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Pflanzkartoffelverordnung

Pflanzkartoffelverordnung

  • Abschnitt 4: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen

§ 33

Anerkanntes Pflanzgut darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es nach der Größe sortiert ist und den Anforderungen der Anlage 5 entspricht.