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Postbankarbeitszeitverordnung

Postbankarbeitszeitverordnung

Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten

§ 5 Ort und Zeit der Dienstleistung

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. ²Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich am Arbeitsplatz. ³Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen.