Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
(1) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie Einheiten in einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz festgesetzt sind. ²Für die gesetzlichen Einheiten sind die festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden.
(2) Im amtlichen und geschäftlichen Verkehr sind Datum und Uhrzeit nach der gesetzlichen Zeit zu verwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf den geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von und in Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stattfindet oder mit der Einfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt. ²Das Gleiche gilt für die in Kapitel II des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000 (ABl. EG Nr. L 34 S. 17, Nr. L 104 S. 89) in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgezählten Einheiten im geschäftlichen und amtlichen Verkehr, der von den und in die Mitgliedstaaten, in denen diese Einheiten am 21. April 1973 gestattet waren, stattfindet oder der mit der Einfuhr oder Ausfuhr von diesen und in diese Staaten unmittelbar zusammenhängt.
(4) Die Verwendung anderer, auf internationalen Übereinkommen beruhender Einheiten sowie ihrer Namen oder Einheitenzeichen im Schiffs-, Luft- und Eisenbahnverkehr bleibt unberührt. ²Dasselbe gilt für Zeitregelungen, die sich aus der Anwendung anderer Vorschriften und internationaler Übereinkommen ergeben.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im Meßwesen auf der Grundlage des Internationalen Einheitensystems der Meterkonvention oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. ²Hierbei sind in der Rechtsverordnung das Datum der Veröffentlichung und die Bezugsquelle anzugeben.
(1) Die gesetzliche Zeit ist die mitteleuropäische Zeit. ²Diese ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung einer Stunde.
(2) Für den Zeitraum ihrer Einführung ist die mitteleuropäische Sommerzeit die gesetzliche Zeit. ²Die mitteleuropäische Sommerzeit ist bestimmt durch die koordinierte Weltzeit unter Hinzufügung zweier Stunden.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur besseren Ausnutzung der Tageshelligkeit und zur Angleichung der Zeitzählung an diejenige benachbarter Staaten durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einen Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober die mitteleuropäische Sommerzeit einzuführen.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit soll jeweils an einem Sonntag beginnen und enden. ²Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 den Tag und die Uhrzeit, zu der die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt und endet, sowie die Bezeichnung der am Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit doppelt erscheinenden Stunde.
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. ²Sie ist eine Bundesoberbehörde.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat
(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner
(1) Für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei Fest- oder Zeitgebühren vorzusehen. ²In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine Nutzleistung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von der Person zu vertreten sind, die die Nutzleistung veranlasst hat. ³Der mit der Nutzleistung verbundene Personal- und Sachaufwand und ihr wirtschaftlicher Wert für die antragstellende Person sind zu berücksichtigen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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