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RVBedWohnV

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Verordnung über die Zulässigkeit und den Umfang der Wohnungsfürsorge für Bedienstete der Träger der Rentenversicherung

§ 2 Umfang der Wohnungsfürsorge

(1) Wohnungsfürsorge ist auf angemessenen Wohnraum zu beschränken.

(2) Die angemessene Wohnungsgröße richtet sich für bundesunmittelbare Rentenversicherungsträger nach den baufachlichen Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen. ²Für landesunmittelbare Rentenversicherungsträger richtet sich die angemessene Wohnungsgröße nach den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen. ³Soweit solche nicht vorhanden sind, finden die Bestimmungen für bundeseigene oder mit Bundesmitteln geförderte Wohnungen entsprechende Anwendung.

(3) Als Miete soll grundsätzlich die örtliche Vergleichsmiete vereinbart werden.