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Gesetz über Steuerstatistiken

Gesetz über Steuerstatistiken

§ 5 Hilfsmerkmale

Als Hilfsmerkmale werden erfasst:
1.
die Nummern der Finanzämter,
2.
die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Aktenzeichen für die Feststellung der Grundsteuerwerte bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
3.
die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,
4.
die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
5.
für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,
6.
für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 6.
Die Finanzamt- und Steuernummern sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden.