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Modellbauermeisterverordnung

Modellbauermeisterverordnung

Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk

§ 6 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.

(2) Als Situationsaufgabe ist unter besonderer Berücksichtigung funktioneller, materialbezogener und fertigungstechnischer Anforderungen ein Produkt herzustellen oder zu ändern oder instand zu setzen und zu prüfen. ²Für die Aufgabenstellung sind Produkte zu wählen, die nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts waren.