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Publizitätsgesetz
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Publizitätsgesetz
Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
Erster Abschnitt: Rechnungslegung von Unternehmen
§ 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Der Jahresabschluß ist nichtig, wenn er
1.
nicht nach
§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes
in Verbindung mit
§ 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs
geprüft worden ist oder
2.
von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach
§ 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes
in Verbindung mit
§ 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs
nicht Abschlußprüfer sind.
²
Die Nichtigkeit nach
Nummer 2
kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Bekanntmachung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger sechs Monate verstrichen sind.
³
§ 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes
gilt sinngemäß.
Publizitätsgesetz
Erster Abschnitt: Rechnungslegung von Unternehmen
§ 1
Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen
§ 2
Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung
§ 3
Geltungsbereich
§ 4
Gesetzliche Vertreter, Aufsichtsrat, Feststellung, Gericht
§ 5
Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht
§ 6
Prüfung durch die Abschlußprüfer
§ 7
Prüfung durch den Aufsichtsrat
§ 8
Feststellung des Jahresabschlusses
§ 9
Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
§ 10
Nichtigkeit des Jahresabschlusses
Zweiter Abschnitt: Rechnungslegung von Konzernen
§ 11
Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen
§ 12
Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung
§ 13
Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht
§ 14
Prüfung des Konzernabschlusses
§ 15
Offenlegung des Konzernabschlusses
Dritter Abschnitt: Straf-, Bußgeld- und Schlußvorschriften
§ 17
Unrichtige Darstellung
§ 18
Verletzung der Berichtspflicht
§ 19
Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 19a
Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 20
Bußgeldvorschriften
§ 21
Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 21a
Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle
§ 22
Erstmalige Anwendung geänderter Vorschriften
§ 23
Inkrafttreten