Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
a) | Basissaatgut | weiß, |
b) | Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation | blau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen, |
c) | Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generation | rot, |
d) | Standardsaatgut | dunkelgelb, |
e) | Handelssaatgut | braun, |
f) | Vorstufensaatgut | weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, |
g) | Saatgutmischungen | grün, |
h) | Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes | orange; |
Abschnitt 2: Anerkennung von Saatgut
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Saatgut aufwächst. ²Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Saatgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.
(2) Wird Saatgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Saatgut aufbereitet wird.
(3) Der Antrag auf Anerkennung von Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zu dem in Anlage 1 jeweils genannten Termin zu stellen. ²Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Saatguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen. ³Satz 1 gilt nicht für Anträge auf Anerkennung von Saatgut im Falle des § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären
(4) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Saatgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer und die Kategorie anzugeben, unter der das Saatgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben.
(5) Stammt das Saatgut von Samenträgern, die aus Stecklingen erwachsen, so ist mit dem Antrag auf Anerkennung der Nachweis über die erfolgreiche Prüfung des Bestandes der Stecklinge im Aussaatjahr nach § 7 Abs. 5 zu führen.
(6) Wird die Prüfung des Feldbestandes durch eine amtlich betraute Stelle in einem der in § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten durchgeführt, so sind dem Antrag die Bescheinigung dieser Stelle über das Ergebnis der mit Erfolg vorgenommenen Prüfung des Feldbestandes und ein Nachweis der Genehmigung der Saatguteinfuhr nach § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Saatgutverkehrsgesetzes beizufügen.
(7) Im Antrag ist anzugeben, ob die Durchführung der Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b beantragt wird.
(8) Für den Fall, dass bei Saatgut von Gräsern das Höchstgewicht einer Partie auf bis zu 25 Tonnen erhöht werden soll und dem Antragsteller durch die zuständige Anerkennungsstelle noch keine Genehmigung zur Herstellung von Saatgutpartien von bis zu 25 Tonnen erteilt worden ist, ist diese Genehmigung mit dem Antrag nach Absatz 1 zu beantragen.
(1) Saatgut wird nur anerkannt, wenn
(1a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von
(1b) Bei Hybridsorten von Raps und Komponenten von Verbundsorten gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn auf der Vermehrungsfläche in den letzten fünf Jahren vor der Vermehrung keine Pflanzen einer anderen Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, und keine Pflanzen anderer Sorten derselben Art sowie anderer Saatgutkategorien derselben Sorte angebaut worden sind.
(2) Bei Saatgut, das im Rahmen eines OECD-Systems nach Abschnitt 7 gekennzeichnet werden soll, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn
vor der Vermehrung keine andere Art, die zu Fremdbefruchtung führen kann, keine andere Sorte derselben Art oder Artengruppe und keine andere Kategorie derselben Sorte auf der Vermehrungsfläche angebaut worden ist.
(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Saatgutqualität zu erwarten ist. ²Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.
(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.
(1) Jede Vermehrungsfläche ist im Jahr der Saatguterzeugung mindestens einmal vor der Ernte des Saatgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
(1a) Jede Vermehrungsfläche zur Erzeugung von Vorstufen- und Basissaatgut bei Getreide ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen, soweit nicht mindestens eine oder mehrere zusätzliche Feldbesichtigungen nach Absatz 2, 2a oder 3 vorgeschrieben sind.
(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der Erzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente.
(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
(3) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Mais ist zusätzlich bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens dreimal und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. ²Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor Erscheinen der Narbenfäden des mütterlichen Elternteils. ³Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Mais angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist. ⁴Ist zur Prüfung des zulässigen Fremdbesatzes eine Prüfung der Kolben erforderlich, so kann nach der Ernte oder auf Antrag des Vermehrers unmittelbar vor der Ernte eine zusätzliche Besichtigung der Kolben vorgenommen werden.
(3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybridsorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. ²Die Feldbesichtigungen erfolgen zur Blütezeit. ³Ist auf der Vermehrungsfläche in einem der beiden vorangegangenen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei von Durchwuchs ist.
(3b) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Raps ist zusätzlich mindestens zweimal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen. ²Die erste Feldbesichtigung erfolgt unmittelbar vor der Blüte, die zweite zu Beginn der Blüte und die dritte am Ende der Blüte.
(4) Jede Vermehrungsfläche
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
(5) Bei Vermehrungsflächen mit Samenträgern aus Stecklingen setzt die Feldbestandsprüfung voraus, dass auch der Bestand der Stecklinge im Aussaatjahr mindestens einmal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand geprüft worden ist.
(6) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.
(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung bei Vermehrungsflächen zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Betarüben, Futterpflanzen, Getreide sowie Öl- und Faserpflanzen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
(8) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung des privaten Feldbestandsprüfers zu widerrufen, wenn dieser die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. ²Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
(9) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Vermehrungsflächen, die durch einen privaten Feldbestandsprüfer geprüft werden, selbst eine zusätzliche Feldbestandsprüfung durchzuführen.
(10) Die Absätze 7 bis 9 gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch für Vermehrungsflächen zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut und Basissaatgut. ²In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass die Vermehrungsbestände aus Saatgut erwachsen sind, das einer amtlichen Nachprüfung unterzogen worden ist.
(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. ²Sie wird jedoch nicht durchgeführt, wenn der Mangel durch Befall mit Schadorganismen oder Krankheiten verursacht worden ist, die durch das Saatgut übertragen werden können.
(2) Die Anerkennungsstelle kann das Anerkennungsverfahren fortsetzen und Voraussetzungen hierfür festsetzen, wenn
(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 9 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. ²Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. ³Bei Hybridmais findet sie jedoch nicht statt, wenn nach dem Ergebnis der Feldbesichtigung der zulässige Anteil nicht entfahnter Pflanzen überschritten war.
(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen werden. ²In der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht verändert werden. ³§ 9 gilt entsprechend.
(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten und verpackten Saatgut die Probe für die Beschaffenheitsprüfung nach § 12 und für die Nachprüfung nach § 16. Bei Saatgut, das im Rahmen des § 12 Abs. 1b anerkannt werden soll, kann die Probe auch aus vorgereinigter Rohware entnommen werden. ²Bei Saatgut, das umhüllt (z. B. pilliert oder inkrustiert) in den Verkehr gebracht werden soll, entnimmt der Probenehmer eine zusätzliche Probe aus dem bearbeiteten, aber noch nicht umhüllten Saatgut zur Feststellung der technischen Mindestreinheit.
(1a) (weggefallen)
(2) Das Höchstgewicht einer Partie, aus der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergeben sich aus Anlage 4.
(2a) (weggefallen)
(3) Der Probenehmer kann von Saatgut, das noch nicht verpackt ist, Proben entnehmen, wenn die Zugehörigkeit der jeweiligen Probe zu der Partie durch Absonderung und Kenntlichmachung der Partie bis zur endgültigen Verschließung sichergestellt ist. ²Im Falle der Zusammenlagerung einer das Höchstgewicht einer Partie übersteigenden Saatgutmenge genügt es, wenn die Zugehörigkeit der Proben zu der Saatgutmenge sichergestellt ist.
(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person
(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 5 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.
(6) Im Falle eines Antrags auf Anerkennung nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entnimmt der Probenehmer die Probe, wenn der Antragsteller anstelle der Erklärung nach Absatz 4 Nr. 2 schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, auf welche sich die nach § 4 Abs. 6 beigefügte Bescheinigung bezieht.
(7) Die Anerkennungsstelle kann einen privaten Probenehmer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Probenahme zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
(8) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch einen privaten Probenehmer beprobt werden, selbst zusätzliche Kontrollbeprobungen durchzuführen. ²Satz 1 gilt nicht für Proben, die durch automatische Probenahme gewonnen werden.
(9) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Probenehmers zu widerrufen, wenn dieser die Probenahmen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. ²Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
(1) Die Beschaffenheit wird anhand der dafür entnommenen Probe geprüft. ²Auf Antrag wird bei Getreide zusätzlich geprüft, ob die besonderen Voraussetzungen bezüglich des Freiseins von Flughafer erfüllt sind, die in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgesetzt sind. ³Auf Antrag kann außerdem das Tausendkorngewicht festgestellt werden.
(1a) Für die Untersuchung der Keimfähigkeit werden aus der für die Beschaffenheitsprüfung entnommenen Probe 4 x 100 der reinen Körner nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.
(1b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Getreide kann die Anerkennungsstelle auf Antrag nach § 4 Abs. 7 die Beschaffenheitsprüfung in der Weise durchführen, dass sie nicht alle Partien auf Erfüllung der Anforderungen an die Reinheit und Keimfähigkeit prüft. ²Die Anerkennungsstelle hat in diesem Fall bei mindestens 20 vom Hundert der Proben eine vollständige Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.
(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist. ²Dies gilt nicht für die zusätzliche Prüfung bei Getreide nach Absatz 1 Satz 2. Ergibt im Falle des § 11 Abs. 3 Satz 2 die Prüfung einer aus der Saatgutmenge entnommenen Probe, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so erfüllt die gesamte Saatgutmenge nicht die Anforderungen.
(3) Saatgut, das die Anforderungen der Anlage 3 für Basissaatgut außer der Anforderung an die Keimfähigkeit erfüllt, darf auf Antrag auch dann als Basissaatgut oder Vorstufensaatgut anerkannt werden, wenn die Keimfähigkeit 50 vom Hundert der reinen Körner oder Knäuel nicht unterschreitet. ²Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass das Saatgut nicht zu anderen Saatzwecken als zur weiteren Vermehrung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
(4) Die Anerkennungsstelle kann ein privates Labor zur Mitwirkung bei der Durchführung der Beschaffenheitsprüfung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
(5) Die Anerkennungsstelle hat bei mindestens 5 vom Hundert der Saatgutpartien, die durch ein privates Labor geprüft werden, selbst eine zusätzliche Beschaffenheitsprüfung durchzuführen.
(6) Die Anerkennungsstelle hat die Zulassung eines privaten Labors zu widerrufen, wenn dieses die Prüfungen wiederholt oder in nicht unerheblicher Weise mangelhaft durchführt. ²Im Übrigen bleiben die den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften unberührt.
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.
(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.
(4) Erfüllt Saatgut, dessen Anerkennung als Basissaatgut beantragt worden ist, nicht die Anforderungen für Basissaatgut, so wird es auf Antrag als Zertifiziertes Saatgut anerkannt, wenn es aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist und die Anforderungen für Zertifiziertes Saatgut erfüllt. ²Dies gilt nicht für Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden.
(5) Für die Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 Nummer 9 berücksichtigt die zuständige Anerkennungsstelle die im Juli 2013 mit Kapitel 2.5.4.1 Buchstaben c und d in Verbindung mit Kapitel 2.5.4.2 in die Internationalen Vorschriften für die Prüfung von Saatgut der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung Ausgabe 2013 aufgenommenen Bedingungen für die Beprobung und Prüfung der Heterogenität großer Saatgutpartien von Gräsern.
(1) Ist Saatgut von Mais nach der Anerkennung kalibriert worden, so wird es erneut auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit geprüft. ²Ist anerkanntes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe oder Roter Rübe zu Präzisionssaatgut aufbereitet worden, so wird es auf die Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit bei Präzisionssaatgut geprüft.
(2) Auf Antrag entnimmt der Probenehmer eine Probe aus anerkanntem oder zugelassenem Saatgut zu einer erneuten Beschaffenheitsprüfung.
(3) Die Prüfungen sind bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich das Saatgut lagert. ²Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden; die Anerkennungs- oder Zulassungsnummer und die Behandlung, der das Saatgut unterworfen war, sind anzugeben.
(4) § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend. ²Das Ergebnis der Prüfung wird dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
(1) Bei der Nachprüfung wird Saatgut anhand der dafür entnommenen Probe daraufhin geprüft, ob es oder sein Aufwuchs ausreichend sortenecht und sortenrein ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren.
²Die Anerkennungsstelle überprüft im Hinblick auf die Anforderungen des Satzes 1
(2) Absatz 1 gilt nicht für anerkanntes Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe.
(3) Im Falle der Kennzeichnung nach einem OECD-System wird für Basissaatgut, außer bei Rüben, und für Zertifiziertes Saatgut eine Nachprüfung durchgeführt. ²Bei Zertifiziertem Saatgut von Roggen, Futterpflanzen, Öl- und Faserpflanzen und Rüben wird diese Nachprüfung an mindestens 25 vom Hundert, bei Zertifiziertem Saatgut der übrigen Getreidearten und der Gemüsearten an mindestens 10 vom Hundert der entnommenen Proben durchgeführt; dies gilt nicht für auszuführendes Saatgut, das aus Saatgut erwachsen ist, dessen Einfuhr zur Vermehrung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes genehmigt worden war.
(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs
nicht übersteigt. Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Maintainer-Linie 0,1 v. H., der männlichen Linie (Restorer) 0,1 v. H., der CMS-Mutterlinie 0,2 v. H., der mütterlichen CMS-Kom-
ponenten der Anteil der Pflanzen,
die keine männliche Sterilität
aufweisen,0,3 v. H.
der männlichen Linie (Restorer) | 0,3 v. H., |
der CMS-Mutterlinie | 0,3 v. H., |
einer CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente | 0,5 v. H., |
der mütterlichen CMS-Kom- ponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, | 0,5 v. H. |
die nicht hinreichend sortenecht sind, | 0,6 v. H., |
die keine männliche Sterilität aufweisen, | 2 v. H. |
(3b) Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt das Bundessortenamt an mindestens 5 vom Hundert der entnommenen Proben eine Nachprüfung durch. ²Die Sortenreinheit gilt nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 10 vom Hundert nicht übersteigt. ³Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hundert nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht dem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 vom Hundert nicht übersteigt.
(3c) Die Nachprüfung muss bei Saatgut zur Erzeugung von anerkanntem Vorstufensaatgut, Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut, bei dem nach § 7 Absatz 7 ein privater Feldbestandsprüfer zur Mitwirkung bei der Durchführung der Feldbestandsprüfung zugelassen werden soll, vor der Anerkennung des daraus erzeugten Saatgutes abgeschlossen sein.
(3d) Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut von Hybridsorten von Raps gilt die Sortenreinheit nur dann als ausreichend, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen
(4) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union verpflichtet ist,
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 und 4 und des Absatzes 4 leitet die Anerkennungsstelle die erforderlichen Proben dem Bundessortenamt zu.
Abschnitt 3: Standardsaatgut von Gemüse
(1) Die Anforderungen an die Sortenreinheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 2 Nummer 7.1.
(2) Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Standardsaatgutes ergeben sich aus Anlage 3 Nummer 7.
(3) Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4.
(1) Die Nachkontrolle von Standardsaatgut wird stichprobenweise durchgeführt. ²Die Nachkontrollstelle zieht die erforderlichen Proben aus den nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes aufzubewahrenden Proben. ³Sie kann durch einen Probenehmer Proben aus der Partie ziehen lassen, soweit dies für eine ausreichende Nachkontrolle, insbesondere zur Sicherstellung der Zugehörigkeit der aufbewahrten Proben zu der Partie, erforderlich ist.
(2) Das Mindestgewicht einer Probe, die von einem nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes Verpflichteten oder im Falle der Probenahme nach Absatz 1 Satz 3 zu ziehen ist, ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 6.
(3) Besteht die gesamte Saatgutpartie aus Kleinpackungen, deren Nettosaatgutgewicht insgesamt weniger als das Hundertfache des Mindestgewichtes einer Probe nach Anlage 4 Nr. 6 beträgt, so entfällt die Verpflichtung nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes, eine Probe zu ziehen und aufzubewahren.
(4) Das Bundessortenamt führt die Nachprüfung auf Sortenechtheit durch. ²Die Nachkontrollstelle stellt ihm hierfür Teilmengen der nach Absatz 1 Satz 2 gezogenen Proben zur Verfügung; die Nachprüfung kann sich auch auf die nach Absatz 1 Satz 3 gezogenen Proben erstrecken. ³Das Bundessortenamt teilt das Ergebnis der Nachprüfung auf Sortenechtheit der Nachkontrollstelle mit.
(5) Haben sich bei der Nachkontrolle Abweichungen ergeben, so teilt die Nachkontrollstelle dies demjenigen mit, der nach § 12 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zur Aufzeichnung verpflichtet ist.
Abschnitt 4: Handelssaatgut
(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung folgende Vorschriften entsprechend:
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben:
(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.
Abschnitt 5: Saatgutmischungen
(1) Saatgutmischungen dürfen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 keine Einschränkungen ergeben, zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, wenn
(2) Saatgutmischungen dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Aufwuchs
(3) Saatgutmischungen für die in Absatz 2 genannten Verwendungszwecke dürfen ferner zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
(4) Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, dürfen nur innerhalb dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(5) Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Rüben enthalten, dürfen nicht zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.
(1) Wer eine Saatgutmischung herstellen will, hat für jede Partie der Mischung eine Mischungsnummer bei der Anerkennungsstelle zu beantragen, in deren Bereich die Mischung hergestellt werden soll. ²Die Mischungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Herstellung der Mischung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl und dem Buchstaben „M” zusammen. ³Das Höchstgewicht einer Partie ergibt sich aus Anlage 4 Nr. 7. Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag
(4) Der Antragsteller hat ferner anzugeben:
(5) Der Probenehmer entnimmt der für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken verpackten Saatgutmischung, außer bei Kleinpackungen, eine Probe für eine Untersuchung oder Nachprüfung oder zur Beweissicherung. Das Mindestgewicht oder die Mindestmenge der Probe ergibt sich aus Anlage 4.
Abschnitt 5a: Inverkehrbringen von Saatgut nicht zugelassener Sorten
Abschnitt 6: Kennzeichnung, Verschließung, Schließung und Verpackung
(1) Vor oder bei der Probenahme nach § 11 Abs. 1, § 24 Abs. 3 Nr. 1 und § 27 Abs. 5 ist jede Packung oder jedes Behältnis des Saatgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. ²Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle.
(2) Jede Packung oder jedes Behältnis von Standardsaatgut ist von demjenigen, der das Saatgut als erster zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder neu verpackt und zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt, mit einem Etikett zu kennzeichnen. ²Bei Standardsaatgut, das in einem anderen Vertragsstaat in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmten Form gekennzeichnet und geschlossen worden ist, entfällt diese Verpflichtung für denjenigen, der es, ohne es neu zu verpacken, im Inland zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt.
(3) Das Etikett muss rechteckig und mindestens 110 x 67 mm groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 5 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden. ²Die amtlich zugeteilte Seriennummer wird bei Saatgut nach Anlage 5 Nummer 1 bis 6 von der zuständigen Anerkennungsstelle vergeben. ³Die Betriebsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.3) wird von der Nachkontrollstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt; sie setzt sich zusammen aus den Buchstaben „DE”, einer Zahl und einem dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle nach § 14 Abs. 2 entsprechenden Kennzeichen der Nachkontrollstelle. ⁴Die Bezugsnummer bei Standardsaatgut (Anlage 5 Nr. 2.6) setzt sich aus der Betriebsnummer, der vom Betrieb festgesetzten Partienummer und den Buchstaben "St" zusammen.
(4) Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut muss das Etikett zusätzlich die Angabe "Monogermsaatgut" beziehungsweise "Präzisionssaatgut" sowie die angegebenen Ober- und Untergrenzen der Sortierung (Kaliber) enthalten.
(5) Bei Hybridsorten muss auf dem Etikett zusätzlich zur Sortenbezeichnung angegeben sein:
(5a) Bei Verbundsorten und ihren Komponenten muss das Etikett zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(5b) (weggefallen)
(6) Das Etikett kann Angaben enthalten über
(7) Bei Saatgutmischungen muss das Etikett für jeden Bestandteil zusätzlich folgende Angaben enthalten:
(8) Bei Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken durch Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes nur befristet gestattet ist, ist zusätzlich diese Frist anzugeben mit dem Hinweis, dass die Saatgutmischung nur während dieser Frist zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf.
(9) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.
(1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben. Die Angaben sind in den Begleitpapieren aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken
(2) Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden und ist es auf Grund der Größe des Etiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) geforderten Angaben auf dem Etikett anzubringen, können die mit der Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten Standardsätze hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen und der Maßnahmen zur Risikominderung auch auf dem Lieferschein oder einem Begleitpapier abgedruckt werden. ²In diesem Fall ist auf dem Etikett ein Hinweis auf das Vorhandensein der Standardsätze und Risikominderungsmaßnahmen auf dem Lieferschein oder Begleitpapier anzugeben.
(1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem Saatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Nummer 2 auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett, jeweils zusätzlich folgende Angaben tragen:
(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.
(3) Die Packungen oder Behältnisse mit Saatgutmischungen, die Saatgut von Gräsersorten enthalten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die Angabe tragen: "Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt". ²Die Angabe ist entbehrlich, wenn aus dem angegebenen Verwendungszweck eindeutig hervorgeht, dass die Saatgutmischung nicht für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt ist.
(4) Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:
(5) Bei Packungen oder Behältnissen mit
(6) Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Saatgut,
müssen in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmten Form gekennzeichnet sein. ²Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 5 Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen und Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten. Satz 2 gilt nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland
(7) Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht erforderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften desjenigen Vertragsstaates gekennzeichnet sind, in dem die Saatgutmischungen hergestellt worden sind. ²Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. ³Sind die Packungen und Behältnisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekennzeichnet worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland auf einem Zusatzetikett oder einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier unter zusätzlicher Angabe der amtlichen Stelle, bei der sie niedergelegt sind, zu machen.
(8) Bei Gemüsesorten, die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt waren, kann zusätzlich auf die Erhaltungszüchtung hingewiesen werden, wenn dies der zuständigen Stelle eines Vertragsstaates vorher angezeigt worden ist. ²Zuständige Stelle im Inland ist das Bundessortenamt. ³Auf besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit der Erhaltungszüchtung darf nicht hingewiesen werden.
(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 29 Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen und mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen (Verschließung).
(2) Als Verschlusssicherung kann verwendet werden:
(3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 trägt die Aufschrift "Saatgut amtlich verschlossen" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.
(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterlässt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes oder eines Aufdrucketikettes gilt diese Anforderung auch dann als erfüllt, wenn es
(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. ²In dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen anzugeben, denen das Saatgut unterworfen war; ferner ist zu erklären, dass das Saatgut aus Packungen oder Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen war. ³Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Saatgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu richten. ⁴Die Wiederverschließung darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.
(2) Bei der Wiederverschließung entnimmt der Probenehmer eine Probe nach § 11 Abs. 1.
(3) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Packung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine Wiederverschließungsnummer anzugeben. ²Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der Zahl der Buchstabe "W" angefügt ist.
(4) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.
(1) Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut sind von demjenigen zu schließen und mit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeichnet hat. ²§ 34 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Aufschrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmarken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechselbar sein.
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen mit den in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils angegebenen Höchstmengen.
(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 34, bei Kleinpackungen von Standardsaatgut die Sicherung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 nicht erforderlich.
(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung die Angaben nach Anlage 6 Nr. 1.2, 2.2 und 3.2 an oder auf der Packung anzubringen. ²Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem eingelegten Etikett gemacht, so muss das Etikett die jeweilige Kennfarbe haben.
(4) Bei Standardsaatgut kann die Angabe nach Anlage 6 Nr. 2.2.7 verschlüsselt angegeben werden; das Bundessortenamt gibt den jeweils anzuwendenden Jahresschlüssel bekannt.
(5) Die in Anlage 6 Nr. 1.2.2, 2.2.2 und 3.2.2 vorgesehene Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. ²Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.
(6) Die nach Anlage 6 Nr. 1.2.5, 2.2.5 und 3.2.4 erforderliche Kennnummer der Partie wird Betrieben, die Kleinpackungen herstellen, von der zuständigen Anerkennungsstelle auf Antrag zugeteilt. ²Die Kennnummer setzt sich aus der Betriebsnummer des die Kleinpackungen herstellenden Betriebes und einer für jeden Antrag des Betriebes festgesetzten laufenden Nummer zusammen; der Betrieb kann dieser laufenden Nummer eine durch einen Bindestrich abgesetzte weitere laufende Nummer für jede Packung hinzufügen. ³Bei Standardsaatgut ist anstelle der Kennnummer eine Partienummer nach Anlage 6 Nr. 2.2.6 anzugeben. ⁴Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Betrieben, die Saatgutmischungen nach der Herstellung unmittelbar in Kleinpackungen abpacken, Kennnummern zuteilen, die sich aus der Mischungsnummer und einer durch einen Bindestrich abgesetzten laufenden Nummer für jede Packung zusammensetzen.
(7) Bei Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und 3.1.2 sind die Kennnummer, die Angabe der Kategorie, der Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel entbehrlich, wenn die Kleinpackung mit einer amtlichen Klebemarke in der jeweiligen Kennfarbe versehen ist, die mindestens folgende Angaben enthält:
(8) Kleinpackungen sind so zu schließen, dass sie nicht geöffnet werden können, ohne das Verschlusssystem zu verletzen oder auf der Packung andere deutliche Spuren zu hinterlassen. ²Kleinpackungen nach Anlage 6 Nr. 1.1.1, 1.1.2 und Kleinpackungen EG B mit Saatgutmischungen (Anlage 6 Nr. 3.1 Spalte 3) dürfen nur unter amtlicher Aufsicht erneut geschlossen werden.
(1) Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Saatgutmischungen dürfen aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen bis zu der in Anlage 6 Nr. 1.1, 2.1 und 3.1 jeweils festgesetzten Höchstmenge ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
(2) Ist das Saatgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne sein Verlangen hierauf hinzuweisen. ²§ 32 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Zertifiziertes Saatgut nach Absatz 1 Satz 1 von Getreide außer Mais sowie von Futtererbse und Ackerbohne kann mit Genehmigung der zuständigen Anerkennungsstelle abweichend von den in Absatz 1 Satz 1 festgesetzten Höchstmengen an Letztverbraucher abgegeben werden. Die zuständige Anerkennungsstelle erteilt die Genehmigung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, wenn sichergestellt ist, dass
(1) Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:
(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist
die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden.
(2) Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. Der Gesamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss, beizugeben:
(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.
Abschnitt 7: Kennzeichnung, Verschließung und Schließung im Rahmen eines OECD-Systems
(1) Das Bundessortenamt macht bekannt, welche Arten den jeweiligen OECD-Systemen unterliegen.
(2) Die Packungen oder Behältnisse von Saatgut, das im Inland erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, von Saatgut, das nach § 10 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt werden kann, sowie von Saatgut, das im Inland anerkannt worden ist, können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn das Saatgut zum Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist und einem OECD-System unterliegt. ²Bei Sorten, die nicht nach § 30 des Saatgutverkehrsgesetzes zugelassen sind, ist eine solche Kennzeichnung nur zulässig, wenn vor oder bei der Anlage des Vermehrungsvorhabens zwischen der Anerkennungsstelle und der zuständigen Stelle im Ursprungsland der Sorte Einvernehmen über das Vorhaben herbeigeführt worden ist.
(3) Bei Standardsaatgut von Gemüse hat sich der Betrieb bei Beantragung der Betriebsnummer nach § 29 Abs. 3 Satz 2 zu verpflichten, Menge, Art, Sortenbezeichnung und Bezugsnummer des gekennzeichneten Standardsaatguts der die Betriebsnummer festsetzenden Nachkontrollstelle zum Abschluss eines jeden Kalenderhalbjahres schriftlich oder elektronisch anzugeben.
(4) Saatgutmischungen können von der Anerkennungsstelle auf Antrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, wenn sie nur Saatgut verschiedener Sorten einer oder mehrerer Arten von Futterpflanzen oder Getreide enthalten und das Saatgut vor dem Mischen anerkannt worden ist.
(1) An die Stelle des Bescheides über die Anerkennung nach § 14 Abs. 1 tritt ein Zertifikat nach dem jeweiligen Muster der Anlage 7. Bei Basissaatgut von Hybriden und bei Saatgut von Inzuchtlinien von Mais ist in der die Sorte betreffenden Zeile die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung oder, falls eine solche nicht festgesetzt ist, eine Bezeichnung, die die Identifizierung ermöglicht, anzugeben; zusätzlich ist bei Saatgut von Mais in deutscher, englischer und französischer Sprache anzugeben, ob es sich um eine frei abblühende Sorte, eine Hybride oder eine Inzuchtlinie handelt. ²Bei Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes vor Abschluss der Prüfung auf Keimfähigkeit zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden soll, kann das Zertifikat vor Abschluss dieser Prüfung ausgestellt werden.
(2) An die Stelle der Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung nach § 13 tritt der Internationale Orange-Bericht über eine Saatgutpartie der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung. ²In diesem Bericht ist die Referenznummer des Zertifikats nach Absatz 1 anzugeben.
(1) An die Stelle der Etiketten nach § 29 und der Einleger nach § 31 treten Etiketten, die in Form, Größe und Farbe denen des § 29 Abs. 3 entsprechen müssen, und Einleger in der jeweiligen Kennfarbe, die die Angaben nach Anlage 8 aufgedruckt enthalten müssen. ²Es gelten für die Referenznummer bei anerkanntem Saatgut § 14 Abs. 2 und bei Standardsaatgut § 29 Abs. 3 Satz 3 sowie für die Angabe einer Saatgutbehandlung § 32 entsprechend.
(2) Für Kleinpackungen von Zertifiziertem Saatgut von Gemüse tritt an die Stelle der Kennzeichnung nach § 40 Abs. 3 ein Etikett, Einleger oder Aufdruck mit den Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.3.
(3) Soll anerkanntes Vorstufensaatgut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet werden, so müssen Etiketten und Einleger die Angaben nach Anlage 8 Nr. 1.4 enthalten.
(4) Packungen von Saatgutmischungen, die weniger als zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können mit einem kleineren Etikett gekennzeichnet werden, soweit die Angaben gut lesbar sind.
(1) Packungen oder Behältnisse von
das von einer Vermehrungsfläche stammt, die die Anforderungen an den Feldbestand erfüllt hat, dürfen nach den Vorschriften dieses Abschnitts auch dann gekennzeichnet werden, wenn es vor der Untersuchung der Beschaffenheit ausgeführt werden soll. ²In diesem Falle sind das Etikett und der Einleger nach § 46 zusätzlich mit einem mindestens 5 mm breiten, orangefarbenen Streifen zu versehen, der von der linken unteren zur rechten oberen Ecke der mit der Kennfarbe gefärbten Fläche verläuft. ³Auf dem Etikett und dem Einleger sind zusätzlich die Angaben nach Anlage 8 Nr. 3.1 zu machen.
(2) Werden bei Runkelrübe und Zuckerrübe nach dem Zuchtschema für die jeweilige Sorte auf der Stufe von Basissaatgut oder von Vorstufensaatgut unterschiedliche Erbkomponenten gekreuzt, so sind zur Kennzeichnung der Packungen oder Behältnisse mit Saatgut einer Erbkomponente, das zusammen mit Saatgut einer oder mehrerer anderer Erbkomponenten Basissaatgut oder Zertifiziertes Saatgut ergeben soll, Etiketten und Einleger nach Absatz 1 Satz 2 zu verwenden. ²Auf dem Etikett und dem Einleger ist anstelle einer Sortenbezeichnung oder in Verbindung mit ihr die Angabe nach Anlage 8 Nr. 3.2 zu machen; innerhalb dieser Angabe kann der Hinweis auf den Anbau nach einem Zuchtschema auch auf der Rückseite des Etiketts oder des Einlegers angebracht werden.
(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung sind die Packungen oder Behältnisse zu verschließen. ²§ 34 gilt entsprechend. ³Für Packungen oder Behältnisse von Standardsaatgut findet § 38 Anwendung.
(2) Packungen oder Behältnisse, die im Ausland entsprechend den Regeln eines OECD-Systems nach § 46 gekennzeichnet waren, dürfen bei einer Wiederverschließung nur dann erneut nach den Vorschriften dieses Abschnitts gekennzeichnet und verschlossen werden, wenn mit der zuständigen Stelle, deren Name und Anschrift auf den Etiketten, Packungen oder Behältnissen angegeben ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist und wenn von der Entfernung der ursprünglichen Kennzeichnung und Verschlusssicherung bis zur Wiederverschließung alle Behandlungen des Saatgutes unter Aufsicht eines Probenehmers vorgenommen worden sind.
(3) Bei der Wiederverschließung sind Etiketten und Einleger nach § 46 oder § 47 mit der Maßgabe zu verwenden, dass
Abschnitt 8: Schlussvorschriften
Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen) |
1 | 2 | 3 | 4 |
1.1.1.1 | Pflanzen, die |
1.1.1.1.1 | nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören: |
bei Getreide außer Roggen | 5 | 15 | 30 |
bei Roggen | 5 | 15 |
1.1.1.1.2 | im Falle von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören; | 5 | 15 |
handelt es sich bei den Erbkomponenten um eine |
a) CMS-Mutterlinie von Gerste, | 10 | 15 |
b) CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Gerste; | 10 | 30 |
wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz |
1.1.1.2 | Pflanzen anderer Getreidearten, die zur Samenbildung gelangen | 2 | 6 | 6 |
1.1.1.3 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, | 5 | 10 | 10 |
davon Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer | 1 | 2 | 2 |
Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) |
1 | 2 | 3 |
1.2.1.1 | Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von Roggen | 10 | 20 |
1.2.1.2 | Weizensteinbrand (Tilletia caries), Roggenstängelbrand (Urocystis occulta), Haferflugbrand (Ustilago avenae), Gerstenhartbrand (Ustilago hordei), Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und Weizenflugbrand (Ustilago tritici) | 3 | 5 |
1.2.1.3 | Zwergsteinbrand (Tilletia controversa) | 1 | 1 |
Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) |
1 | 2 | 3 |
1.3.1.1 | bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen |
a) | anderer Sorten derselben Art, |
b) | derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit |
und | |
c) | anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 300 | 250 |
1.3.1.2 | bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen von Wintergerstensorten mit anderer Zeiligkeit | 100 | 50 |
1.3.1.3 | bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder Erbkomponenten derselben Art | 100 | 50 |
1.3.1.3a | bei Hybridsorten von Weizen | 25 | 25 |
1.3.1.3b | bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen |
a) | anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen, |
b) | derselben Erbkomponente, die einen über der Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten Pflanzen aufweisen, und |
c) | anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, |
im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen Erbkomponente | 1 000 | 500 |
bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente | 600 |
1.3.1.4 | bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen anderer Sorten derselben Art | 50 | 20 |
Basissaatgut (v. H.) | Zertifiziertes Saatgut (v. H.) |
1 | 2 | 3 |
2.1.1.1 | bei Hybridsorten von Mais (im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen, die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen Pflanzen gezählt) | 0,1 | 0,1 |
2.1.1.2 | bei frei abblühenden Sorten von Mais | 0,1 | 0,5 |
2.1.1.3 | bei Hybridsorten von Sorghum |
in der Blütezeit, männliche Komponente | 0,1 | 0,1 |
in der Blütezeit, weibliche Komponente | 0,1 | 0,3 |
in der Reifezeit | 0,1 | 0,1 |
2.1.1.4 | bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum Anzahl Pflanzen je 150 m2 Fläche | 5 | 15 |
2.2.1.1 | in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen, |
bei einer Feldbesichtigung | 0,5 v. H. |
bei allen Feldbesichtigungen zusammen | 1 v. H. |
2.2.1.2 | bei Sorghum | 0,1 v. H. |
Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut, Zertifiziertes Saatgut erster Generation (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (Pflanzen) |
1 | 2 | 3 | 4 |
3.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören: |
bei Futtererbse, Ackerbohne | 5 | 15 | 30 |
bei Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke, Saatwicke und Zottelwicke | 5 | 15 | 15 |
bei allen anderen Arten | 5 | 15 |
3.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, | 10 | 30 | 30 |
davon |
Ackerfuchsschwanz, Flughafer (einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium, Weidelgräsern und Goldhafer | je 3 | je 5 |
Weidelgräser anderer Arten bei Weidelgras | 3 | 10 |
Weidelgräser und andere Sorten von Festulolium bei Festulolium | 3 | 10 |
Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer) bei kleinkörnigen Leguminosen | 3 | 5 |
Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) |
1 | 2 | 3 |
3.2.1.1 | Brandkrankheiten bei Gräsern | 3 | 15 |
3.2.1.2 | samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen, Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und Wicken | je 10 | je 30 |
3.2.1.3 | (weggefallen) |
Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) | |
1 | 2 | 3 |
3.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen | |
a) | anderer Sorten derselben Art, | |
b) | derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und | |
c) | anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, | |
bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei Phazelie und Ölrettich | 400 | 200 |
bei fremdbefruchtenden Arten, | ||
wenn die Vermehrungsfläche höchstens 2 ha groß ist | 200 | 100 |
wenn die Vermehrungsfläche größer als 2 ha ist | 100 | 50 |
Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) |
1 | 2 | 3 |
4.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 5 | 15 |
4.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 10 | 25 |
4.1.1.3 | Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde bei Lein | je 10 | je 10 |
4.1.1.4 | Leindotter und Leinlolch bei Lein | je 1 | je 2 |
Basissaatgut (v. H.) | Zertifiziertes Saatgut (v. H.) |
1 | 2 | 3 |
4.1.3.1 | Inzuchtlinien | 0,1 |
4.1.3.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als |
a) männliche Komponente | 0,1 | 0,3 |
b) weibliche Komponente | 0,2 | 1,0 |
4.2.1.1 | Brennfleckenkrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen |
4.2.1.2 | Welkekrankheiten bei Lein | 10 Pflanzen |
Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) |
1 | 2 | 3 |
4.3.1.1 | zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen |
a) | anderer Sorten derselben Art, |
b) | derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und |
c) | anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten | 200 | 100 |
Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten von Raps | 500 | 300 |
monözischem Hanf | 5 000 | 1 000 |
bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen | 400 | 200 |
Basissaatgut (Pflanzen) | Zertifiziertes Saatgut (Pflanzen) |
1 | 2 | 3 |
Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 2 | 7 |
5.1.2: Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
Basissaatgut (v. H.) | Zertifiziertes Saatgut (v. H.) |
1 | 2 | 3 |
5.1.2.1 | Inzuchtlinien | 0,2 |
5.1.2.2 | Einfachhybriden bei der Verwendung als |
a) | männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt) | 0,2 |
b) | weibliche Erbkomponente (auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, werden gezählt) | 0,5 |
5.1.2.3 | Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als |
a) | männliche Erbkomponente (nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H. der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten aufweisen, werden gezählt) | 0,5 |
b) | weibliche Erbkomponente | 1,0 |
Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) |
1 | 2 | 3 |
5.4.1.1 | bei Hybridsorten | 1 500 | 500 |
5.4.1.2 | bei anderen als Hybridsorten | 750 | 500 |
Basissaatgut (v. H.) | Zertifiziertes Saatgut (v. H.) |
1 | 2 | 3 |
6.1.1.1 | Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören | 0,5 | 1 |
davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe | 0,1 | 0,2 |
6.1.1.2 | Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen | 1 | 1 |
(m) |
1 | 2 |
6.3.1.1 | für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000 |
6.3.1.2 | für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe |
6.3.1.2.1 | zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn |
a): der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 600 |
b): der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist | 300 |
6.3.1.2.2 | zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn |
a): der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender diploid ist | 600 |
b): der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist | 300 |
6.3.1.2.3 | zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist | 600 |
6.3.1.2.4 | zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut ohne männliche Sterilität | 300 |
6.3.1.2.5 | zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta | 1 000 |
6.3.1.3 | Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe. |
in Drillsaat gesäte Bestände (im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm) | gepflanzte oder in Einzelkornablage gesäte Bestände | ||
abweichende Typen (Pflanzen) | andere Sorten (Pflanzen) | abweichende Typen (v. H.) | andere Sorten (v. H.) |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
7.1.1.1 | Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen | 20 | 5 | 1 | 0,2 |
7.1.1.1a | Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch | 10 | 1 | 0,5 | 0,1 |
7.1.1.2 | Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl | 20 | 2 | 2 | 0,2 |
7.1.1.3 | Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy, Tomate, Aubergine | 1 | 0,2 |
7.1.1.4 | Mangold, Rote Rübe | 2 | 0,2 |
7.1.1.5 | Herbstrübe, Mairübe, Möhre, Schwarzwurzel | 20 | 5 | 2 | 0,2 |
7.1.1.6 | Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat | 20 | 5 | 1 | 0,1 |
7.1.1.7 | Wassermelone, Melone, Gurke, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber, | 0,1 | 0 |
7.1.1.8 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne | 10 | 1 |
7.1.1.9 | Zuckermais, Puffmais | ||
7.1.1.9.1 | Hybridsorten | 0,1 | 0,1 |
7.1.1.9.2 | frei abblühende Sorten | 0,5 | 0,5 |
7.2.1.1 | Brennflecken Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse; Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella, Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse; Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes; Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist | 25 |
7.2.1.2 | Fettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola) bei Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist | 10 |
7.2.2: Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
7.2.2.1 | Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie | 1 v. H. |
7.2.2.2 | Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule (Didymella lycopersici) bei Tomate | 0 |
7.2.3: In dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens betragen:
7.2.3.1 | Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 0 |
7.2.3.2 | Adernschwärze (Xanthomonas campestris) bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl, Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl | 1 v. H. |
7.2.3.3 | Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke | je 5 v. H. |
7.2.3.4 | Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila), Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp. cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit (Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke | 0 |
Basissaatgut (m) | Zertifiziertes Saatgut (m) |
1 | 2 | 3 |
7.3.1.1 | bei Roter Rübe |
7.3.1.1.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und derselben Sortengruppe 1) | 600 | 300 |
7.3.1.1.2 | zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und anderen Sortengruppen 1) | 1 000 | 600 |
7.3.1.1.3 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Beta | 1 000 | 1 000 |
7.3.1.2 | bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten | 1 000 | 600 |
7.3.1.3 | bei Wurzelzichorie, Industriezichorie |
7.3.1.3.1 | zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart | 1 000 | 1 000 |
7.3.1.3.2 | zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte derselben Unterart und derselben Sortengruppe | 600 | 300 |
7.3.1.4 | bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können | 500 | 300 |
7.3.1.5 | bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf das Saatgut übertragen werden können | 500 | 300 |
Gruppe | Merkmale |
1 | 2 |
1 | Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe |
2 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe |
3 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe |
4 | Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe |
5 | Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe |
6 | Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe |
1 | Getreide | ||||||||||||||
1.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | ||||||||||||||
Art | Kategorie (B = Basissaat- gut Z = Zertifiziertes Saatgut Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster Generation | Mindest- keimfähigkeit | Höchstgehalt an Feuchtigkeit | Technische Mindest- reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach Spalte 12 | Gewicht des Probenteils für die Prüfung nach den Spalten 6 bis 11 | Sonstige Anfor- derungen | ||||||||
insgesamt | innerhalb der Menge nach Spalte 6 | innerhalb der Menge nach Spalte 8 | |||||||||||||
andere Getreide- arten | andere Arten als Getreide | Hederich und Korn- rade zusammen | Flughafer und Flug- hafer- bastarde | Taumel- lolch | |||||||||||
Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation) | (v. H. der reinen Körner) | (v. H.) | (v. H. des Gewichts) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | |||
1.1.1 | Nackthafer, Hafer, Rauhafer | B | 85 | 16 | 99 | 4 | 1 | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | - | ||
Z-1 | 85 | 16 | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | - | ||||
Z-2 | 85 | 16 | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | - | ||||
1.1.2 | Gerste | B | 92 | 16 | 99 | 4 | 1 | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | |||
Z-1 | 92 | 16 | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | |||||
Z-2 | 85 | 16 | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | |||||
1.1.3 | Roggen | B | 85 | 15 | 98 | 4 | 1 | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | - | ||
Z | 85 | 15 | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | - | ||||
1.1.4 | Triticale | B | 85 | 16 | 98 | 4 | 1 | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | - | ||
Z-1 | 85 | 16 | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | - | ||||
Z-2 | 80 | 16 | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | - | ||||
1.1.5 | Weichweizen, | B | 92 | 16 | 99 | 4 | 1 | 3 | 1 | 0 | 0 | 500 | - | ||
Hartweizen, Spelz | Z-1 | 92 | 16 | 98 | 6 | 3 | 4 | 3 | 0 | 0 | 500 | - | |||
Z-2 | 85 | 16 | 98 | 10 | 7 | 7 | 3 | 0 | 0 | 500 | - | ||||
1.1.6 | Mais | B | 90 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 000 | - | ||
Z | 90 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 000 | - | ||||
1.1.7 | Sorghum bicolor | B | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 900 | - | ||
Z | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 900 | - | ||||
Sorghum sudanense | B | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 250 | - | |||
Z | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 250 | - | ||||
Sorghum bicolor x Sorghum sudanense | B | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 300 | - | |||
Z | 80 | 14 | 98 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 300 | - | ||||
1.2 | Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist. | ||||||||||||||
1.3 | Gesundheitszustand | ||||||||||||||
1.3.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat. | ||||||||||||||
1.3.2 | An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten: | ||||||||||||||
1.3.2.1 | bei Basissaatgut | 1 | |||||||||||||
1.3.2.2 | bei Zertifiziertem Saatgut | ||||||||||||||
1.3.2.2.1 | von Hybridsorten von Roggen | 4 | |||||||||||||
1.3.2.2.2 | außer Hybridsorten von Roggen | 3 | |||||||||||||
1.3.3 | An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind. | ||||||||||||||
1.3.4 | Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat. | ||||||||||||||
2 | Gräser | ||||||||||||||||||
2.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | ||||||||||||||||||
Art | Kategorie (B = Basis- saatgut Z = Zerti- fiziertes Saatgut) | Mindest- keimfähig- keit | Höchstge- halt an Feuchtig- keit | Technische Mindest- reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten | Gewicht des Probenteils für die Prüfung nach den Spal- ten 10 bis 15 | Sons- tige An- forde- rungen | ||||||||||||
bezogen auf das Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 16 innerhalb einer Menge nach Spalte 6 | ||||||||||||||||||
insge- samt | innerhalb einer Menge nach Spalte 6 | eine ein- zelne Art | abweichend von Spalte 7 oder 10 | ||||||||||||||||
eine ein- zel- ne Art | abweichend von Spalte 7 | Quecke | Acker- fuchs- schwanz | Flughafer und Flug- hafer- bastarde | Seide und Kreuzkraut | Ampfer außer Kl. Sauer- ampfer und Strand- ampfer | |||||||||||||
Quecke | Acker- fuchs- schwanz | ||||||||||||||||||
(v. H. der reinen Körner) | (v. H.) | (v. H. des Gewichts) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) | ||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 | |||
2.1.1 | Weißes Straußgras | B | 80 | 14 | 90 | 0,3 | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 | ||||||
Z | 80 | 14 | 90 | 2,0 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 2 | 5 | ||||||||
2.1.2 | Sonstige Straußgräser | B | 75 | 14 | 90 | 0,3 | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 | ||||||
Z | 75 | 14 | 90 | 2,0 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 2 | 5 | ||||||||
2.1.3 | Wiesenfuchsschwanz | B | 70 | 14 | 75 | 0,3 | 20 | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 | ||||||
Z | 70 | 14 | 75 | 2,5 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 30 | ||||||||
2.1.4 | Glatthafer | B | 75 | 14 | 90 | 0,3 | 20 | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 80 | ||||||
Z | 75 | 14 | 90 | 3,0 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 80 | ||||||||
2.1.5 | Knaulgras | B | 80 | 14 | 90 | 0,3 | 20 | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 | ||||||
Z | 80 | 14 | 90 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 30 | ||||||||
2.1.6 | Rohrschwingel | B | 80 | 14 | 95 | 0,3 | 20 | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 50 | ||||||
Z | 80 | 14 | 95 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 50 | ||||||||
2.1.7 | Haar-Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwingel | B | 75 | 14 | 85 | 0,3 | 20 | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 | ||||||
Z | 75 | 14 | 85 | 2,0 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 30 | ||||||||
2.1.8 | Wiesenschwingel | B | 80 | 14 | 95 | 0,3 | 20 | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 50 | ||||||
Z | 80 | 14 | 95 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 50 | ||||||||
2.1.9 | Rotschwingel | B | 75 | 14 | 90 | 0,3 | 20 | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 30 | ||||||
Z | 75 | 14 | 90 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 30 | ||||||||
2.1.10 | Deutsches Weidelgras | B | 80 | 14 | 96 | 0,3 | 20 | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 60 | ||||||
Z | 80 | 14 | 96 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 60 | ||||||||
2.1.11 | sonstige Weidelgräser, | B | 75 | 14 | 96 | 0,3 | 20 | 5 | 5 | 0 | 0 | 2 | 60 | ||||||
Festulolium | Z | 75 | 14 | 96 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 60 | |||||||
2.1.12 | Lieschgräser | B | 80 | 14 | 96 | 0,3 | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 2 | 10 | ||||||
Z | 80 | 14 | 96 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 10 | ||||||||
2.1.13 | Hainrispe, | B | 75 | 14 | 85 | 0,3 | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 | ||||||
Gemeine Rispe | Z | 75 | 14 | 85 | 2,0 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 2 | 5 | |||||||
2.1.14 | Sumpfrispe, | B | 75 | 14 | 85 | 0,3 | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 | ||||||
Wiesenrispe | Z | 75 | 14 | 85 | 2,0 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 2 | 5 | |||||||
2.1.15 | Goldhafer | B | 70 | 14 | 75 | 0,3 | 20 | 1 | 1 | 0 | 0 | 1 | 5 | ||||||
Z | 70 | 14 | 75 | 3,0 | 1,0 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 2 | 5 | ||||||||
2.2 | Gesundheitszustand | ||||||||||||||||||
2.2.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | ||||||||||||||||||
2.2.2 | Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein. | ||||||||||||||||||
2.2.3 | Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. |
3 | Leguminosen | ||||||||||||||||||
3.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | ||||||||||||||||||
Art | Kategorie (B = Basissaatgut Z = Zertifiziertes Saatgut) Z-1 = Zertifiziertes Saatgut erster Generation Z-2 = Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation H = Handels- saatgut) | Mindest- keim- fähigkeit | Höchst- anteil an hart- schaligen Körnern | Höchst- gehalt an Feuchtig- keit | Techni- sche Mindest- reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten | Gewicht des Probenteils für die Prüfung nach den Spalten 10 bis 14 | Sons- stige An- forde- rungen | |||||||||||
bezogen auf das Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 15 innerhalb der Menge nach Spalte 7 | ||||||||||||||||||
insge- samt | innerhalb der Menge nach Spalte 7 | eine ein- zelne Art | abweichend von Spalte 8 oder 10 | ||||||||||||||||
eine ein- zelne Art | abwei- chend von Spalte 8 Steinklee | Steinklee | Flughafer und Flughafer- bastarde | Seide und Kreuzkraut | Ampfer außer Kleinem Sauer- ampfer und Strand- ampfer | ||||||||||||||
(v. H. der reinen Körner) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H. des Gewichts) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) | |||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | ||||
3.1.0 | Geißraute | B | 60 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 200 | ||||||
Z | 60 | 40 | 12 | 97 | 2,0 | 1,5 | 0,3 | 0 | 0 | 10 | 200 | ||||||||
3.1.1 | Hornklee | B | 75 | 40 | 12 | 95 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 30 | ||||||
Z | 75 | 40 | 12 | 95 | 1,8 | 1,0 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 30 | ||||||||
3.1.2 | Weiße Lupine, | B | 80 | 20 | 15 | 98 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 1 000 | ||||||
Gelbe Lupine | Z-1, Z-2 | 80 | 20 | 15 | 98 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 1 000 | |||||||
3.1.3 | Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine | B | 75 | 20 | 15 | 98 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 1 000 | ||||||
Z-1, Z-2 | 75 | 20 | 15 | 98 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 1 000 | ||||||||
3.1.4 | Gelbklee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 50 | ||||||
Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 50 | ||||||||
3.1.5 | Bastardluzerne, Sandluzerne | B | 80 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 50 | ||||||
Z | 80 | 40 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 50 | ||||||||
3.1.5a | Blaue Luzerne | B | 80 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 50 | ||||||
Z-1, Z-2 | 80 | 40 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 50 | ||||||||
3.1.6 | Esparsette | B | 75 | 20 | 12 | 95 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2} | 600 | (Früchte) | |||||
Z | 75 | 20 | 12 | 95 | 2,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 0 | 5} | 400 | (Samen) | |||||||
H | 75 | 20 | 12 | 95 | 3,5 | 2,0 | 0,3 | 0 | 0 | 5} | |||||||||
3.1.7 | Futtererbse | B | 80 | - | 15 | 98 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 1 000 | ||||||
Z-1, Z-2 | 80 | - | 15 | 98 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 1 000 | ||||||||
3.1.8 | Alexandriner Klee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 60 | ||||||
Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 60 | ||||||||
3.1.9 | Schwedenklee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 20 | ||||||
Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 20 | ||||||||
3.1.10 | Inkarnatklee | B | 75 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 80 | ||||||
Z | 75 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 80 | ||||||||
3.1.11 | Rotklee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 50 | ||||||
Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 50 | ||||||||
3.1.12 | Weißklee | B | 80 | 40 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 20 | ||||||
Z | 80 | 40 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 20 | ||||||||
3.1.13 | Persischer Klee | B | 80 | 20 | 12 | 97 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 20 | ||||||
Z | 80 | 20 | 12 | 97 | 1,5 | 1,0 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 20 | ||||||||
3.1.14 | Ackerbohne | B | 80 | 5 | 15 | 98 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 1 000 | ||||||
Z-1, Z-2 | 80 | 5 | 15 | 98 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 1 000 | ||||||||
3.1.15 | Pannonische Wicke, | B | 85 | 20 | 15 | 98 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 1 000 | ||||||
Saatwicke | Z-1, Z-2 | 85 | 20 | 15 | 98 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 1 000 | |||||||
H | 85 | 20 | 15 | 97 | 2,0 | 1,5 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 1 000 | ||||||||
3.1.16 | Zottelwicke | B | 85 | 20 | 15 | 98 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 0 | 2 | 1 000 | ||||||
Z-1, Z-2 | 85 | 20 | 15 | 98 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 1 000 | ||||||||
3.2 | Gesundheitszustand | ||||||||||||||||||
3.2.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. | ||||||||||||||||||
3.2.2 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | ||||||||||||||||||
3.2.3 | Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden. |
4 | Sonstige Futterpflanzen | |||||||||||||||||
4.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | |||||||||||||||||
Art | Kategorie (B = Basis- saatgut Z = Zerti- fiziertes Saatgut) | Mindest- keim- fähigkeit | Höchstge- halt an Feuchtig- keit | Technische Mindest- reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten | Gewicht des Probenteils für die Prüfung nach den Spalten 10 bis 13 | Sons- stige An- forde- rungen | |||||||||||
bezogen auf das Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 14 innerhalb der Menge nach Spalte 6 | |||||||||||||||||
insge- samt | innerhalb einer Menge nach Spalte 6 | eine ein- zelne Art | abweichend von Spalte 7 oder 10 | |||||||||||||||
eine einzelne Art | abweichend von Spalte 7 | Flughafer und Flug- hafer- bastarde | Seide und Kreuzkraut | Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer | ||||||||||||||
Hede- rich | Acker- senf | |||||||||||||||||
(v. H. der reinen Körner) | (v. H.) | (v. H. des Gewichts) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) | |||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | ||||
4.1.1 | Kohlrübe | B | 80 | 10 | 98 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 2 | 100 | |||||||
Z | 80 | 10 | 98 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 100 | |||||||
4.1.2 | Futterkohl | B | 75 | 10 | 98 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 3 | 100 | |||||||
Z | 75 | 10 | 98 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 10 | 100 | |||||||
4.1.3 | Phazelie | B | 80 | 13 | 96 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 40 | ||||||||
Z | 80 | 13 | 96 | 1,0 | 0,5 | 0 | 0 | 40 | ||||||||||
4.1.4 | Ölrettich | B | 80 | 10 | 97 | 0,3 | 20 | 0 | 0 | 2 | 300 | |||||||
Z | 80 | 10 | 97 | 1,0 | 0,5 | 0,3 | 0,3 | 0 | 0 | 5 | 300 | |||||||
4.2 | Gesundheitszustand | |||||||||||||||||
4.2.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||||||||||||
4.2.2 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||||||||||||
4.2.3 | Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. |
5 | Öl- und Faserpflanzen | |||||||||||||||||
5.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | |||||||||||||||||
Art | Kategorie (B = Basis- saatgut Z = Zertifi- ziertes Saatgut Z-1 = Zertifi- ziertes Saatgut erster Gene- ration Z-2 = Zertifi- ziertes Saatgut zweiter Gene- ration Z-3 = Zertifi- ziertes Saatgut dritter Gene- ration H = Handels- saatgut) | Mindest- keim- fähigkeit | Höchstge- halt an Feuchtig- keit | Technische Mindest- reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten | Gewicht des Probenteils für die Prüfung nach den Spalten 7 bis 13 | Sons- stige An- forde- rungen | |||||||||||
bezogen auf das Gewicht | in einem Probenteil nach Spalte 14 | |||||||||||||||||
insge- samt | innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7 | |||||||||||||||||
Flughafer und Flug- hafer- bastarde | Seide | Hederich | Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strand- ampfer | Acker- fuchs- schwanz | Taumel- lolch | |||||||||||||
(v. H. der reinen Körner) | (v. H.) | (v. H. des Gewichts) | (v. H.) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (Körner) | (g) | |||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | ||||
5.1.1 | Sareptasenf | B | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 0 | 10 | 2 | 40 | |||||||
Z | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 0 | 10 | 5 | 40 | |||||||||
5.1.2 | Raps | B | 85 | 9 | 98 | 0,3 | 0 | 0 | 10 | 2 | 100 | |||||||
Z | 85 | 9 | 98 | 0,3 | 0 | 0 | 10 | 5 | 100 | |||||||||
5.1.3 | Schwarzer Senf | B | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 0 | 10 | 2 | 40 | |||||||
Z | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 0 | 10 | 5 | 40 | |||||||||
H | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 0 | 10 | 5 | 40 | |||||||||
5.1.4 | Rübsen | B | 85 | 9 | 98 | 0,3 | 0 | 0 | 10 | 2 | 70 | |||||||
Z | 85 | 9 | 98 | 0,3 | 0 | 0 | 10 | 5 | 70 | |||||||||
5.1.5 | Hanf | B | 75 | 10 | 98 | 30 | 0 | 0 | 600 | |||||||||
Z-1, Z-2 | 75 | 10 | 98 | 30 | 0 | 0 | 600 | |||||||||||
5.1.6 | Sojabohne | B | 80 | 15 | 98 | 5 | 0 | 0 | 1 000 | |||||||||
Z-1, Z-2 | 80 | 15 | 98 | 5 | 0 | 0 | 1 000 | |||||||||||
5.1.7 | Sonnenblume | B | 85 | 10 | 98 | 5 | 0 | 0 | 1 000 | |||||||||
Z | 85 | 10 | 98 | 5 | 0 | 0 | 1 000 | |||||||||||
5.1.8 | Lein | |||||||||||||||||
Faserlein | B | 92 | 13 | 99 | 15 | 0 | 0 | 4 | 2 | 150 | ||||||||
Z-1, Z-2, Z-3 | 92 | 13 | 99 | 15 | 0 | 0 | 4 | 2 | 150 | |||||||||
sonstiger Lein | B | 85 | 13 | 99 | 15 | 0 | 0 | 4 | 2 | 150 | ||||||||
Z-1, Z-2, Z-3 | 85 | 13 | 99 | 15 | 0 | 0 | 4 | 2 | 150 | |||||||||
5.1.9 | Mohn | B | 80 | 10 | 98 | 25 | 0 | 0 | 10 | |||||||||
Z | 80 | 10 | 98 | 25 | 0 | 0 | 10 | |||||||||||
5.1.10 | Weißer Senf | B | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 0 | 10 | 2 | 200 | |||||||
Z | 85 | 10 | 98 | 0,3 | 0 | 0 | 10 | 5 | 200 | |||||||||
5.2 | Gesundheitszustand | |||||||||||||||||
5.2.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||||||||||||
5.2.2 | Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein. | |||||||||||||||||
5.2.3 | Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Phoma exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp.) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Phoma exigua var. linicola befallen sein. | |||||||||||||||||
5.2.4 | Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum | |||||||||||||||||
bei Sareptasenf, Schwarzem Senf | nur bis zu | 20 | ||||||||||||||||
bei Raps, Sonnenblume | nur bis zu | 10 | ||||||||||||||||
bei Rübsen, Weißem Senf | nur bis zu | 5 | ||||||||||||||||
Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | ||||||||||||||||||
5.2.5 | Das Saatgut von Sojabohne darf befallen sein | |||||||||||||||||
5.2.5.1 | von Diaporthe phaseolorum nur bis zu 15 v. H. der Körner, | |||||||||||||||||
5.2.5.2 | von Pseudomonas syringae pv. glycinea bei einer Untersuchung von 5 Stichproben mit je 1 000 Körnern nur mit höchstens 4 Stichproben. |
6 | Rüben | |||||||
6.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | |||||||
Art | Mindest- keimfähigkeit | Höchstgehalt an Feuchtigkeit | Technische Mindest- reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten bezogen auf das Gewicht | Sonstige Anforderungen | |||
(v. H. der reinen Körner) | (v. H.) | (v. H. des Gewichts) | (v. H.) | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |||
6.1.1 | Runkelrübe | |||||||
Monogermsaatgut | 73 | 15 | 97 | 0,3 | ||||
Präzisionssaatgut | 73 | 15 | 97 | 0,3 | ||||
anderes Saatgut | ||||||||
Sorten mit mehr als 85 v. H. | ||||||||
Diploiden | 73 | 15 | 97 | 0,3 | ||||
sonstige Sorten | 68 | 15 | 97 | 0,3 | ||||
6.1.2 | Zuckerrübe | |||||||
Monogermsaatgut | 80 | 15 | 97 | 0,3 | ||||
Präzisionssaatgut | 75 | 15 | 97 | 0,3 | ||||
anderes Saatgut | ||||||||
Sorten mit mehr als 85 v. H. | ||||||||
Diploiden | 73 | 15 | 97 | 0,3 | ||||
sonstige Sorten | 68 | 15 | 97 | 0,3 | ||||
6.2 | Gesundheitszustand | |||||||
6.2.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||
6.2.2 | Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. |
7 | Gemüse | |||||||
7.1 | Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit | |||||||
Art | Mindest- keimfähigkeit | Höchstgehalt an Feuchtigkeit | Technische Mindest- reinheit | Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten bezogen auf das Gewicht | Sonstige An- forderungen | |||
(v. H. der reinen Körner oder Knäuel) | (v. H.) | (v. H. des Gewichts) | (v. H.) | |||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | |||
7.1.1 | Zwiebel, Schalotte | 70 | 13 | 97 | 0,5 | |||
7.1.1a | Winterheckenzwiebel | 65 | 97 | 0,5 | ||||
7.1.2 | Porree | 65 | 13 | 97 | 0,5 | |||
7.1.2a | Knoblauch | 65 | 97 | 0,5 | ||||
7.1.2b | Schnittlauch | 65 | 97 | 0,5 | ||||
7.1.3 | Kerbel | 70 | 96 | 1 | ||||
7.1.4 | Sellerie | 70 | 13 | 97 | 1 | |||
7.1.5 | Spargel | 70 | 15 | 96 | 0,5 | |||
7.1.6 | Mangold | 70 | 97 | 0,5 | ||||
7.1.7 | Rote Rübe | 70 | 15 | 97 | 0,5 | |||
7.1.8 | Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli, | |||||||
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, | ||||||||
Rosenkohl, Chinakohl | 75 | 10 | 97 | 1 | ||||
7.1.9 | Blumenkohl | 70 | 10 | 97 | 1 | |||
7.1.10 | Herbstrübe, Mairübe | 80 | 10 | 97 | 1 | |||
7.1.11 | Paprika, Chili | 65 | 13 | 97 | 0,5 | |||
7.1.12 | Endivie | 65 | 13 | 95 | 1 | |||
7.1.13 | Chicorée, Blattzichorie | 65 | 95 | 1,5 | ||||
7.1.13a | Wurzelzichorie, Industriezichorie | 80 | 97 | 1 | ||||
7.1.14 | Wassermelone, Melone | 75 | 98 | 0,1 | ||||
7.1.15 | Gurke | 80 | 13 | 98 | 0,1 | |||
7.1.16 | Riesenkürbis | 80 | 98 | 0,1 | ||||
7.1.17 | Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini | 75 | 13 | 98 | 0,1 | |||
7.1.18 | Artischocke, Cardy | 65 | 96 | 0,5 | ||||
7.1.19 | Möhre | 65 | 13 | 95 | 1 | |||
7.1.20 | Fenchel | 70 | 96 | 1 | ||||
7.1.21 | Salat | 75 | 13 | 95 | 0,5 | |||
7.1.22 | Tomate | 75 | 13 | 97 | 0,5 | |||
7.1.23 | Petersilie | 65 | 13 | 97 | 1 | |||
7.1.24 | Prunkbohne | 80 | 15 | 98 | 0,1 | |||
7.1.25 | Buschbohne, Stangenbohne | 75 | 15 | 98 | 0,1 | |||
7.1.26 | Erbse (außer Futtererbse) | 80 | 15 | 98 | 0,1 | |||
7.1.27 | Rettich, Radieschen | 70 | 10 | 97 | 1 | |||
7.1.27a | Rhabarber | 70 | 97 | 0,5 | ||||
7.1.28 | Schwarzwurzel | 70 | 13 | 95 | 1 | |||
7.1.29 | Aubergine | 65 | 96 | 0,5 | ||||
7.1.30 | Spinat | 75 | 13 | 97 | 1 | |||
7.1.31 | Feldsalat | 65 | 13 | 95 | 1 | |||
7.1.32 | Dicke Bohne | 80 | 15 | 98 | 0,1 | |||
7.1.33 | Zuckermais, Puffmais | 85 | 98 | 0,1 | ||||
7.2 | Gesundheitszustand | |||||||
7.2.1 | Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||
7.2.2 | Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt. | |||||||
8 | Saatgutmischungen | |||||||
8.1 | Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen: | |||||||
8.1.1 | Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind. | |||||||
8.1.2 | Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen. | |||||||
8.1.3 | Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen. | |||||||
Höchstgewicht einer Partie (t) | Mindestgewicht einer Probe (g) | ||
1 | 2 | 3 | |
1 | Getreide | ||
1.1 | Getreide außer Mais und Sorghum | 30 | 1 000 |
1.2 | Mais | ||
1.2.1 | Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien | 40 | 250 |
1.2.2 | sonstiges Saatgut | 40 | 1 000 |
1.3 | Sorghum | ||
1.3.1 | Sorghum bicolor | 30 | 900 |
1.3.2 | Sorghum sudanense | 10 | 250 |
1.3.3 | Sorghum bicolor x Sorghum sudanense | 30 | 300 |
2 | Gräser | ||
2.1 | Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer | 10 / 25*** | 50 |
2.2 | Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten | 10 / 25*** | 100 |
2.3 | Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser | 10 / 25*** | 200 |
3 | Leguminosen und sonstige Futterpflanzen | ||
3.0 | Geißraute | 10 | 250 |
3.1 | Hornklee, Schwedenklee, Weißklee, Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl | 10 | 200 |
3.2 | Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke | 30 | 1 000 |
3.2a | Pannonische Wicke, Zottelwicke | 30 | 1 000 |
3.3 | Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich | 10 | 300 |
3.4 | Esparsette | ||
-: Frucht | 10 | 600 | |
-: Samen | 10 | 400 | |
3.5 | Alexandriner Klee | 10 | 400 |
3.6 | Inkarnatklee | 10 | 500 |
4 | Öl- und Faserpflanzen | ||
4.1 | Sareptasenf, Schwarzer Senf | 10 | 100 |
4.2 | Raps, Rübsen | 10 | 200 |
4.3 | Hanf | 10 | 600 |
4.4 | Sojabohne | 30 | 1 000 |
4.4a | Sonnenblume | 25 | 1 000 |
4.5 | Lein | 10 | 300 |
4.6 | Mohn | 10 | 50 |
4.7 | Weißer Senf | 10 | 400 |
5 | Rüben | ||
5.1 | Runkelrübe, Zuckerrübe | 20 | 500 |
6 | Gemüse *) | ||
6.1 | Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Gurke, Fenchel | 10 | 25 ( 12,5) |
6.1a | Winterheckenzwiebel | 20 | 15 |
6.2 | Porree, Kerbel, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate, Aubergine, Feldsalat | 10 | 20 ( 10 ) |
6.2a | Knoblauch | 10 | 20 |
6.2b | Schnittlauch | 10 | 15 |
6.3 | Sellerie | 10 | 5 ( 2,5) |
6.4 | Spargel, Mangold, Rote Rübe, Melone | 10 | 100 ( 50 ) |
6.5 | Paprika | 10 | 40 ( 20 ) |
6.6 | Endivie, Chicorée, Blattzichorie | 10 | 15 ( 7,5) |
6.6a | Wassermelone, Riesenkürbis | 20 | 250 (125 ) |
6.7 | Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini | 20 | 150 ( 75 ) |
6.8 | Möhre, Salat, Petersilie | 10 | 10 ( 5 ) |
6.9 | Prunkbohne | 30 | 1 000 (500 ) |
6.9a | Dicke Bohne | 30 | 1 000 (500 ) |
6.10 | Buschbohne, Stangenbohne | 30 | 700 (350 ) |
6.11 | Erbse | 30 | 500 (250 ) |
6.12 | Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie | 10 | 50 ( 25 ) |
6.12a | Rhabarber | 10 | 135 |
6.13 | Schwarzwurzel | 10 | 30 ( 15 ) |
6.14 | Spinat | 10 | 75 ( 37,5) |
6.15 | Zuckermais, Puffmais | 20 | 1 000 |
7 | Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen) | ||
7.1 | Saatgutmischungen, die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne und Sonnenblume bestehen | 25 ++) | 1 000 |
7.2 | sonstige Saatgutmischungen | 10 | 300 |
Bezeichnung | Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel |
(kg) |
1 | 2 | 3 |
1.1.1 | "Kleinpackung EG B" | Futterpflanzen | 10 |
1.1.2 | "Kleinpackung EG" | Monogerm- und Präzisionssaatgut von Rüben | 2,5 |
sonstiges Saatgut von Rüben | 10 |
1.1.3 | "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig" | Getreide außer Mais und Sorghum | 30 |
Mais, Sorghum | 1 |
Öl- und Faserpflanzen außer Raps | 10 |
Raps | 1 |
Art | Nettogewicht der reinen Körner oder Knäuel |
(kg) |
1 | 2 |
2.1.1 | Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone, Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel, Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais | 0,5 |
2.1.2 | Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine | 0,1 |
2.1.3 | Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne | 5 |
1 | 2 | 3 | 4 | |
"Kleinpackung EG A" | "Kleinpackung EG B" | "Kleinpackung, Inverkehrbringen nur in der Bundesrepublik Deutschland zulässig" | ||
Nettogewicht in reinen Körnern | ||||
(kg) | (kg) | (kg) | ||
3.1.1 | Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung | |||
3.1.1.1 | Futternutzung | - | 10 | über 10 bis 15 1) |
3.1.1.2 | Körnererzeugung | |||
3.1.1.2.1 | Getreide | - | - | 30 |
3.1.1.2.2 | Leguminosen (auch mit Getreide) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30 |
3.1.2 | Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2) | 2 | über 2 bis 10 | über 10 bis 30 |
---------------- 1): Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne oder Sonnenblume bis 30 kg. |
Name der zuständigen Behörde, die das Zertifikat ausstellt Name of Designated Authority issuing the certificate ..................... Nom de l´Autorité désignée délivrant le certificat | : ..................... | ||||
Referenznummer der Mischung Lot Reference Number ..................... Numéro de référence | : ..................... | ||||
Bestandteile der Mischung Constituents of the lot ..................... Composants du mélange | : ..................... | ||||
Art Species Espèce | Sorte Variety Variété | Referenznummer der Partie Seed lot reference number Numéro de référence du lot | Anteil vom Hundert des Gewichts Percentage by weight of mixture Pourcentage en poids du mélange | ||
1. … 2. … 3. … (…) | |||||
Zahl der Packungen und angegebenes Gewicht der Partie Number of containers and declared weight of lot ..................... Nombre d´emballages et poids déclaré du lot | : ..................... | ||||
Das Saatgut, das diese Referenznummer trägt, ist gemäß dem OECD-System für Futterpflanzensaatgut und Getreidesaatgut erzeugt und anerkannt. The seed lot bearing this reference number has been produced in accordance with the OECD Herbage Scheme and is approved. Le lot de semences portant ce numéro de référence a été produit et agréé conformément aux dispositions du système de l´OCDE pour les plantes fourragères. | |||||
Ort und Staat Place and country Lieu et pays | Datum Date Date | Unterschrift (oder elektronische Signatur) Signature (or an equivalent electronic authorization) Signature (ou signature électronique) |
„Sortenbezeichnung“ | (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4) |
© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de