Saatgutverordnung
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
- Abschnitt 8: Schlussvorschriften
Anlage 1 Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut (zu )
- 1
- 28. Februar
Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),
Salat (Sorten für Unterglasanbau)
- 1a
- 31. März
- 1a.1
- Wintergetreide
- 1a.2
- Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
- 2
- 15. April
Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind
- 3
- 30. April
- 3.1
- Sommergetreide
- 3.2
- Gräser, außer Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
- 3.3
- Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
- 3.4
- Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume
- 3.5
- Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen)
- 4
- 15. Mai
- Sojabohne
- 5
- 31. Mai
- 5.1
- Mais, Sorghum
- 5.2
- Sonnenblume
- 5.3
- Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne
- 6
- 10. Juni
- 6.1
- Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
- 6.2
- Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)
- 7
- 30. Juni
- 7.1
- Kohlrübe, Futterkohl
- 7.2
- Spargel, Brokkoli
- 8
- 1. Juli
Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
- 9
- 15. August
- 9.1
- Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt
- 9.2
- mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl
- 10
- 30. September
- 10.1
- Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)
- 10.2
- Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)