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Gesetz über Steuerstatistiken
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Gesetz über Steuerstatistiken
§ 5 Hilfsmerkmale
Als Hilfsmerkmale werden erfasst:
1.
die Nummern der Finanzämter,
2.
die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach
§ 139a Absatz 1 der Abgabenordnung
und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach
§ 10a des Einkommensteuergesetzes
sowie die Aktenzeichen für die Feststellung der Grundsteuerwerte bei den Statistiken nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 5
,
3.
die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7
,
4.
die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 5
,
5.
für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach
§ 139a Absatz 1 der Abgabenordnung
von den Beteiligten bei der Statistik nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2
,
6.
für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach
§ 139a Absatz 1 der Abgabenordnung
des Organträgers bei den Statistiken nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 3 und 6
.
Die Finanzamt- und Steuernummern sowie die Identifikationsmerkmale nach
§ 139a Absatz 1 der Abgabenordnung
dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden.
Gesetz über Steuerstatistiken
§ 1
Anordnung als Bundesstatistik
§ 2
Erhebungsmerkmale und Periodizität
§ 2a
Statistische Aufbereitung von Daten aus der Einkommensbesteuerung
§ 2b
Statistische Aufbereitung von Daten aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer
§ 2c
Zusammenführung von Einzelangaben
§ 4
Kindergeldstatistik
§ 5
Hilfsmerkmale
§ 6
Auskunftspflicht
§ 7
Einzelangaben
§ 7a
Zusammenführung von Einzelangaben
§ 8
Ermächtigung
§ 9
Statistische Aufbereitung von Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze
§ 10
Fortgeltung des Steuergeheimnisses