freiRecht
TEHG

TEHG

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

  • Abschnitt 6: Sanktionen

§ 29 Durchsetzung der Berichtspflicht

Kommt ein Betreiber seiner Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 nicht nach, so verfügt die zuständige Behörde die Sperrung seines Kontos. ²Die Sperrung ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Betreiber der zuständigen Behörde einen den Anforderungen nach § 5 entsprechenden Bericht vorlegt oder eine Schätzung der Emissionen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 erfolgt.