Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Abschnitt 1: Allgemeines
(1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Einheiten im Messwesen sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung und der hierzu erlassenen Ausführungsverordnung in den jeweils geltenden Fassungen anzugeben. Bei chemischen Formeln sind die auf dem Fachgebiet national oder international anerkannten Zeichen und Symbole zu verwenden.
Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren
(1) Für die schriftliche Anmeldung zur Erteilung eines Patents ist für die nachfolgend genannten Angaben das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden, sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Anmeldung muss enthalten:
(3) Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 2 Nummer 1 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
(4) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder eine Kennnummer zugeteilt, so soll diese in der Anmeldung genannt werden. In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
(5) Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
(6) Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter Absatz 2 Nummer 1 und die Absätze 3 und 4 Satz 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.
(7) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.
(8) Die Angaben zum geographischen Herkunftsort biologischen Materials nach § 34a Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind auf einem gesonderten Blatt anzugeben.
(1) Die Anmeldungsunterlagen und die Zusammenfassung dürfen im Text keine bildlichen Darstellungen enthalten. Ausgenommen sind chemische und mathematische Formeln sowie Tabellen. Phantasiebezeichnungen, Marken oder andere Bezeichnungen, die zur eindeutigen Angabe der Beschaffenheit eines Gegenstands nicht geeignet sind, dürfen nicht verwendet werden. Kann eine Angabe ausnahmsweise nur durch Verwendung einer Marke eindeutig bezeichnet werden, so ist die Bezeichnung als Marke kenntlich zu machen.
(2) Technische Begriffe und Bezeichnungen sowie Bezugszeichen sind in der gesamten Anmeldung einheitlich zu verwenden, sofern nicht die Verwendung verschiedener Ausdrücke sachdienlich ist.
(1) Die Anmeldungsunterlagen sind in einer Form einzureichen, die eine elektronische Erfassung gestattet.
(2) Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind auf gesonderten Blättern einzureichen. Die Blätter müssen das Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) haben und im Hochformat verwendet werden. Für die Zeichnungen können die Blätter auch im Querformat verwendet werden, wenn dies sachdienlich ist; in diesem Fall ist der Kopf der Abbildungen auf der linken Seite des Blattes im Hochformat anzuordnen. Entsprechendes gilt für die Darstellung chemischer und mathematischer Formeln sowie für Tabellen. Alle Blätter müssen frei von Knicken und Rissen und dürfen nicht gefaltet oder gefalzt sein. Sie müssen aus nicht durchscheinendem, biegsamem, festem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier sein.
(3) Die Blätter dürfen nur einseitig beschriftet oder mit Zeichnungen versehen sein. Sie müssen so miteinander verbunden sein, dass sie leicht voneinander getrennt und wieder zusammengefügt werden können. Die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen sowie der Text und die Zeichnung der Zusammenfassung sind jeweils auf einem gesonderten Blatt anzugeben. Die Blätter der Beschreibung sind in arabischen Ziffern mit einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen. Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Rands in der Mitte anzubringen. Zeilen- und Absatzzähler oder ähnliche Nummerierungen sollen nicht verwendet werden.
(4) Als Mindestränder sind auf den Blättern der Patentansprüche, der Beschreibung und der Zusammenfassung folgende Flächen unbeschriftet zu lassen:
Oberer Rand: | 2 Zentimeter |
Linker Seitenrand: | 2,5 Zentimeter |
Rechter Seitenrand: | 2 Zentimeter |
Unterer Rand: | 2 Zentimeter. |
(5) Die Patentansprüche, die Beschreibung und die Zusammenfassung müssen einspaltig mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein. Blocksatz soll nicht verwendet werden. Die Buchstaben der verwendeten Schrift müssen deutlich voneinander getrennt sein und dürfen sich nicht berühren. Graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder mathematische Formeln können handgeschrieben oder gezeichnet sein, wenn dies notwendig ist. Der Zeilenabstand muss 1 1/2-zeilig sein. Die Texte müssen mit Schriftzeichen, deren Großbuchstaben eine Mindesthöhe von 0,21 Zentimeter (Schriftgrad mindestens 10 Punkt) besitzen, und mit dunkler, unauslöschlicher Farbe geschrieben sein. Das Schriftbild muss scharfe Konturen aufweisen und kontrastreich sein. Jedes Blatt muss weitgehend frei von Radierstellen, Änderungen, Überschreibungen und Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn es sachdienlich ist. Der Text soll keine Unterstreichungen, Kursivschreibungen, Fettdruck oder Sperrungen beinhalten.
(6) Die Anmeldungsunterlagen sollen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.
(1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Benennung des Erfinders das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwenden.
(2) Die Benennung muss enthalten:
(1) Der Antrag des Erfinders, ihn nicht als Erfinder zu nennen, der Widerruf dieses Antrags (§ 63 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Patentgesetzes) sowie Anträge auf Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes) sind schriftlich einzureichen. Die Schriftstücke müssen vom Erfinder unterzeichnet sein und die Bezeichnung der Erfindung sowie das amtliche Aktenzeichen enthalten.
(2) Die Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers sowie des zu Unrecht Benannten zur Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes) hat schriftlich zu erfolgen.
(1) In den Patentansprüchen kann das, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 des Patentgesetzes), einteilig oder nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweiteilig) gefasst sein.♦ In beiden Fällen kann die Fassung nach Merkmalen gegliedert sein.♦
(2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, sind in den Oberbegriff die durch den Stand der Technik bekannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen; in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird.♦ Der kennzeichnende Teil ist mit den Worten "dadurch gekennzeichnet, dass" oder "gekennzeichnet durch" oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten.♦
(3) Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung dadurch äußerlich hervorzuheben, dass jedes Merkmal oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile beginnt.♦ Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen voranzustellen.♦
(4) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.♦
(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige Patentansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 34 Abs. 5 des Patentgesetzes).♦ Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.♦ Nebenansprüche können eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Patentansprüche enthalten.♦
(6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können ein oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausführungsarten der Erfindung beziehen.♦ Unteransprüche müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der vorangehenden Patentansprüche enthalten.♦ Sie sind so weit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise zusammenzufassen.♦
(7) Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu nummerieren.♦
(8) Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z. B. "wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung" oder "wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt".♦
(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein.♦
(10) (weggefallen)
(1) Am Anfang der Beschreibung nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 des Patentgesetzes ist als Titel die in der Anmeldung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 angegebene Bezeichnung der Erfindung anzugeben.
(2) Ferner sind anzugeben:
(3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzunehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich nicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf diese ersetzt werden.
(4) (weggefallen)
(1) Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmeldung einzureichen. Das Sequenzprotokoll hat den in der Anlage 1 enthaltenen Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen zu entsprechen.
(2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, ist zusätzlich ein Datenträger einzureichen, der das Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der Datenträger ist als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und hat den in Absatz 1 genannten Standards zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen.
(3) Wird das auf dem Datenträger bei der Anmeldung eingereichte Sequenzprotokoll nachträglich berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, dass das berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Für die Berichtigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die aus einer internationalen Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegangen und für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung, soweit diese den Standard für die Einreichung von Sequenzprotokollen regelt.
(5) (weggefallen)
(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.
(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
(3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) (weggefallen)
(1) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Dokumenten müssen von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein.
(2) Deutsche Übersetzungen von fremdsprachigen Prioritätsbelegen und Abschriften früherer Anmeldungen (§ 41 Absatz 1 des Patentgesetzes) sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamtes nachzureichen. Das Deutsche Patent- und Markenamt setzt für die Nachreichung eine angemessene Frist.
(3) Deutsche Übersetzungen von sonstigen Dokumenten, die
(4) Werden sonstige Dokumente, die nicht zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, in anderen Sprachen eingereicht als in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführt, so sind Übersetzungen in die deutsche Sprache innerhalb eines Monats nach Eingang der Dokumente nachzureichen.
(5) Wird die Übersetzung im Sinne der Absätze 2 bis 4 nach Ablauf der Frist eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als zum Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung eingegangen. Wird keine Übersetzung eingereicht, so gilt das fremdsprachige Dokument als nicht eingegangen.
Abschnitt 3: Sonstige Formerfordernisse
(1) Auf allen nach Mitteilung des amtlichen Aktenzeichens eingereichten Schriftstücken ist dieses vollständig anzubringen. Werden die Anmeldungsunterlagen im Laufe des Verfahrens geändert, so hat der Anmelder eine Reinschrift der Anmeldungsunterlagen einzureichen, die die Änderungen berücksichtigt. § 6 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 gelten entsprechend.
(2) Werden weitere Exemplare von Anmeldungsunterlagen vom Anmelder nachgereicht, so ist eine Erklärung beizufügen, dass die nachgereichten Unterlagen mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen übereinstimmen.
(3) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen nicht vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen worden sind, im Einzelnen anzugeben, an welcher Stelle die in den neuen Unterlagen beschriebenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen offenbart sind. Die vorgenommenen Änderungen sind zusätzlich entweder auf einem Doppel der geänderten Unterlagen, durch gesonderte Erläuterungen oder in der Reinschrift zu kennzeichnen. Wird die Kennzeichnung in der Reinschrift vorgenommen, sind die Änderungen fett hervorzuheben.
(4) Der Anmelder hat, sofern die Änderungen vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagen und vom Anmelder ohne weitere Änderungen angenommen worden sind, der Reinschrift nach Absatz 1 Satz 2 eine Erklärung beizufügen, dass die Reinschrift keine über die vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgeschlagenen Änderungen hinausgehenden Änderungen enthält.
(1) Modelle und Proben sind nur auf Anforderung des Deutschen Patent- und Markenamts einzureichen. Sie sind mit einer dauerhaften Beschriftung zu versehen, aus der Inhalt und Zugehörigkeit zu der entsprechenden Anmeldung hervorgehen. Dabei ist gegebenenfalls der Bezug zum Patentanspruch und der Beschreibung genau anzugeben.
(2) Modelle und Proben, die leicht beschädigt werden können, sind unter Hinweis hierauf in festen Hüllen einzureichen. Kleine Gegenstände sind auf steifem Papier zu befestigen.
(3) Proben chemischer Stoffe sind in widerstandsfähigen, zuverlässig geschlossenen Behältern einzureichen. Sofern sie giftig, ätzend oder leicht entzündlich sind oder in sonstiger Weise gefährliche Eigenschaften aufweisen, sind sie mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen.
(4) Ausfärbungen, Gerbproben und andere flächige Proben müssen auf steifem Papier im Format 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) dauerhaft befestigt sein. Sie sind durch eine genaue Beschreibung des angewandten Herstellungs- oder Verwendungsverfahrens zu erläutern.
Abschnitt 4: Ergänzende Schutzzertifikate
(1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats und der Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) sind auf den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblättern einzureichen. § 4 Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5, Absatz 3, 5 und 6 sowie § 14 Absatz 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen.
Abschnitt 5: Übergangs- und Schlussbestimmungen
<110> | Name des Anmelders |
<120> | Bezeichnung der Erfindung |
<160> | Anzahl der SEQ ID NOs |
<210> | SEQ ID NO:x |
<211> | Länge |
<212> | Art |
<213> | Organismus |
<400> | Sequenz |
<130> | Bezugsnummer |
26.: In Sequenzprotokolle, die auf Aufforderung einer zuständigen Behörde oder nach Vergabe einer Anmeldenummer eingereicht werden, sind neben den unter Nr. 24 genannten Datenelementen auch die Folgenden aufzunehmen:
<140> | Vorliegende Patentanmeldung |
<141> | Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung |
27.: In Sequenzprotokolle, die zu einer Anmeldung eingereicht werden, die die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch nimmt, sind neben den unter Nr. 24 genannten Datenelementen auch die Folgenden aufzunehmen:
<150> | Frühere Patentanmeldung |
<151> | Anmeldetag der früheren Anmeldung |
28.: Wird in der Sequenz "n", "Xaa" oder eine modifizierte Base oder modifizierte/seltene L-Aminosäure aufgeführt, so müssen die folgenden Datenelemente angegeben werden:
<220> | Merkmal |
<221> | Name/Schlüssel |
<222> | Lage |
<223> | Sonstige Informationen |
29.: Ist der Organismus (numerische Kennzahl 213 eine "künstliche Sequenz" oder "unbekannt", so müssen die folgenden Datenelemente angegeben werden:
<220> | Merkmal |
<223> | Sonstige Angaben |
1): Diese Tabellen enthalten Auszüge aus den Merkmalstabellen "DDBJ/EMBL/Genbank Feature Table" (Nucleotidsequenzen) und "SWISS PROT Feature Table" (Aminosäuresequenzen).
Physikalisches Medium | Typ | Formatierung |
CD-R | 120 mm Recordable Disk | ISO 9660 |
DVD-R | 120 mm DVD-Recordable Disk (4,7 GB) | konform zu ISO 9660 oder OSTA UDF (1.02 oder höher) |
DVD+R | 120 mm DVD-Recordable Disk (4,7 GB) | konform zu ISO 9660 oder OSTA UDF (1.02 oder höher) |
Zulässige numerische Kennzahlen | ||||
Numerische Kennzahl | Numerische Kennzahl Beschreibung | Obligatorisch (O) oder fakultativ (F) | Bemerkungen | |
<110> | Name des Anmelders | O | Ist der Name des Anmelders nicht in lateinischen Buchstaben geschrieben, so muss er | |
- | im Wege der Transliteration oder der Übersetzung ins Englische | |||
- | auch in lateinischen Buchstaben angegeben werden | |||
<120> | Bezeichnung der Erfindung | O | ||
<130> | Bezugsnummer | O in den Fällen nach Nr. 25 Standard | Siehe Nr. 25 Standard | |
<140> | Vorliegende Patentanmeldung | O in den Fällen nach Nr. 26 Standard | Siehe Nr. 26 Standard; die vorliegende Patentanmeldung ist zu kennzeichnen durch den zweibuchstabigen Code nach dem WIPO-Standard ST.3, gefolgt von der Anmeldenummer (in dem Format, das von der Behörde für gewerblichen Rechtsschutz verwendet wird, bei der diese Patentanmeldung eingereicht wird) oder - bei internationalen Anmeldungen - von der internationalen Anmeldenummer | |
<141> | Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung | O in den Fällen nach Nr. 26 Standard | Siehe Nr. 26 Standard; das Datum ist entsprechend dem WIPO-Standard ST.2 anzugeben (CCYY MM DD) | |
<150> | Frühere Patentanmeldung | O in den Fällen nach Nr. 27 Standard | Siehe Nr. 27 Standard; die frühere Patentanmeldung ist zu kennzeichnen durch den zweibuchstabigen Code entsprechend dem WIPO-Standard ST.3, gefolgt von der Anmeldenummer (in dem Format, das von der Behörde für gewerblichen Rechtsschutz verwendet wird, bei der die frühere Patentanmeldung eingereicht wurde) oder - bei internationalen Anmeldungen - von der internationalen Anmeldenummer | |
<151> | Anmeldetag der früheren Anmeldung | O in den Fällen nach Nr. 27 Standard | Siehe Nr. 27 Standard; das Datum ist entsprechend dem WIPO-Standard ST.2 anzugeben (CCYY MM DD) | |
<160> | Anzahl der SEQ ID NOs | O | ||
<170> | Software | F | ||
<210> | Angaben zu SEQ ID NO:x | O | Anzugeben ist eine ganze Zahl, die die SEQ ID NO darstellt | |
<211> | Länge | O | Sequenzlänge, ausgedrückt als Anzahl der Basen oder Aminosäuren | |
<212> | Art | O | Art des in SEQ ID NO:x sequenzierten Moleküls, und zwar entweder DNA, RNA oder PRT; enthält eine Nucleotidsequenz sowohl DNA- als auch RNA-Fragmente, so ist "DNA" anzugeben; zusätzlich ist das kombinierte DNA-/RNA-Molekül im Merkmalsteil unter <220> bis <223> näher zu beschreiben | |
<213> | Organismus | O | Gattung/Art (d. h. wissenschaftlicher Name), "künstliche Sequenz" oder "unbekannt" | |
<220> | Merkmal | O in den Fällen nach Nr. 28 und 29 Standard | Freilassen; siehe Nr. 28 und 29 Standard; Beschreibung biologisch signifikanter Stellen in der Sequenz gemäß SEQ ID NO:x (kann je nach der Zahl der angegebenen Merkmale mehrmals vorkommen) | |
<221> | Name/ Schlüssel | O in den Fällen nach Nr. 28 Standard | Siehe Nr. 28 Standard; es dürfen nur die in Nr. 48, Tabelle 5 oder 6 beschriebenen Schlüssel verwendet werden | |
<222> | Lage | O in den Fällen nach Nr. 28 Standard | Siehe Nr. 28 Standard; | |
- | von (Nummer der ersten Base/Aminosäure des Merkmals) | |||
- | bis (Nummer der letzten Base/Aminosäure des Merkmals) | |||
- | Basen (Ziffern verweisen auf die Positionen der Basen in einer Nucleotidsequenz) | |||
- | Aminosäuren (Ziffern verweisen auf die Positionen der Aminosäurereste in einer Aminosäuresequenz) | |||
- | Angabe, ob sich das Merkmal auf dem zum Strang des Sequenzprotokolls komplementären Strang befindet | |||
<223> | Sonstige Angaben | O in den Fällen nach Nr. 28 und 29 Standard | Siehe Nr. 28 und 29 Standard; sonstige relevante Angaben, wobei sprachneutrales Vokabular oder freier Text (in deutscher oder in englischer Sprache) zu verwenden ist; freier Text ist im Hauptteil der Beschreibung in der dort verwendeten Sprache zu wiederholen (siehe Nr. 35 Standard); enthält die Sequenz eine der in Nr. 48, Tabellen 2 und 4 aufgeführten modifizierten Basen oder modifizierten/seltenen L-Aminosäuren, so ist für diese Base oder Aminosäure das dazugehörige Symbol aus Nr. 48, Tabellen 2 und 4 zu verwenden | |
<300> | Veröffentlichungsangaben | F | Freilassen; dieser Abschnitt ist für jede relevante Veröffentlichung zu wiederholen | |
<301> | Verfasser | F | ||
<302> | Titel | F | Titel der Veröffentlichung | |
<303> | Zeitschrift | F | Name der Zeitschrift, in der die Daten veröffentlicht wurden | |
<304> | Band | F | Band der Zeitschrift, in dem die Daten veröffentlich wurden | |
<305> | Heft | F | Nummer des Hefts der Zeitschrift, in dem die Daten veröffentlicht wurden | |
<306> | Seiten | F | Seiten der Zeitschrift, auf denen die Daten veröffentlicht wurden | |
<307> | Datum | F | Datum der Zeitschrift, an dem die Daten veröffentlicht wurden; Angabe nach Möglichkeit entsprechend dem WIPO-Standard ST.2 (CCYY MM DD) | |
<308> | Eingangsnummer in der Datenbank | F | Von der Datenbank zugeteilte Eingangsnummer einschließlich Datenbankbezeichnung | |
<309> | Datenbank-Eingabedatum | F | Datum der Eingabe in die Datenbank; Angabe entsprechend dem WIPO-Standard ST.2 (CCYY MM DD) | |
<310> | Dokumentennummer | F | Nummer des Dokuments, nur bei Patentdokumenten; die vollständige Nummer hat nacheinander Folgendes zu enthalten: den zweibuchstabigen Code entsprechend dem WIPO-Standard ST.3, die Veröffentlichungsnummer entsprechend dem WIPO-Standard ST.6 und den Code für die Dokumentenart nach dem WIPO-Standard ST.16 | |
<311> | Anmeldetag | F | Anmeldetag des Dokuments, nur bei Patentdokumenten; Angabe entsprechend WIPO-Standard ST.2 (CCYY MM DD) | |
<312> | Veröffentlichungsdatum | F | Datum der Veröffentlichung des Dokuments; nur bei Patentdokumenten; Angabe entsprechend WIPO-Standard ST.2 (CCYY MM DD) | |
<313> | Relevante Reste in SEQ ID NO: x von bis | F | ||
<400> | Sequenz | O | SEQ ID NO:x sollte in der der Sequenz vorausgehenden Zeile hinter der numerischen Kennzahl stehen (siehe Beispiel) |
48.: Symbole für Nucleotide und Aminosäuren und Merkmalstabellen
Tabelle 1 | ||
Liste der Nucleotide | ||
Symbol | Bedeutung | Ableitung der Bezeichnung |
a | a | Adenin |
g | g | Guanin |
c | c | Cytosin |
t | t | Thymin |
u | u | Uracil |
r | g oder a | Purin |
y | t/u oder c | Pyrimidin |
m | a oder c | Amino |
k | g oder t/u | Keto |
s | g oder c | starke Bindungen, 3 H-Brücken |
w | a oder t/u | schwache (e: weak) Bindungen, 2 H-Brücken |
b | g oder c oder t/u | nicht a |
d | a oder g oder t/u | nicht c |
h | a oder c oder t/u | nicht g |
v | a oder g oder c | nicht t, nicht u |
n | a oder g oder c oder t/u, unbekannt oder sonstige | beliebig (e: any) |
Tabelle 2 | |
Liste der modifizierten Nucleotide | |
Symbol | Bedeutung |
ac4c | 4-Acetylcytidin |
chm5u | 5-(Carboxyhydroxymethyl)uridin |
cm | 2'-O-Methylcytidin |
cmnm5s2u | 5-Carboxymethylaminomethyl-2-thiouridin |
cmnm5u | 5-Carboxymethylaminomethyluridin |
d | Dihydrouridin |
fm | 2'-O-Methylpseudouridin |
gal q | beta,D-Galactosylqueuosin |
gm | 2'-O-Methylguanosin |
i | Inosin |
i6a | N6-Isopentenyladenosin |
m1a | 1-Methyladenosin |
m1f | 1-Methylpseudouridin |
m1g | 1-Methylguanosin |
m1i | 1-Methylinosin |
m22g | 2,2-Dimethylguanosin |
m2a | 2-Methyladenosin |
m2g | 2-Methylguanosin |
m3c | 3-Methylcytidin |
m5c | 5-Methylcytidin |
m6a | N6-Methyladenosin |
m7g | 7-Methylguanosin |
mam5u | 5-Methylaminomethyluridin |
mam5s2u | 5-Methoxyaminomethyl-2-thiouridin |
man q | beta,D-Mannosylqueuosin |
mcm5s2u | 5-Methoxycarbonylmethyl-2-thiouridin |
mcm5u | 5-Methoxycarbonylmethyluridin |
mo5u | 5-Methoxyuridin |
ms2i6a | 2-Methylthio-N6-isopentenyladenosin |
ms2t6a | N-((9-beta-D-Ribofuranosyl-2-methylthiopurin-6-yl) carbamoyl)threonin |
mt6a | N-((9-beta-D-Ribofuranosylpurin-6-yl)N-methylcarbamoyl) threonin |
mv | Uridin-5-oxyessigsäuremethylester |
o5u | Uridin-5-oxyessigsäure(v) |
osyw | Wybutoxosin |
p | Pseudouridin |
q | Queuosin |
s2c | 2-Thiocytidin |
s2t | 5-Methyl-2-thiouridin |
s2u | 2-Thiouridin |
s4u | 4-Thiouridin |
t | 5-Methyluridin |
t6a | N-((9-beta-D-Ribofuranosylpurin-6-yl)carbamoyl)threonin |
tm | 2'-O-Methyl-5-methyluridin |
um | 2'-O-Methyluridin |
yw | Wybutosin |
x | 3-(3-Amino-3-carboxypropyl)uridin,(acp3)u |
Tabelle 3 | |
Liste der Aminosäuren | |
Symbol | Bedeutung |
Ala | Alanin |
Cys | Cystein |
Asp | Asparaginsäure |
Glu | Glutaminsäure |
Phe | Phenylalanin |
Gly | Glycin |
His | Histidin |
Ile | Isoleucin |
Lys | Lysin |
Leu | Leucin |
Met | Methionin |
Asn | Asparagin |
Pro | Prolin |
Gln | Glutamin |
Arg | Arginin |
Ser | Serin |
Thr | Threonin |
Val | Valin |
Trp | Tryptophan |
Tyr | Tyrosin |
Asx | Asp oder Asn |
Glx | Glu oder Gln |
Xaa | Unbekannt oder sonstige |
Tabelle 4 | |
Liste der modifizierten und seltenen Aminosäuren | |
Symbol | Bedeutung |
Aad | 2-Aminoadipinsäure |
bAad | 3-Aminoadipinsäure |
bAla | beta-Alanin, beta-Aminopropionsäure |
Abu | 2-Aminobuttersäure |
4Abu | 4-Aminobuttersäure, Piperidinsäure |
Acp | 6-Aminocapronsäure |
Ahe | 2-Aminoheptansäure |
Aib | 2-Aminoisobuttersäure |
bAib | 3-Aminoisobuttersäure |
Apm | 2-Aminopimelinsäure |
Dbu | 2,4-Diaminobuttersäure |
Des | Desmosin |
Dpm | 2,2'-Diaminopimelinsäure |
Dpr | 2,3-Diaminopropionsäure |
EtGly | N-Ethylglycin |
EtAsn | N-Ethylasparagin |
Hyl | Hydroxylysin |
aHyl | allo-Hydroxylysin |
3Hyp | 3-Hydroxyprolin |
4Hyp | 4-Hydroxyprolin |
Ide | Isodesmosin |
alle | allo-Isoleucin |
MeGly | N-Methylglycin, Sarkosin |
Melle | N-Methylisoleucin |
MeLys | 6-N-Methyllysin |
MeVal | N-Methylvalin |
Nva | Norvalin |
Nle | Norleucin |
Orn | Ornithin |
Tabelle 5 | ||
Liste der Merkmalschlüssel zu Nucleotidsequenzen | ||
Schlüssel | Beschreibung | |
allele | ein verwandtes Individuum oder ein verwandter Stamm enthält stabile alternative Formen desselben Gens und unterscheidet sich an dieser (und vielleicht an anderer) Stelle von der vorliegenden Sequenz | |
attenuator | 1. | Region einer DNA, in der die Beendigung der Transkription reguliert wird und die Expression einiger bakterieller Operons gesteuert wird |
2. | zwischen dem Promotor und dem ersten Strukturgen liegender Sequenzabschnitt, der eine partielle Beendigung der Transkription bewirkt | |
C-region | konstante Region der leichten und schweren Immunglobulinketten und der Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; enthält je nach Kette ein oder mehrere Exons | |
CAAT-signal | Caat-Box; Teil einer konservierten Sequenz, der etwa 75 Basenpaare stromaufwärts vom Startpunkt der eukaryontischen Transkriptionseinheiten liegt und an der RNA-Polymerase-Bindung beteiligt sein kann; Konsensussequenz = GG (C oder T) CAATCT | |
CDS | codierende Sequenz; Sequenz von Nucleotiden, die mit der Sequenz der Aminosäuren in einem Protein übereinstimmt (beinhaltet Stopcodon); Merkmal schließt eine mögliche Translation der Aminosäure ein | |
conflict | unabhängige Bestimmungen "derselben" Sequenz unterscheiden sich an dieser Stelle oder in dieser Region voneinander | |
D-loop | D-Schleife; Region innerhalb der mitochondrialen DNA, in der sich ein kürzeres RNA-Stück mit einem Strang der doppelsträngigen DNA paart und dabei den ursprünglichen Schwesterstrang in dieser Region verdrängt; dient auch zur Beschreibung der Verdrängung einer Region des einen Stranges eines DNA-Doppelstrangs durch eine einzelsträngige Nucleinsäure bei der durch ein recA-Protein ausgelösten Reaktion | |
D-segment | Diversity-Region der schweren Kette von Immunglobulin und der Beta-Kette eines T-Zell-Rezeptors | |
enhancer | eine als Cis-Element wirkende Sequenz, die die Aktivität (einiger) eukaryontischer Promotoren verstärkt und in beliebiger Richtung und Position zum Promotor (stromaufwärts oder -abwärts) funktioniert | |
exon | Region des Genoms, die für einen Teil der gespleißten mRNA codiert; kann 5'UTR, alle CDSs und 3'UTR enthalten | |
GC-signal | GC-Box; eine konservierte, GC-reiche Region stromaufwärts vom Startpunkt der eukaryontischen Transkriptionseinheiten, die in mehreren Kopien und in beiden Richtungen vorkommen kann; Konsensussequenz = GGGCGG | |
gene | biologisch signifikante Region, codierende Nucleinsäure | |
iDNA | intervenierende DNA; DNA, die durch verschiedene Arten der Rekombination eliminiert wird | |
intron | DNA-Abschnitt, der transkribiert, aber beim Zusammenspleißen der ihn umgebenden Sequenzen (Exons) aus dem Transkript wieder herausgeschnitten wird | |
J-segment | J-Kette (Verbindungskette) zwischen den leichten und den schweren Immunglobulinketten und den Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten der T-Zell-Rezeptoren | |
LTR | lange, sich an den beiden Enden einer gegebenen Sequenz direkt wiederholende Sequenz, wie sie für Retroviren typisch ist | |
mat-peptide | für ein reifes Peptid oder Protein codierende Sequenz; Sequenz, die für das reife oder endgültige Peptid- oder Proteinprodukt im Anschluss an eine posttranslationale Modifizierung codiert; schließt im Gegensatz zur entsprechenden CDS das Stopcodon nicht ein | |
misc-binding | Stelle in einer Nucleinsäure, die einen anderen Teil, der nicht durch einen anderen Bindungsschlüssel (primer-bind oder protein-bind) beschrieben werden kann, kovalent oder nicht kovalent bindet | |
misc-difference | die Merkmalsequenz unterscheidet sich von der im Eintrag und kann nicht durch einen anderen Unterscheidungsschlüssel (conflict, unsure, old-sequence, mutation, Variation, allele bzw. modified-base) beschrieben werden | |
misc-feature | biologisch signifikante Region, die nicht durch einen anderen Merkmalschlüssel beschrieben werden kann; neues oder seltenes Merkmal | |
misc-recomb | Stelle, an der ein allgemeiner, ortsspezifischer oder replikativer Rekombinationsvorgang stattfindet, bei dem die DNA-Doppelhelix aufgebrochen und wieder zusammengefügt wird, und die nicht durch andere Rekombinationsschlüssel (iDNA oder Virion) oder den betreffenden Herkunftsschlüssel (/insertions-seq,/transposon,/proviral) beschrieben werden kann | |
misc-RNA | Transkript oder RNA-Produkt, das nicht durch andere RNA-Schlüssel (prim-transcript, precursor-RNA, mRNA, 5'clip, 3'clip, 5'UTR, 3'UTR, exon, CDS, sig-peptide, transit-peptide, mat-peptide, intron, polyA-site, rRNA, tRNA, scRNA oder snRNA) beschrieben werden kann | |
misc-signal | Region, die ein Signal enthält das die Genfunktion oder -expression steuert oder ändert, und die nicht durch andere Signalschlüssel (promoter, CAAT-signal, TATA-signal, -35-signal, -10-signal, GC-signal, RBS, polyA-signal, enhancer, attenuator, terminator oder rep-origin) beschrieben werden kann | |
misc-structure | Sekundär-, Tertiär- oder sonstige Struktur oder Konformation, die nicht durch andere Strukturschlüssel (stem-loop oder D-loop) beschrieben werden kann | |
modified-base | das angegebene Nucleotid ist ein modifiziertes Nucleotid und ist durch das angegebene Molekül (ausgedrückt durch die modifizierte Base) zu ersetzen | |
mRNA | messenger-RNA (Boten-RNA); enthält eine 5'-nichttranslatierte Region (5'UTR), codierende Sequenzen (CDS, Exon) und eine 3'-nichttranslatierte Region (3'UTR) | |
mutation | ein verwandter Stamm weist an dieser Stelle eine plötzliche, erbliche Sequenzveränderung auf | |
N-region | zusätzliche Nucleotide, die zwischen neu geordnete Immunglobulinabschnitte eingefügt werden | |
old-sequence | die vorliegende Sequenz stellt eine geänderte Version der früher an dieser Stelle befindlichen Sequenz dar | |
polyA-signal | Erkennungsregion, die zur Endonuclease-Spaltung eines RNA-Transkripts mit anschließender Polyadenylierung nötig ist; Konsensussequenz: AATAAA | |
polyA-site | Stelle auf einem RNA-Transkript, an der durch posttranslationale Polyadenylierung Adeninreste eingefügt werden | |
precursor-RNA | noch nicht gereifte RNA-Spezies; kann eine am 5'-Ende abzuschneidende Region (5'Clip), eine 5'-nichttranslatierte Region (5'UTR), codierende Sequenzen (CDS, Exon), intervenierende Sequenzen (Intron), eine 3'-nichttranslatierte Region (3'UTR) und eine am 3'-Ende abzuschneidende Region (3'Clip) enthalten | |
prim-transcript | primäres (ursprüngliches, nicht prozessiertes) Transkript; enthält eine am 5'-Ende abzuschneidende Region (5'Clip), eine 5'-nichttranslatierte Region (5'UTR), codierende Sequenzen (CDS, Exon), intervenierende Sequenzen (Intron), eine 3'-nichttranslatierte Region (3'UTR) und eine am 3'-Ende abzuschneidende Region (3'Clip) | |
primer-bind | nichtkovalente Primer-Bindungsstelle für die Initiierung der Replikation, Transkription oder reversen Transkription; enthält eine oder mehrere Stellen für synthetische Elemente, z. B. PCR-Primärelemente | |
promoter | Region auf einem DNA-Molekül, die an der Bindung der RNA-Polymerase beteiligt ist, die die Transkription initiiert | |
protein-bind | nichtkovalente Protein-Bindungsstelle auf der Nucleinsäure | |
RBS | ribosomale Bindungsstelle | |
repeat-region | Genomregion mit repetitiven Einheiten | |
repeat-unit | einzelnes Repeat (repetitive Einheit) | |
rep-origin | Replikationsursprung; Startpunkt der Duplikation der Nucleinsäure, durch die zwei identische Kopien entstehen | |
rRNA | reife ribosomale RNA; RNA-Komplex des Ribonucleoprotein-Partikels (Ribosom), der Aminosäuren zu Proteinen zusammenfügt | |
S-region | Switch-Region der schweren Immunglobulinketten; beteiligt am Umbau der DNA von schweren Ketten, der zur Expression einer anderen Immunglobulin-Klasse aus derselben B-Zelle führt | |
satellite | viele tandemartig hintereinander geschaltete (identische oder verwandte) Repeats einer kurzen grundlegenden repetitiven Einheit; viele davon unterscheiden sich in der Basenzusammensetzung oder einer anderen Eigenschaft vom Genomdurchschnitt und können so von der Hauptmasse der genomischen DNA abgetrennt werden | |
scRNA | kleine cytoplasmische RNA; eines von mehreren kleinen cytoplasmischen RNA-Molekülen im Cytoplasma und (manchmal) im Zellkern eines Eukaryonten | |
sig-peptide | für ein Signalpeptid codierende Sequenz; Sequenz, die für eine N-terminale Domäne eines sekretorischen Proteins codiert; diese Domäne spielt bei der Anheftung des nascierenden Polypeptids an die Membran eine Rolle; Leader-Sequenz | |
snRNA | kleine Kern-RNA; eine der vielen kleinen RNA-Formen, die nur im Zellkern vorkommen; einige der snRNAs spielen beim Spleißen oder bei anderen RNA-verarbeitenden Reaktionen eine Rolle | |
source | bezeichnet die biologische Herkunft des genannten Sequenzabschnitts; die Angabe dieses Schlüssel ist obligatorisch; jeder Eintrag muss mindestens einen Herkunftsschlüssel aufweisen, der die gesamte Sequenz umfasst; es dürfen zu jeder Sequenz auch mehrere Herkunftsschlüssel angegeben werden | |
stem-loop | Haarnadelschleife; eine Doppelhelix-Region, die durch Basenpaarung zwischen benachbarten (invertierten) komplementären Sequenzen in einem RNA- oder DNA-Einzelstrang entsteht | |
STS | Sequence Tagged Site; kurze, nur als Einzelkopie vorkommende DNA-Sequenz, die einen Kartierungspunkt auf dem Genom bezeichnet und durch PCR ermittelt werden kann; eine Region auf dem Genom kann durch Bestimmung der Reihenfolge der STSs kartiert werden | |
TATA-signal | TATA-Box; Goldberg-Hogness-Box; ein konserviertes AT-reiches Septamer, das sich rund 25 Basenpaare vor dem Startpunkt jeder eukaryontischen RNA-Polymerase-II-Transkriptionseinheit befindet und bei der Positionierung des Enzyms für eine korrekte Initiation eine Rolle spielen kann; Konsensussequenz = TATA (A oder T) A (A oder T) | |
terminator | DNA-Sequenz, die entweder am Ende des Transkripts oder neben einer Promotor-Region liegt und bewirkt, dass die RNA-Polymerase die Transkription beendet; kann auch die Bindungsstelle eines Repressor-Proteins sein | |
transit-peptide | für Transitpeptid codierende Sequenz; Sequenz, die für eine N-terminale Domäne eines im Zellkern codieren Organellen-Proteins codiert; diese Domäne ist an der posttranslationalen Einschleusung des Proteins in die Organelle beteiligt | |
tRNA | reife transfer-RNA, ein kleines RNA-Molekül (75 - 85 Basen lang), das die Translation einer Nucleinsäure-Sequenz in eine Aminosäure-Sequenz vermittelt | |
unsure | der Autor kennt die Sequenz in dieser Region nicht genau | |
V-region | variable Region der leichten und schweren Immunglobulinketten sowie der Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; codiert für das variable Aminoende; kann aus V-, D-, N- und J-Abschnitten bestehen | |
V-segment | variabler Abschnitt der leichten und schweren Immunglobulinketten sowie der Alpha-, Beta- und Gamma-Ketten von T-Zell-Rezeptoren; codiert für den Großteil der variablen Region (V-region) und die letzten Aminosäuren des Leader-Peptids | |
Variation | ein verwandter Stamm enthält stabile Mutationen desselben Gens (z. B. RFLP(tief)s) Polymorphismen usw.), die sich an dieser (und möglicherweise auch an anderer) Stelle von der vorliegenden Sequenz unterscheiden | |
3'clip | 3'-äußerste Region eines Precursor-Transkripts, die bei der Prozessierung abgeschnitten wird | |
3'UTR | Region am 3'-Ende eines reifen Transkripts (nach dem Stopcodon), die nicht in ein Protein translatiert wird | |
5'clip | 5'-äußerste Region eines Precursor-Transkripts, die bei der Prozessierung abgeschnitten wird | |
5'UTR | Region am 5'-Ende eines reifen Transkripts (vor dem Initiationscodon), die nicht in ein Protein translatiert wird | |
-10-signal | Pribnow-Box; konservierte Region rund 10 Basenpaare stromaufwärts vom Startpunkt der bakteriellen Transkriptionseinheiten, die bei der Bindung der RNA-Polymerase eine Rolle spielt; Konsensussequenz = TAtAaT | |
-35-signal | konserviertes Hexamer rund 35 Basenpaare stromaufwärts vom Startpunkt der bakteriellen Transkriptionseinheiten; Konsensussequenz = TTGACa oder TGTTGACA |
Tabelle 6 | |
Liste der Merkmalschlüssel zu Proteinsequenzen | |
Schlüssel | Beschreibung |
CONFLICT | in den einzelnen Unterlagen ist von verschiedenen Sequenzen die Rede |
VARIANT | den Angaben der Autoren zufolge gibt es Sequenzvarianten |
VARSPLIC | Beschreibung von Sequenzvarianten, die durch alternatives Spleißen entstanden sind |
MUTAGEN | experimentell veränderte Stelle |
MOD-RES | posttranslationale Modifikation eines Rests |
ACETYLATION | N-terminale oder sonstige |
AMIDATION | in der Regel am C-Terminus eines reifen aktiven Peptids |
BLOCKED | unbestimmte Gruppe, die das N- oder C-terminale Ende blockiert |
FORMYLATION | des N-terminalen Methionin |
GAMMA-CARBOXY-GLUTAMIC ACID HYDROXYLATION | von Asparagin, Asparaginsäure, Prolin oder Lysin |
Methylation | in der Regel von Lysin oder Arginin |
PHOSPORYLATION | von Serin, Threonin, Tyrosin, Asparaginsäure oder Histidin |
PYRROLIDONE CARBOXYLIC ACID | N-terminales Glutamat, das ein internes cyclisches Lactam gebildet hat |
SULFATATION | in der Regel von Tyrosin |
LIPID | kovalente Bindung eines Lipidanteils |
MYRISTATE | Myristat-Gruppe, die durch eine Amidbindung an den N-terminalen Glycin-Rest der reifen Form eines Proteins oder an einen internen Lysin-Rest gebunden ist |
PALMITATE | Palmitat-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen Cystein-Rest oder durch eine Esterbindung an einen Serin- oder Threonin-Rest gebunden ist |
FARNESYL | Farnesyl-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen Cystein-Rest gebunden ist |
GERANYL-GERANYL | Geranyl-geranyl-Gruppe, die durch eine Thioetherbindung an einen Cystein-Rest gebunden ist |
GPI-ANCHOR | Glykosyl-phosphatidylinositol-(GPI-)Gruppe, die an die alpha-Carboxylgruppe des C-terminalen Rests der reifen Form eines Proteins gebunden ist |
N-ACYL DIGLYCERIDE | N-terminales Cystein der reifen Form eines prokaryontischen Lipoproteins mit einer amidgebundenen Fettsäure und einer Glyceryl-Gruppe, an die durch Esterbindungen zwei Fettsäuren gebunden sind |
DISULFID | Disulfidbindung; den "VON"- und den "BIS"-Endpunkt bilden die beiden Reste, die durch eine ketteninterne Disulfidbindung verbunden sind; sind der "VON"- und der "BIS"-Endpunkt identisch, ist die Disulfidbindung kettenübergreifend, und die Art der Quervernetzung ist im Beschreibungsfeld anzugeben |
THIOLEST | Thiolesterbindung; den "VON"- und den "BIS"-Endpunkt bilden die beiden Reste, die durch die Thiolesterbindung verbunden sind |
THIOETH | Thioetherbindung; den "VON"- und den "BIS"-Endpunkt bilden die beiden Reste, die durch die Thioetherbindung verbunden sind |
CARBOHYD | Glykosylierungs-Stelle; die Art des Kohlenhydrats (sofern bekannt) ist im Beschreibungsfeld anzugeben |
METAL | Bindungsstelle für ein Metallion; die Art des Metalls ist im Beschreibungsfeld anzugeben |
BINDING | Bindungsstelle für eine beliebige chemische Gruppe (Coenzym, prosthetische Gruppe usw.); die Art der Gruppe ist im Beschreibungsfeld anzugeben |
SIGNAL | Bereich einer Signalsequenz (Präpeptid) |
TRANSIT | Bereich eines Transit-Peptids (mitochondriales, chloroplastidäres oder für Microbodies) |
PROPEP | Bereich eines Propeptids |
CHAIN | Bereich einer Polypeptid-Kette im reifen Protein |
PEPTIDE | Bereich eines freigesetzten aktiven Peptids |
DOMAIN | Bereich einer wichtigen Domäne auf der Sequenz; die Art dieser Domäne ist im Beschreibungsfeld anzugeben |
CA-BIND | Bereich einer Calcium-bindenden Region |
DNA-BIND | Bereich einer DNA-bindenden Region |
NP-BIND | Bereich einer Nucleotidphosphat-bindende Region; die Art des Nucleotidphosphats ist im Beschreibungsfeld anzugeben |
TRANSMEM | Bereich einer Transmembran-Region |
ZN-FING | Bereich einer Zink-Finger-Region |
SIMILAR | Grad der Ähnlichkeit mit einer anderen Proteinsequenz; im Beschreibungsfeld sind genaue Angaben über diese Sequenz zu machen |
REPEAT | Bereich einer internen Sequenzwiederholung |
HELIX | Sekundärstruktur: Helices, z. B. Alpha-Helix, 3(10)-Helix oder Pi-Helix |
STRAND | Sekundärstruktur: Beta-Strang, z. B. durch Wasserstoff-Brückenbindungen stabilisierter Beta-Strang, oder Rest in einer isolierten Beta-Brücke |
TURN | Sekundärstruktur: Schleife, z. B. durch Wasserstoff-Brückenbindungen stabilisierte Schleife (3-, 4- oder 5-Schleife) |
ACT-SITE | Aminosäure(n), die bei der Aktivität eines Enzyms mitwirkt (mitwirken) |
SITE | irgendeine andere wichtige Stelle auf der Sequenz |
INIT-MET | die Sequenz beginnt bekanntermaßen mit einem Start-Methionin |
NON-TER | der Rest am Sequenzanfang oder -ende ist nicht der Terminalrest; steht er an der Position 1, so bedeutet das, dass diese nicht der N-Terminus des vollständigen Moleküls ist; steht er an letzter Position, so ist diese Position nicht der C-Terminus des vollständigen Moleküls; für diesen Schlüssel gibt es kein Beschreibungsfeld |
NON-CONS | nicht aufeinander folgende Reste; zeigt an, dass zwei Reste in einer Sequenz nicht aufeinander folgen, sondern dass zwischen ihnen einige nichtsequenzierte Reste liegen |
UNSURE | Unsicherheiten in der Sequenz; mit diesem Schlüssel werden Regionen einer Sequenz beschrieben, bei der sich der Autor bezüglich der Sequenzzuweisung nicht sicher ist |
Beispiel: | |
<110> | Smith, John; Smithgene Inc. |
<120> | Beispiel für ein Sequenzprotokoll |
<130> | 01-00001 |
<140> | PCT/EP98/00001 |
<141> | 1998-12-31 |
<150> | US 08/999,999 |
<151> | 1997-10-15 |
<160> | 4 |
<170> | Patentin Version 2.0 |
<210> | 1 |
<211> | 389 |
<212> | DNA |
<213> | Paramecium sp. |
<220> | |
<221> | CDS |
<222> | (279) ... (389) |
<300> | |
<301> | Doe, Richard |
<302> | Isolation and Characterization of a Gene Encoding a Protease from Paramecium sp. |
<303> | Journal of Genes |
<304> | 1 |
<305> | 4 |
<306> | 1-7 |
<307> | 1988-06-31 |
<308> | 123456 |
<309> | 1988-06-31 |
<400> | 1 |
agctgtagtc attcctgtgt cctcttctct ctgggcttct caccctgcta atcagatctc | 60 | ||||||||||||||
agggagagtg tcttgaccct cctctgcctt tgcagcttca caggcaggca ggcaggcagc | 120 | ||||||||||||||
tgatgtggca attgctggca gtgccacagg cttttcagcc aggcttaggg tgggttccgc | 180 | ||||||||||||||
cgcggcgcgg cggcccctct cgcgctcctc tcgcgcctct ctctcgctct cctctcgctc | 240 | ||||||||||||||
ggacctgatt aggtgagcag gaggaggggg cagttagc atg gtt tca atg ttc agc | 296 | ||||||||||||||
Met | Val | Ser | Met | Phe | Ser | ||||||||||
1 | 5 | ||||||||||||||
ttg | tct | ttc | aaa | tgg | cct | gga | ttt | tgt | ttg | ttt | gtt | tgt | ttg | ttc | caa | 344 |
Leu | Ser | Phe | Lys | Trp | Pro | Gly | Phe | Cys | Leu | Phe | Val | Cys | Leu | Phe | Gln |
10 | 15 | 20 | |||||||||||||
tgt | ccc | aaa | gtc | ctc | ccc | tgt | cac | tca | tca | ctg | cag | ccg | aat | ctt | 389 |
Cys | Pro | Lys | Val | Leu | Pro | Cys | His | Ser | Ser | Leu | Gln | Pro | Asn | Leu | |
25 | 30 | 35 |
Oberer Rand: | 2,5 cm |
linker Seitenrand: | 2,5 cm |
rechter Seitenrand: | 1,5 cm |
unterer Rand: | 1 cm. |
9.: Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt zulässig:
Grafikformat | Kompression | Farbtiefe | Beschreibung |
TIFF | keine oder LZW oder FAX Group 4 | 1 bit/p oder (Schwarzweiß) | Maximale Größe 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) und eine Auflösung von 300*300 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 2480*3508 Pixel |
TIFF | keine oder LZW oder FAX Group 4 | 8 bit/p (256 Graustufen) | Maximale Größe 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) und eine Auflösung von 150*150 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 1240*1754 |
JPEG | individuell | 24 bit/p | Maximale Größe 21 x 29,7 Zentimeter (DIN A4) und eine Auflösung von 150*150 dpi Nur Grauschattierungen werden akzeptiert. |
keine | Nur Schwarzweiß zulässig | Folgende Schriften (Fonts) sind erlaubt: |
- | Times (Serifen-Schrift, proportional) |
- | Helvetica (ohne Serifen, proportional) |
- | Courier |
- | Symbol (Symbole) |
Farbige Grafiken sind unzulässig. Eine Verwendung von bei PDF-Dateien möglichen Nutzungseinschränkungen auf Dateiebene durch kryptographische Mittel (Verschlüsselung, Deaktivierung der Druckmöglichkeit) ist nicht zulässig. |
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