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RVBedWohnV

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Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung

§ 4 Befristung

Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind nur zulässig, wenn sie bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet werden. ²Dies gilt nicht für die Errichtung, den Umbau und die Modernisierung von funktionsbezogenen Dienstwohnungen sowie von Dienstwohnungen für Klinikpersonal in Rehabilitationseinrichtungen.