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Spruchverfahrensgesetz

Spruchverfahrensgesetz

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren

§ 5 Antragsgegner

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 ist in den Fällen
1.
der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des Unternehmensvertrags;
2.
der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft;
3.
der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen Rechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer Rechtsform;
5.
der Nummer 5 gegen die SE, aber im Fall des § 9 des SE-Ausführungsgesetzes gegen die die Gründung anstrebende Gesellschaft;
6.
der Nummer 6 gegen die Europäische Genossenschaft
zu richten.