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Publizitätsgesetz

Publizitätsgesetz

Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen

  • Dritter Abschnitt: Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.