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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Eingangsformel Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
StrEG
Eingangsformel
§ 1
Entschädigung für Urteilsfolgen
§ 2
Entschädigung für andere Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 3
Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift
§ 4
Entschädigung nach Billigkeit
§ 5
Ausschluß der Entschädigung
§ 6
Versagung der Entschädigung
§ 7
Umfang des Entschädigungsanspruchs
§ 8
Entscheidung des Strafgerichts
§ 9
Verfahren nach Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
§ 10
Anmeldung des Anspruchs, Frist
§ 11
Ersatzanspruch des kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten
§ 12
Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung
§ 13
Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit
§ 14
Nachträgliche Strafverfolgung
§ 15
Ersatzpflichtige Kasse
§ 16
Übergangsvorschriften
§ 16a
Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung, einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme in der Deutschen Demokratischen Republik