(1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. ²Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen.
(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.