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TEHG

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Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

  • Abschnitt 5: Gemeinsame Vorschriften

§ 26 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Zuteilungsentscheidungen oder Entscheidungen nach § 29 Satz 1 oder § 31 Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.