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Saatgutverordnung

Saatgutverordnung

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten

  • Abschnitt 8: Schlussvorschriften

Anlage 1 Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut (zu )

1
28. Februar
Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),
Salat (Sorten für Unterglasanbau)
1a
31. März
1a.1
Wintergetreide
1a.2
Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
2
15. April
Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind
3
30. April
3.1
Sommergetreide
3.2
Gräser, außer Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
3.3
Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
3.4
Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume
3.5
Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen)
4
15. Mai
Sojabohne
5
31. Mai
5.1
Mais, Sorghum
5.2
Sonnenblume
5.3
Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne
6
10. Juni
6.1
Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
6.2
Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)
7
30. Juni
7.1
Kohlrübe, Futterkohl
7.2
Spargel, Brokkoli
8
1. Juli
Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
9
15. August
9.1
Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt
9.2
mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl
10
30. September
10.1
Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)
10.2
Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)