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ParlStG
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ParlStG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
§ 2
Die Parlamentarischen Staatssekretäre werden vom Bundespräsidenten ernannt.
²
Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die Ernennung im Einvernehmen mit dem Bundesminister vor, für den der Parlamentarische Staatssekretär tätig werden soll.
ParlStG
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 11
§ 12
§ 13