Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. ²Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss durch Produktunterlagen für den Gießerei-, Karosserie- und Produktions- sowie Anschauungsmodellbau festgelegt. ³Vorschläge des Prüflings sollen berücksichtigt werden, wenn sie den auftragsbezogenen Anforderungen entsprechen.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Modell, eine Form oder eine Modelleinrichtung zu planen. ²Die Planungsunterlagen bestehen aus Konstruktionen und Kalkulationen. ³Auf dieser Grundlage ist die Herstellung und Prüfung des Modells, der Form oder der Modelleinrichtung durchzuführen. ⁴Dabei sind Fertigungsdaten zu erzeugen und anzuwenden sowie Messprotokolle und Prüfberichte zu erstellen.
(4) Die Planungsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen und Prüfberichten, mit 10 Prozent gewichtet.