Verordnung zur Regelung der Arbeitszeit für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
(1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. ²Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. ³Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.