach Anhörung der betroffenen Kreise erlässt. ⁵Eine Entschädigung für Auskunftsverpflichtungen nach Satz 1 und die Mitwirkung nach Satz 3 wird nicht gewährt.