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Erstes Rentenanpassungsgesetz

Erstes Rentenanpassungsgesetz

Erstes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958

§ 4

(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die auf Versicherungsfällen des Jahres 1957 beruhen und nach §§ 1253ff. ²der Reichsversicherungsordnung oder §§ 30ff. ³des Angestelltenversicherungsgesetzes berechnet worden sind, sowie bei Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten mit einem Leistungsanteil aus der knappschaftlichen Rentenversicherung darf der nach § 1 Abs. 1 erster Halbsatz errechnete Betrag den Betrag nicht überschreiten, der sich ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1958 berechnet werden würde. Auf die übrigen Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten finden Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Anwendung. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung und § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes gelten.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Artikel 2 § 11 oder Artikel 2 § 25 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind.