Pflanzkartoffelverordnung
- Abschnitt 4: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
§ 33
Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach der Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht.
- Pflanzkartoffelverordnung
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt 2: Anerkennung von Pflanzgut
- Abschnitt 2a: Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten
- Abschnitt 3: Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
- Abschnitt 4: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
- Abschnitt 5: Schlussvorschriften