Post-Universaldienstleistungsverordnung
§ 5 Bürgereingabe
Jedermann ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuregen. ²Diese ist verpflichtet, auf die Bürgereingabe zu antworten.