Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Untergründe prüfen und vorbehandeln
- b)
- Applikationsverfahren auswählen
- c)
- Beschichtungsaufbau festlegen
- d)
- Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren beschichten
- e)
- Folien zweidimensional verkleben
- f)
- Folienapplikationen entfernen
| 9 | |
2 | Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Malen, Schreiben und Schneiden, manuell und rechnergestützt herstellen
- b)
- Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell und rechnergestützt herstellen
| 8 | |
3 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | - a)
- Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe, Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach Art und Struktur bestimmen
- b)
- Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Abkanten, umformen
- c)
- Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Fräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennen
- d)
- Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Nieten, kaltfügen
- e)
- Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungsmittel, verarbeiten
- f)
- Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
- g)
- Oberflächen polieren und schützen
| 11 | |
4 | Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | - a)
- Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen
- b)
- Produktionsprozesse überwachen
- c)
- Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen pflegen, warten und instand halten
- d)
- Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
| 3 | |
5 | Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Digitaldruckverfahren anwenden
- b)
- Druckvorlagen und -daten manuell und rechnergestützt erstellen
- c)
- Software der Druckvorstufe anwenden
- d)
- Farben andrucken und Farbwerte prüfen
| | 5 |
6 | Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erkennen und beachten
- b)
- Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Stromlaufpläne lesen und anwenden
- c)
- Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kommunikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen auswählen, verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften beachten
- d)
- Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der Energieeffizienz auswählen und unter Berücksichtigung der Konformität einbauen
- e)
- Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten
- f)
- Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte unterscheiden
| 9 | |
7 | Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a): be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und Fassadenbeschriftungen, fertigen | 6 | |
- b)
- Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be- und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung von Profilkennzahlen und Bauformen zusammenbauen
- c)
- Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung von statischen Berechnungen und Plänen erstellen
- d)
- be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellen
- e)
- Messe- und Ausstellungsstände herstellen
- f)
- mobile Werbeträger herstellen
| | 19 |
8 | Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
- Befestigungsuntergründe beurteilen, Tragfähigkeit der Befestigungsflächen prüfen
- b)
- zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und verbinden
| 4 | |
- c)
- Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und Verbindungsmittel auswählen
- d)
- mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren und sichern
- e)
- dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen und verbinden
| | 7 |
9 | Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
- Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren
- b)
- Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen beseitigen, Maßnahmen dokumentieren
- c)
- Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung sicherstellen
| 9 | |
10 | Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
- Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen, manuell und rechnergestützt darstellen
- b)
- Vektorisierungen durchführen
| | |
| | - c)
- Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme anwenden
- d)
- Kreativtechniken einsetzen
- e)
- Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbesondere Typografie und Farbe, anwenden
| 7 | |
f): Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrecht beachten | | 2 |
11 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | - a)
- kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen
- b)
- Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestaltungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstimmen
- c)
- Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden abstimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln
| | 5 |
12 | Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
- Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unterhalten und räumen
- b)
- persönliche Schutzausrüstungen auswählen und einsetzen
| 2 | |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | - a)
- Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Messgeräte handhaben
- b)
- Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Datenübertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- c)
- Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter einstellen
- d)
- Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel, elektrische und elektronische Betriebsgeräte, Sicherungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren
- e)
- Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren
- f)
- leitende Verbindungen in Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich herstellen, Normen und Vorschriften beachten
- g)
- Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorgegebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen, Normen und Vorschriften beachten
| | 14 |
2 | Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | - a)
- Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Tragkonstruktionen befestigen
- b)
- Anlagen aufstellen
- c)
- Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen
| | 8 |
| | - d)
- Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- e)
- Anlagen in Betrieb nehmen
| | |
3 | Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | - a)
- Anlagenteile und Baugruppen prüfen
- b)
- Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere durch Sichtkontrollen und Messen, durchführen
- c)
- Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingrenzen, beheben und dokumentieren
- d)
- Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten
- e)
- Reparaturlisten erstellen
| | 9 |
4 | Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) | - a)
- Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauen
- b)
- Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transportwege festlegen
- c)
- Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, sichern und transportieren
| | 4 |
2. Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | - a)
- Folien dreidimensional verkleben
- b)
- Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits- und Oberflächenschutzfolien, verkleben
- c)
- Textilien nach Eigenschaften bestimmen
- d)
- Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwenden
- e)
- Transfers herstellen und übertragen
| | 10 |
2 | Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | - a)
- Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, manuell herstellen
- b)
- Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und Glanzverfahren anwenden
| | 9 |
3 | Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | - a)
- Farbräume bestimmen und Farbmanagementsysteme anwenden
- b)
- Druckprodukte konfektionieren, schützen und veredeln
| | 6 |
4 | Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) | - a)
- Präsentationsmodelle und Muster herstellen
- b)
- räumliche Darstellungen von Kommunikations- und Werbeanlagen rechnergestützt entwerfen
- c)
- Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben umsetzen
- d)
- Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzen
- e)
- Stilepochen und -elemente berücksichtigen
| | 10 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | - a)
- Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
- b)
- Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
- c)
- Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen
- d)
- Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen, bereitstellen und lagern
| 3 | |
| | - e)
- Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen
- f)
- Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und dokumentieren
| | 3 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) | - a)
- Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
- b)
- Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwenden
- c)
- Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
- d)
- digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln und auswerten
| 3 | |
e): Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen | | 2 |
7 | Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) | - a)
- Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Betriebs- und Arbeitsanweisungen handhaben
- b)
- Skizzen und technische Zeichnungen erstellen
- c)
- Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen
| 2 | |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) | - a)
- Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- b)
- Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- c)
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
| 2 | |