Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
a) | Basispflanzgut | weiß, |
b) | Zertifiziertem Pflanzgut | blau, |
c) | Vorstufenpflanzgut | weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, |
d) | Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes | orange; |
aus Gewebekultur (Pre-Basic Tissue Culture); |
(Pre-Basic Seed Potatoes). |
Abschnitt 2: Anerkennung von Pflanzgut
(1) Vorstufenpflanzgut wird wie folgt in die Klassen PBTC und PB eingeteilt:
(2) Basispflanzgut wird in die Klassen S, SE und E eingeteilt. ²Basispflanzgut darf erwachsen sein in der
(3) Zertifiziertes Pflanzgut wird in die Klassen A und B eingeteilt. ²Zertifiziertes Pflanzgut der Klassen A oder B darf erwachsen sein aus
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich der Betrieb liegt, in dem das Pflanzgut aufwächst. ²Liegt eine Vermehrungsfläche nicht im Bereich dieser Anerkennungsstelle, so kann der Antrag auf Anerkennung für Pflanzgut von dieser Fläche auch bei der Anerkennungsstelle gestellt werden, in deren Bereich die Vermehrungsfläche liegt; der Antrag ist bei dieser Anerkennungsstelle zu stellen, wenn der Betrieb im Ausland liegt.
(2) Wird Pflanzgut außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der nach Absatz 1 zuständigen Anerkennungsstelle aufbereitet, so gibt sie das Verfahren auf Antrag an die Anerkennungsstelle ab, in deren Bereich das Pflanzgut aufbereitet wird.
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist bis zum 15. Mai zu stellen. ²Die Anerkennungsstelle kann hiervon Ausnahmen genehmigen, wenn Besonderheiten der Pflanzguterzeugung oder des Verfahrens der Sortenzulassung dies rechtfertigen.
(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.
(3) Der Antragsteller hat bei Vorstufenpflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und
(4) Der Antragsteller hat bei Basispflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären,
(5) Der Antragsteller hat bei Zertifiziertem Pflanzgut im Antrag die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben und zu erklären, dass
(6) Wird in einem Betrieb, der Pflanzgut für andere vermehrt (Vermehrungsbetrieb), dieselbe Sorte noch für einen anderen Verwendungszweck angebaut, so hat der Antragsteller in dem Antrag die Schlagbezeichnung und die Flächengröße anzugeben und zu erklären, dass in dem Vermehrungsbetrieb eine getrennte Lagerung möglich ist.
(7) Erwächst ein Feldbestand aus anerkanntem Pflanzgut, so sind im Antrag die Anerkennungsnummer, die Kategorie, die Klasse und die Feldgeneration des Ausgangspflanzgutes anzugeben, unter der das Pflanzgut anerkannt worden ist; im Falle der Anerkennung im Ausland ist auch die Anerkennungsstelle anzugeben und dem Antrag ist eine Kopie des Etiketts oder das Originaletikett beizufügen.
(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn
(2) Die Anerkennungsstelle kann die Anerkennung davon abhängig machen, dass
(3) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1, 3 und 5 genehmigen, soweit keine Beeinträchtigung der Pflanzgutqualität zu erwarten ist. ²Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen insbesondere darüber verbunden werden, dass Partien kenntlich zu machen und getrennt zu lagern sind.
(4) Die Vermehrungsflächen sind durch Schilder zu kennzeichnen.
(1) Die Anforderungen an den Feldbestand ergeben sich aus Anlage 1. Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes ergeben sich aus Anlage 2.
(2) Stellt sich vor dem Inverkehrbringen des Pflanzgutes zu gewerblichen Zwecken an den Letztverbraucher heraus, dass ein Teil des Pflanzgutes einer Partie die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2.2 nicht oder nicht mehr erfüllt, so darf dieser Teil ausgesondert werden.
(1) Jede Vermehrungsfläche ist mindestens zweimal vor der Ernte des Pflanzgutes durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen.
(2) Die Feldbesichtigungen werden nur durchgeführt, wenn der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass diese einen Befall mit Kartoffelnematoden auf der Vermehrungsfläche nicht festgestellt hat. ²Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein; sie kann jedoch bis zu zwei Jahre alt sein, wenn der Antragsteller oder Vermehrer der Anerkennungsstelle schriftlich erklärt, dass seit der Entnahme der Bodenprobe, auf Grund derer die Bescheinigung ausgestellt worden war, bis zur Bepflanzung der Vermehrungsfläche keine Kartoffeln oder Tomaten angepflanzt oder gelagert worden waren. ³Hat die zuständige Behörde den Anbau einer gegen einen bestimmten Pathotyp des Kartoffelnematoden resistenten Kartoffelsorte auf der Vermehrungsfläche gestattet, so kann die Anerkennungsstelle die Durchführung der Feldbesichtigungen ohne Vorlage der Bescheinigung gestatten.
(3) Die Anerkennungsstelle kann gestatten, dass Knollen oder Kraut herausgereinigter viruskranker Pflanzen liegenbleibt, wenn sie durch Anordnung geeigneter Maßnahmen sichergestellt hat, dass das Liegenbleiben nicht zu einer Beeinträchtigung des Pflanzgutwertes führt.
(4) Erweist sich der Feldbestand auf einem Teil einer zusammenhängenden Vermehrungsfläche als für die Anerkennung nicht geeignet, so wird der Feldbestand der restlichen Vermehrungsfläche nur berücksichtigt, wenn er deutlich abgegrenzt worden ist.
(1) Soweit Mängel des Feldbestandes behoben werden können, wird auf einen spätestens drei Werktage nach Mitteilung der Mängel vom Antragsteller oder Vermehrer gestellten Antrag in angemessener Frist eine Nachbesichtigung durchgeführt. ²Ist der Mangel durch Viruskrankheiten verursacht, so ist die Frist bis zur Nachbesichtigung so zu bemessen, dass die Beseitigung des Mangels unverzüglich vorgenommen werden muss.
(2) Wird bei der Feldbestandsprüfung ein Befall mit Kartoffelnematoden auf einem Teil der Vermehrungsfläche festgestellt, so kann die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren fortsetzen, wenn sichergestellt ist, dass nur der Teil der Vermehrungsfläche berücksichtigt wird, der nicht als befallen abgegrenzt ist.
(1) Der Antragsteller oder Vermehrer kann innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung nach § 11 eine Wiederholung der Besichtigung (Wiederholungsbesichtigung) beantragen. ²Die Wiederholungsbesichtigung findet statt, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass das mitgeteilte Ergebnis der Prüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
(2) Die Wiederholungsbesichtigung soll von einem anderen Prüfer vorgenommen werden. ²In der Zeit zwischen der letzten Besichtigung und der Wiederholungsbesichtigung darf der Feldbestand nicht verändert werden. ³§ 11 gilt entsprechend.
(1) Der von der zuständigen Behörde Beauftragte (Probenehmer) entnimmt die Probe für die Prüfung auf Viruskrankheiten
(1a) Der Probenehmer entnimmt die Probe für die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit
(2) Die Größe der Fläche oder das Höchstgewicht der Partie, von der jeweils eine Probe zu entnehmen ist, und die Mindestmenge der Probe ergeben sich
(3) Derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, hat der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person den voraussichtlichen Beginn der Ernte rechtzeitig anzuzeigen.
(4) Der Probenehmer entnimmt die Probe dem Pflanzgut nach Absatz 1 Nr. 2 oder Absatz 1a Nr. 2 nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Probenahme stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person schriftlich erklärt hat, dass die Partie ausschließlich aus Feldbeständen stammt, die sich bei ihrer Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen haben oder hinsichtlich derer die Anerkennungsstelle das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortsetzt.
(5) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.
(6) Die nach Absatz 1 entnommenen Proben können auch für eine Nachprüfung auf Sortenechtheit herangezogen werden.
(7) Wurde in einem Gebiet Befall mit Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit festgestellt oder bestehen Anhaltspunkte für eine Gefahr der Ausbreitung dieser Krankheiten, kann die zuständige Behörde einen über den in Anlage 3 Nr. 1a festgelegten Probenumfang hinausgehenden Probenumfang festlegen.
(1) Ergibt die Prüfung auf Viruskrankheiten, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe; für sie gilt Anlage 3 Nr. 2.
(2) Die Anerkennungsstelle kann auf die Prüfung auf bestimmte Viruskrankheiten verzichten, soweit das Verhalten der Sorte gegenüber solchen Viruskrankheiten und die Tatsache, dass nur geringe Infektionsmöglichkeiten bestanden haben, die Annahme rechtfertigen, dass das Pflanzgut die Anforderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 2 erfüllt.
(3) Die Laborprüfung auf Bakterielle Ringfäule ist nach dem Verfahren des Anhangs I der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (ABl. EG Nr. L 259 S. 1) und die Laborprüfung auf Schleimkrankheit ist nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. ²(ABl. EG Nr. L 235 S. 1) durchzuführen.
(1) Der Probenehmer entnimmt dem für das Inverkehrbringen zu gewerblichen Zwecken aufbereiteten Pflanzgut eine Probe für die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel; für sie gilt Anlage 3 Nr. 3.
(2) Der Probenehmer entnimmt die Probe nur, wenn derjenige, in dessen Betrieb die Prüfung stattfinden soll, der Anerkennungsstelle oder der von ihr bestimmten Stelle oder Person
(3) Ist das Pflanzgut auf Viruskrankheiten geprüft worden, so tritt an die Stelle der Erklärung nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a eine schriftliche Erklärung, dass die Partie sich auf Grund dieser Prüfung als für die Anerkennung geeignet erwiesen hat. ²Ist die Durchführung der Feldbesichtigungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 gestattet oder das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt worden, so ist der Anerkennungsstelle auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen, dass diese keinen Befall des Pflanzgutes mit Kartoffelnematoden festgestellt hat.
(4) Der Probenehmer verweigert die Probenahme, wenn eine Auflage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht erfüllt ist.
(1) Die Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel wird vom Probenehmer durch Inaugenscheinnahme durchgeführt; sie entfällt, soweit der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. ²Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine abweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 2.2 nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist.
(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Anerkennung sind anzugeben:
(2) Die Anerkennungsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, dem von der Anerkennungsstelle genutzten Länderkennzeichen (Kennzeichen der Anerkennungsstelle), der Angabe der letzten Ziffer der Jahreszahl der Anerkennung, einem Gedankenstrich sowie einer mehrstelligen, von der Anerkennungsstelle festgesetzten Zahl zusammen.
(3) Die Anerkennungsstelle benachrichtigt den Vermehrer von der Erteilung des Bescheides.
(4) Erfüllt Pflanzgut die für die entsprechende Kategorie oder Klasse festgelegten Anforderungen nicht, so wird es auf Antrag als Pflanzgut in einer der dieser Kategorie oder Klasse jeweils nachfolgenden Kategorien oder Klassen anerkannt, wenn es die hierfür festgelegten Anforderungen erfüllt.
(1) Die Anerkennungsstelle prüft, soweit sie es für erforderlich hält, anerkanntes Pflanzgut daraufhin nach, ob es oder sein Aufwuchs sortenecht ist und erkennen lässt, dass die Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt waren. Dies gilt auch im Falle der Wiederverschließung nach § 29.
(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland durch Rechtsakte von Organen der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist,
(3) Die für die Nachprüfung erforderlichen Proben können zusammen mit den Proben nach § 17 Abs. 1 entnommen werden; das Höchstgewicht einer Partie und die Mindestmenge einer Probe ergeben sich aus Anlage 3 Nr. 4.
(4) Die Anerkennungsstelle leitet die erforderlichen Proben in den Fällen des Absatzes 2 dem Bundessortenamt zu.
(1) Wird auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Anerkennung zurückgenommen und ist der Antragsteller nicht mehr im Besitz des Pflanzgutes, so hat er der Anerkennungsstelle Namen und Anschrift desjenigen mitzuteilen, an den er das Pflanzgut abgegeben hat. ²Dies gilt entsprechend für den Erwerber dieses Pflanzgutes. ³Die Anerkennungsstelle, welche die Anerkennung zurückgenommen hat, hat die für den Besitzer des Pflanzgutes zuständige Anerkennungsstelle unter Angabe von Art, Sortenbezeichnung und Anerkennungsnummer von der Rücknahme zu unterrichten.
(2) Wird die Anerkennung zurückgenommen, so sind die Etiketten, Einleger und die Verschlusssicherungen, mit denen die Packungen und Behältnisse versehen worden sind, nach Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen.
Abschnitt 2a: Inverkehrbringen von Pflanzgut nicht zugelassener Sorten
Abschnitt 3: Verpackung, Kennzeichnung und Verschließung
(1) Im Anschluss an die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel ist jede Packung oder jedes Behältnis des Pflanzgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen. ²Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle.
(2) Das Etikett muß rechteckig und mindestens 110 x 67 Millimeter groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden.
(3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.
(1) Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem Pflanzgut müssen bei Pflanzgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes), auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich die Angabe "Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten" tragen.
(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Pflanzgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.
(3) Die Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Pflanzgut, für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung vorliegt, müssen in der in Rechtsakten von Organen der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Form gekennzeichnet sein. ²Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 4 Nr. 1.13 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen oder Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletikettes in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland die Packungen oder die Behältnisse nach § 29 wiederverschlossen werden sollen.
(1) Im Anschluss an die Kennzeichnung nach § 24 Abs. 1 wird jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht geschlossen und mit einer amtlichen Verschlusssicherung versehen (Verschließung).
(2) Als Verschlusssicherung kann verwendet werden:
(3) Die Verschlusssicherung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 trägt die Aufschrift "Saatgut amtlich verschlossen" und das Kennzeichen der Anerkennungsstelle.
(4) Die verschlossenen Packungen oder Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass jeder Zugriff auf den Inhalt oder das Etikett die Verschlusssicherung unbrauchbar macht oder andere deutliche Spuren hinterlässt. Bei Verwendung eines Klebeetikettes gilt diese Anforderung auch dann als erfüllt, wenn es
(1) Auf Antrag findet eine Wiederverschließung statt. ²In dem Antrag sind die Einwirkungen und Behandlungen anzugeben, denen das Pflanzgut unterworfen war; ferner ist zu erklären, dass das Pflanzgut aus Packungen oder Behältnissen stammt, die vorschriftsmäßig verschlossen waren, und es nur den im Antrag angegebenen Einwirkungen und Behandlungen unterworfen war. ³Der Antrag ist an die Anerkennungsstelle, in deren Bereich das Pflanzgut lagert, oder an eine von ihr bestimmte Stelle zu richten. ⁴Die Wiederverschließung darf nur durch einen Probenehmer oder unter seiner Aufsicht durchgeführt werden.
(2) Hat eine Aussonderung nach § 8 Abs. 2 stattgefunden, so findet auf Antrag eine Wiederverschließung des nicht ausgesonderten Pflanzgutes durch die Anerkennungsstelle statt, in deren Bereich die Aussonderung vorgenommen worden ist. ²Die Anerkennungsstelle darf die Wiederverschließung nur vornehmen, wenn sie in einer erneuten Prüfung festgestellt hat, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2 noch erfüllt sind.
(3) Bei der Wiederverschließung kann der Probenehmer eine Probe für die Nachprüfung nach § 20 Abs. 1 entnehmen.
(4) Auf dem Etikett jeder wiederverschlossenen Packung oder jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 24, 26 und 27 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine Wiederverschließungsnummer anzugeben. ²Für die Wiederverschließungsnummer gilt § 19 Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass hinter der Zahl der Buchstabe "W" angefügt ist.
(5) Werden Originaletiketten nicht wieder verwendet und sind Originaleinleger noch vorhanden, so sind sie an den Probenehmer zur Vernichtung abzuliefern.
(1) Kleinpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Packungen von Zertifiziertem Pflanzgut bis zu einem Nettogewicht von 10 Kilogramm.
(2) Bei Kleinpackungen sind die Kennzeichnung und Verschließung durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht sowie die Verwendung von Verschlusssicherungen nach § 28 nicht erforderlich.
(3) Bei Kleinpackungen sind zur Kennzeichnung an oder auf der Packung folgende Angaben anzubringen:
Werden die Angaben auf einem Etikett oder bei Klarsichtpackungen, bei denen die Angaben durch die Verpackung hindurch deutlich lesbar sind, auf einem Einleger gemacht, so müssen die Etiketten oder Einleger die Kennfarbe haben.
(4) Die Betriebsnummer wird für Betriebe, die Kleinpackungen herstellen, von der Anerkennungsstelle, in deren Bereich der Betrieb liegt, auf Antrag festgesetzt. ²Die Betriebsnummer setzt sich aus den Buchstaben „DE”, einer Zahl und dem Kennzeichen der Anerkennungsstelle zusammen.
(1) Zertifiziertes Pflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Behältnissen in Mengen bis zu 10 Kilogramm ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden:
(2) Ist Pflanzgut chemisch behandelt worden, so ist der Erwerber auch ohne Verlangen hierauf hinzuweisen. ²§ 26 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Wird Pflanzgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:
(1a) Zur Kennzeichnung von Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist ein Etikett des Bundessortenamtes nach Anlage 4 Nummer 3 zu verwenden.
(2) Auf Antrag ist bei Pflanzgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist oder bei der das Anerkennungsverfahren nach § 10 Abs. 2 fortgesetzt wurde, anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem grauen besonderen Etikett und Einleger zu kennzeichnen und zu verschließen. Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:
(3) § 26 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.
Abschnitt 4: Zusätzliche Anforderungen für das Inverkehrbringen
Abschnitt 5: Schlussvorschriften
Anforderung | Vorstufenpflanzgut der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse | ||||
PBTC | PB | S | SE | E | A | B | |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
1 | Fremdbesatz | ||||||
Die Anzahl der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte zugehören, darf je Hektar höchstens betragen: | 0 | 2 | 2 | 4 | 8 | 16 | 16 |
2 | Fehlstellen | ||||||
Die Anzahl der Fehlstellen darf auf 100 Pflanzstellen höchstens betragen: | 15 | 15 | 20 | 20 | 20 | ||
3 | Krankheiten | ||||||
3.1 | Der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt von mindestens 5 Auszählungen je 100 Pflanzen höchstens betragen: | ||||||
3.1.1 | Schwarzbeinigkeit; als schwarzbeinige Pflanze gilt auch jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von schwarzbeinigen Pflanzen liegen geblieben sind | 0 | 0 | 0,1 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 1,2 |
3.1.2 | Viruskrankheiten; als viruskranke Pflanze gilt, außer im Falle des § 9 Absatz 3 auch der Nachwuchs nicht entfernter Knollen herausgereinigter Pflanzen sowie jede Stelle, an der Knollen oder Kraut von solchen Pflanzen liegengeblieben sind | 0 | 0,1 | 0,2 | 0,4 | 0,6 | 1,0 | 2,0 |
____________ |
Kategorie | Klasse | Viren insgesamt v. H. der Probe |
Vorstufenpflanzgut | PBTC | 0 |
PB | 0,5 |
Basispflanzgut | S | 1,0 |
SE | 2,0 |
E | 2,0 |
Zertifiziertes Pflanzgut | A | 8,0 |
B | 10,0 |
Krankheit oder Mangel | Vorstufenpflanzgut der Klasse | Basispflanzgut der Klasse | Zertifiziertes Pflanzgut der Klasse |
PBTC | PB | S, SE, E | A, B |
v. H. des Gewichtes | |||
2.2.1 | Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/ davon Nassfäule höchstens | 0 | 0,2/ 0,2 | 0,5/ 0,2 | 0,5/ 0,2 |
2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf mehr als einem Drittel der Oberfläche befallen sind | 0 | 5,0 | 5,0 | 5,0 |
2.2.3 | Rhizoctonia Pusteln, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0 |
2.2.4 | Pulverschorf, sofern die Knollen auf mehr als 10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0 |
2.2.5 | Stark geschrumpelte Knollen (ausgeprägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt der Bonitur, u. a. verursacht durch Silberschorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0 |
2.2.6 | äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0 |
2.2.7 | Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.6 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0 |
2.2.8 | Anhaftende Erde und Fremdstoffe | 1,0 | 1,0 | 2,0 |
Nr. | Probe nach | Höchstfläche für die Entnahme einer Probe ha | Höchstgewicht einer Partie dt | Mindestmenge einer Probe |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
1 | § 14 Abs. 2 Nr. 1 | 3 | 500 | 105 Knollen |
1a | § 14 Abs. 2 Nr. 2 | 3 | 500 | 210 Knollen |
2 | § 15 Abs. 1 | - | 500 | 210 Knollen |
3 | § 17 Abs. 1 | - | 500 | 25 kg |
4 | § 20 Abs. 3 | - | 500 | 105 Knollen |
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