Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller sowie zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ²Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. ³Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. ²Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. ³In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. ⁴Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. ⁵Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 20 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 80 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung.
(4) Für den Prüfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung bestehen folgende Vorgaben:
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werbeanlage bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Vektorisierung, Schriftbild und Folienbeschriftung | 20 Prozent, |
Herstellen einer Werbeanlage | 45 Prozent, |
Planung und Fertigung | 15 Prozent, |
Konzeption und Gestaltung | 10 Prozent, |
Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, Planung und Fertigung, Konzeption und Gestaltung oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 9 |
2 | Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 8 |
3 | Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 11 |
4 | Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 3 |
5 | Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
| 5 |
6 | Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 9 |
7 | Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a): be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und Fassadenbeschriftungen, fertigen | 6 |
| 19 |
8 | Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
| 4 |
| 7 |
9 | Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
| 9 |
10 | Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
|
| 7 |
f): Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrecht beachten | 2 |
11 | Beraten von Kunden (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) |
| 5 |
12 | Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) |
| 2 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 14 |
2 | Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
| 8 |
| |
3 | Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
| 9 |
4 | Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) |
| 4 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 10 |
2 | Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 9 |
3 | Anwenden von Drucktechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
| 6 |
4 | Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
| 10 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) |
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) |
|
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) |
| 3 |
| 3 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6) |
| 3 |
e): Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen | 2 |
7 | Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7) |
| 2 |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8) |
| 2 |
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