Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
(1) Gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch ist der Rechtsweg gegeben. ²Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. ³Für die Ansprüche auf Entschädigung sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.
(2) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ist der Anspruch nicht übertragbar.