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Spruchverfahrensgesetz
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Spruchverfahrensgesetz
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
§ 6b Gemeinsamer Vertreter bei Gründung einer Europäischen Genossenschaft
Wird bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft durch Verschmelzung nach dem Verfahren der
Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)
(ABl. EU Nr. L 207 S. 1) nach den Vorschriften des
SCE-Ausführungsgesetzes
ein Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung gestellt, bestellt das Gericht auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder einer sich verschmelzenden Genossenschaft, die selbst nicht antragsberechtigt sind, zur Wahrung ihrer Interessen einen gemeinsamen Vertreter, der am Spruchverfahren beteiligt ist.
²
§ 6 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2
gilt entsprechend.
Spruchverfahrensgesetz
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Zuständigkeit
§ 3
Antragsberechtigung
§ 4
Antragsfrist und Antragsbegründung
§ 5
Antragsgegner
§ 6
Gemeinsamer Vertreter
§ 6a
Gemeinsamer Vertreter bei Gründung einer SE
§ 6b
Gemeinsamer Vertreter bei Gründung einer Europäischen Genossenschaft
§ 6c
Gemeinsamer Vertreter bei grenzüberschreitender Verschmelzung
§ 7
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 8
Mündliche Verhandlung
§ 9
Verfahrensförderungspflicht
§ 10
Verletzung der Verfahrensförderungspflicht
§ 11
Gerichtliche Entscheidung; Gütliche Einigung
§ 12
Beschwerde
§ 13
Wirkung der Entscheidung
§ 14
Bekanntmachung der Entscheidung
§ 15
Kosten
§ 16
Zuständigkeit bei Leistungsklage
§ 17
Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift