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Publizitätsgesetz
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Publizitätsgesetz
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Dritter Abschnitt: Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 23 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Publizitätsgesetz
Erster Abschnitt: Rechnungslegung von Unternehmen
§ 1
Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
§ 2
Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
§ 3
Geltungsbereich
§ 4
Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
§ 5
Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
§ 6
Prüfung durch die Abschlußprüfer
§ 7
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 8
Feststellung des Jahresabschlusses
§ 9
Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
§ 10
Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Zweiter Abschnitt: Rechnungslegung von Konzernen
§ 11
Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen
§ 12
Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung
§ 13
Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht
§ 14
Prüfung des Konzernabschlusses
§ 15
Offenlegung des Konzernabschlusses
Dritter Abschnitt: Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 17
Unrichtige Darstellung
§ 18
Verletzung der Berichtspflicht
§ 19
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 19a
Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 20
Bußgeldvorschriften
§ 21
Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 21a
Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
§ 22
Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften
§ 23
Inkrafttreten