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ParlStG

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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre

§ 7

Die für Bundesminister geltenden Vorschriften der §§ 2, 4 bis 8, 18 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes sind entsprechend anzuwenden; bei Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 3 entscheidet die Bundesregierung, des § 5 Abs. 3 das zuständige Mitglied der Bundesregierung. ²Die Anzeige nach § 6a des Bundesministergesetzes erfolgt gegenüber dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung.