Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist.²Die Arbeitszeit beginnt und endet grundsätzlich am Arbeitsplatz.³Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen.