(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Anbieter von Postdienstleistungen und derjenigen, die diese Leistungen als Endkunden, mit denen keine Sondervereinbarungen bestehen, vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren (Kunden).
(2) Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.
(1) Anbieter von Postdienstleistungen, die Universaldienstleistungen im Sinne der gemäß § 11 Abs. 2 des Postgesetzes erlassenen Verordnung erbringen, haben Informationen für Kunden zu veröffentlichen und in einer für alle Interessierten leicht zugänglichen Weise bereitzustellen. ²Hierzu zählen Informationen über Zugang, Nutzungsbedingungen, Entgelte und Angaben über die Qualität der Leistungen. ³Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind erfüllt, wenn diese Angaben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter enthalten sind.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anbieter haben die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 20 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. EG 1998 Nr. L 15 S. 14) veröffentlichten Normen anzuwenden und die Ergebnisse gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen. ²Die Regulierungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
(1) Ein Anbieter von Postdienstleistungen kann mit dem Empfänger die Abholung von Postsendungen vereinbaren. ²Ein Lizenznehmer, der Briefzustelldienstleistungen gemäß § 33 des Postgesetzes erbringt, darf mit dem Empfänger die Abholung von Briefsendungen nur dann vereinbaren, wenn dieser für die Fälle einer förmlichen Zustellung nach Abschnitt 7 des Postgesetzes eine zustellfähige Anschrift nachgewiesen hat.
(2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförderte Briefsendungen, die nicht zugestellt werden konnten, für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten. ²Beim Empfänger ist eine Benachrichtigung zu hinterlassen.
(3) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen haben auf diesem Markt beförderte Briefsendungen mit der Abholangabe "Postlagernd" für einen Zeitraum von mindestens sieben Werktagen zur Abholung bereitzuhalten.
(1) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförderte Briefsendungen auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nachsenden.
(2) Marktbeherrschende Anbieter von lizenzpflichtigen Postdienstleistungen müssen auf diesem Markt beförderte Briefsendungen, ausgenommen Nachnahmesendungen, auf schriftlichen Antrag des Empfängers für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen lagern.
(1) Macht der Kunde eines Anbieters von Postdienstleistungen die Verletzung eigener Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung von Postsendungen, kann er die Regulierungsbehörde zum Zwecke der Streitbeilegung anrufen. ²Voraussetzung hierfür ist, dass eine Streitbeilegung unmittelbar mit dem Anbieter zuvor erfolglos versucht worden ist.
(2) Die Regulierungsbehörde stellt sicher, dass mittels dieses Verfahrens Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können.
(3) Die Regulierungsbehörde hört die Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung an. ²Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder mit der Feststellung der Regulierungsbehörde, dass eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. ³Dieses Ergebnis ist den Parteien schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(4) Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen Kosten.
(5) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich in geeigneter Form eine Statistik über die Anzahl der Beschwerden und die Art und Weise ihrer Erledigung.
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