Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
(1) Gebühren werden nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.
(2) Für Klagen und einstweilige Verfügungen vor dem Bundespatentgericht richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. ²Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach § 34 des Gerichtskostengesetzes. ³Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt 121 Euro. ⁴Für die Festsetzung des Streitwerts gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend. ⁵Die Regelungen über die Streitwertherabsetzung (§ 144 des Patentgesetzes und § 26 des Gebrauchsmustergesetzes) sind entsprechend anzuwenden.