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RAG 3

RAG 3

Drittes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1960

§ 6

(1) Dem Berechtigten ist über die Anpassung eine schriftliche Mitteilung zu geben. ²Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. ³Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1961 zulässig.

(2) § 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.