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MTA-APrV

MTA-APrV

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin

Eingangsformel

Auf Grund des § 8 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ausbildung

(1) Die dreijährigen Ausbildungen der technischen Assistenten in der Medizin umfassen für den Ausbildungszweig

1.
nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden,
2.
nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.800 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden,
3.
nach § 1 Nr. 3 des Gesetzes den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.370 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 2.030 Stunden,
4.
nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes den in der Anlage 4 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden.
²Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausbildungen umfassen innerhalb der praktischen Ausbildung eine sechswöchige praktische Unterweisung in Krankenhäusern. ²Während dieser Zeit sind die Schüler mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung sind.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.

§ 2 Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 1 des Gesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für technische Assistenten in der Medizin (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. ²Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. ³Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.

§ 3 Prüfungsausschuß

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
2.
einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
3.
folgenden Fachprüfern:
a)
mindestens einem Arzt, im Falle der Prüfung von Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten einem Tierarzt,
b)
mindestens einem an der Schule unterrichtenden technischen Assistenten in der Medizin oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen des jeweiligen Ausbildungszweiges,
c)
weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;

dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. ²Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 4 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. ²Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

1.
der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2.
die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

§ 5 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 6 Benotung

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
-
"sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
-
"gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
-
"befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
-
"ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
-
"mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
-
"ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. ²In dem Zeugnis werden die Noten der Fächer und der Fächergruppen sowie die zusammengefaßten Prüfungsnoten des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung ausgewiesen. ³Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. ²Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. ³Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 8 Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. ²Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. ³Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. ²§ 7 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. ²Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. ²§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. ²Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. ³Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

§ 11 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. ²Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

Abschnitt 2: Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten

§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie; Physiologie/Pathophysiologie;
2.
Histologie/Zytologie; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.
²Der Prüfling hat in beiden Fächergruppen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. ³Die Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 dauert 180 Minuten, in der Fächergruppe 2 240 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an zwei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. ²Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. ³Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Aufsichtsarbeiten zu den in Absatz 1 genannten Fächergruppen wie folgt zu gewichten:

-
die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 mit dem Faktor 1,
-
die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 mit dem Faktor 2.
²Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Faktoren geteilt.

§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie,
2.
Klinische Chemie,
3.
Hämatologie,
4.
Mikrobiologie.
²Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. ³In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht länger als 10 Minuten geprüft werden.

(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. ²Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. ³Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn höchstens ein Fach nicht schlechter als "mangelhaft" benotet wird und die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.

§ 14 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie:
der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie zwei zytologische Präparate zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,
2.
Klinische Chemie:
der Prüfling hat eine qualitative semiquantitative oder quantitative Analyse im Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl sowie im Serum oder Plasma eine quantitative Substratbestimmung, eine Enzymaktivitätsbestimmung, eine schwierige quantitative Analyse sowie eine Aufgabe an einem mechanisierten oder automatisierten Analysengerät durchzuführen,
3.
Hämatologie:
der Prüfling hat je eine Bestimmung aus dem Gebiet der Zellzählung, aus dem Gebiet der chemischen oder zytochemischen Reaktionen und der morphologischen Zelldifferenzierung, weiterhin eine vollständige Blutgruppenbestimmung und eine andere immunhämatologische Aufgabe sowie zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Gerinnungsphysiologie durchzuführen,
4.
Mikrobiologie:
der Prüfling hat eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung einer Virusart auf Zellkulturen oder eine quantitative virologisch-serologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen.

(2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. ²Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. ³Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.

(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. ²In der Prüfung ist vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Aufzeichnung anzufertigen, in der Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation dargestellt werden.

Abschnitt 3: Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten

§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie;
2.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren; Strahlentherapie; Nuklearmedizin; Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren,
2.
Strahlentherapie,
3.
Nuklearmedizin,
4.
Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 17 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren:
der Prüfling hat zwei Standardaufnahmen in zwei Ebenen und eine Spezialaufnahme am Patienten oder Phantom anzufertigen und zu verarbeiten, weiterhin eine Aufgabe bei Spezialuntersuchungsverfahren auszuführen und bei allen Aufgaben die Auswahl der Methode, die dargestellten anatomischen Einzelheiten sowie die Verarbeitungsbedingungen einschließlich der Fehler und der zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären,
2.
Strahlentherapie:
der Prüfling hat eine Aufgabe aus der Anwendung des Bestrahlungsplanes, je eine Einstellung aus dem Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbestrahlung oder Großfeldtechnik mit Satellit am Patienten oder Phantom unter Berücksichtigung der Apparatetechnik und Dosimetrie einschließlich der erforderlichen Aufzeichnung durchzuführen,
3.
Nuklearmedizin:
der Prüfling hat eine Lokalisations- oder Funktionsuntersuchung mit dynamischer Studie einschließlich der Verarbeitung des Radionuklids durchzuführen, die Meßergebnisse auszuwerten und die Wahl des Radiopharmakons sowie die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, weiterhin die erforderlichen Messungen für eine Funktionsuntersuchung oder eine in-vitro-Untersuchung durchzuführen und die Meßergebnisse auszuwerten,
4.
Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz:
der Prüfling hat je eine Meßaufgabe aus dem Gebiet der Dosimetrie und des Strahlenschutzes mit Auswertung und Interpretation der Meßergebnisse auszuführen und auszuwerten sowie eine Aufgabe aus der Qualitätssicherung in der Radiologischen Diagnostik oder der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin durchzuführen.

(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 4: Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik

§ 18 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie; Spezielle Krankheitslehre;
2.
Neurophysiologische Funktionsdiagnostik; Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik; Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik; Pneumologische Funktionsdiagnostik.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 19 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Neurophysiologische Funktionsdiagnostik,
2.
Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik,
3.
Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik,
4.
Pneumologische Funktionsdiagnostik.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 20 Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Neurophysiologische Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat eine Standard-EEG-Registrierung bei einem erwachsenen Patienten, eine Standard-EEG-Registrierung bei einem Kind oder eine polygrafische Kurzschlafregistrierung und eine Registrierung evozierter Potentiale sowie eine Registrierung aus dem Bereich Elektromyografie/Neurografie oder Funktionsdiagnostik autonomer Systeme oder Elektronystagmografie durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären,
2.
Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat eine audiometrische Untersuchung an schwerhörigen erwachsenen Patienten einschließlich zwei überschwelliger Tests, eine Impedanzmessung einschließlich zugehöriger evozierter Potentiale, eine Vestibularisprüfung oder eine Gustometrie oder eine Olfaktometrie oder eine nasale Ventilationsprüfung und eine audiometrische Untersuchung bei einem Kind unter fünf Jahren durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären,
3.
Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat eine Standard-EKG-Registrierung, eine Ultraschalluntersuchung an Gefäßen der unteren und oberen Extremität oder eine Schrittmacherfunktionsprüfung am Patienten oder die Auswertung einer Langzeit-EKG-Registrierung sowie ein Phonokardiogramm oder die Assistenz bei einer Belastungsuntersuchung oder die Assistenz bei einer Herzkatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären,
4.
Pneumologische Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat zwei vorfelddiagnostische Methoden (Spirometrie, Peak-Flow-Messung, Provokationstest, Spasmolyse), eine Blutgasanalyse, eine Ergospirometrie oder eine Bodyplethysmografie oder die Assistenz bei einer Mikrokatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären.

(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 5: Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten

§ 21 Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:

1.
Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie der Tiere; Physiologie der Tiere; Krankheitslehre der Tiere;
2.
Histologie/Zytologie/Spermatologie; Lebensmittelkunde; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.

(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 22 Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Histologie/Zytologie/Spermatologie,
2.
Klinische Chemie,
3.
Hämatologie,
4.
Mikrobiologie,
5.
Lebensmittelkunde.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 23 Praktischer Teil der Prüfung

Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
1.
Histologie/Zytologie/Spermatologie:
der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie ein zytologisches und ein spermatologisches Präparat zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen,
2.
Klinische Chemie:
der Prüfling hat eine qualitative, semiquantitative oder quantitative Analyse im Blut, Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl, eine quantitative Substratbestimmung und eine quantitative Enzymbestimmung durchzuführen,
3.
Hämatologie:
der Prüfling hat zwei verschiedene Bestimmungen, davon eine auf dem Gebiet der Zellmorphologie, und eine immunhämatologische Untersuchung durchzuführen,
4.
Mikrobiologie:
der Prüfling hat je eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung eines Virus auf Zellkulturen oder eine quantitative virologischserologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen,
5.
Lebensmittelkunde:
der Prüfling hat je eine organoleptische, chemische, histologische und mikrobiologische Untersuchung durchzuführen.

(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 6: Erlaubniserteilung

§ 24 Erlaubnisurkunden

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.

Abschnitt 6a: Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat

§ 25 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. ²Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. ³Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.

(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 des MTA-Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. ²Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes erfüllt sind. ³Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin“ oder „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent“, „Medizinisch-technische Radiologieassistentin“ oder „Medizinisch-technischer Radiologieassistent“, „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“.

(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des MTA-Gesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. ²Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. ³Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben.

(2) Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). ²Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. ³An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuweisen.

(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(4) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. ²Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 13 Absatz 1 aufgeführten Fächer. ³Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling allgemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beantworten sowie sein jeweiliges Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und dem Arbeitsergebnis mit Interpretation anhand praktischer Beispiele theoretisch zu erläutern. Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens 15 Minuten dauern. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. ²Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten Fächer. ³Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(6) Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einem Prüfungsgespräch. ²Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fächer. ³Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(7) Die Eignungsprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. ²Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 22 Absatz 1 aufgeführten Fächer. ³Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.

(8) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. ²Sie darf einmal wiederholt werden. ³Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7b erteilt.

(9) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 des MTA-Gesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. ²Abweichend von Absatz 8 Satz 1 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.

§ 25b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat

(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. ²Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des MTA-Gesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.

(2) Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). ²Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. ³An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. ¹⁰Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. ¹¹Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.

(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(4) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. ²Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. ³Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. Sie kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen Fächern reduzieren. In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation zu erläutern. Die Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein. Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstimmend mit „bestanden“ bewerten. Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. ¹⁰Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.

(5) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. ²Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 17 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. ³Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.

(6) Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. ²Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 20 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. ³Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.

(7) Die Kenntnisprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. ²Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 23 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. ³Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.

(8) Die Kenntnisprüfung soll für jeden Berufszweig mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fach, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.

(9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.

§ 25c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen

(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des MTA-Gesetzes oder als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des MTA-Gesetzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des MTA-Gesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des MTA-Gesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben.

(3) Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. ²Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. ³Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.

Abschnitt 7: Schlußvorschriften

§ 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 19 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1081), außer Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)


ATheoretischer und praktischer Unterricht für
Medizinischtechnische Laboratoriumsassistenten
Stundenzahl
1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde40
1.1Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7Medizingeräteverordnung
1.8Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung
1.9Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.10Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.12Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13Wirtschaftsordnung
1.14Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2Mathematik40
2.1Mathematische Grundlagen
2.2Potenzen
2.3Logarithmen
2.4Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5Fachbezogene Anwendungen
3Biologie und Ökologie40
3.1Zelle und Zellstoffwechsel
3.2Zellvermehrung
3.3Vererbungslehre
3.4Humangenetik und Gentechnologie
3.5Mensch und Umwelt, Umweltschutz
3.6Naturschutz
4Hygiene40
4.1Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2Sterilisation und Desinfektion
4.3Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.4Epidemiologie
4.5Krankenhaushygiene und Hospitalismus
4.6Lebensmittelhygiene
4.7Umwelthygiene
5Physik100
5.1Physikalische Größen und Einheiten
5.2Mechanik
5.3Wärmelehre
5.4Elektrizitätslehre
5.5Schwingungen und Wellen
5.6Optik
5.7Strahlenschutz, Strahlenkontrolle
5.8Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes
5.9Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung
6Statistik20
6.1Einführung in die Statistik
6.2Beschreibende Statistik
6.3Regression und Korrelation
6.4Fachbezogene Anwendungen
7EDV und Dokumentation80
7.1Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7.2Grundlagen der Datenverarbeitung
7.3Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7.5Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
8Chemie/Biochemie180
8.1Allgemeine und anorganische Chemie
8.1.1Aufbau und Zustandsformen der Materie
8.1.2Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht
8.1.3Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen
8.1.4Lösungen
8.1.5Reaktionstypen der anorganischen Chemie
8.1.6Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente
8.2Organische Chemie und Biochemie
8.2.1Einteilung und Reaktionen organischer Verbindungen
8.2.2Wasser und Elektrolyte im Organismus
8.2.3Kohlenhydrate
8.2.4Proteine
8.2.5Enzyme
8.2.6Nukleinstoffe
8.2.7Lipide
8.2.8Biologische Oxidation
8.2.9Zitratzyklus
8.2.10Stoffwechsel der Kohlenhydrate, der Fette, der Proteine und Aminosäuren
9Anatomie40
9.1Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
9.2Topografische Anatomie
9.3Bewegungssystem
9.4Herz- und Blutgefäßsystem
9.5Lymphatisches System
9.6Atmungssystem
9.7Verdauungssystem
9.8Urogenitalsystem
9.9Nervensystem und Sinnesorgane
9.10Endokrines System
9.11Haut und Hautanhangsorgane
10Physiologie/Pathophysiologie60
10.1Grundlagen der Zellphysiologie
10.2Funktion des Herzkreislaufsystems
10.3Innere und äußere Atmung
10.4Verdauung und Resorption
10.5Elektrolythaushalt und Wasser
10.6Säure-Basen-Haushalt
10.7Stoffwechsel und Energieumsatz
10.8Regulationsmechanismen
10.9Nervensystem und Sinnesorgane
10.10Zusammenwirken der Organsysteme
11Krankheitslehre30
11.1Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen
11.2Pathologie der Zelle
11.3Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
11.4Wunden und Wundheilung
11.5Blutungen, Entzündungen und Ödeme
11.6Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen
11.7Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses
12Erste Hilfe20
12.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen
12.2Erstversorgung von Verletzten
12.3Blutstillung und Wundversorgung
12.4Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
12.5Versorgung von Knochenbrüchen
12.6Transport von Verletzten
12.7Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
13Psychologie30
13.1Einführung in die Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie
13.2Patient und Technik, Stellung der MTA
13.3Psychologie des kranken Menschen
13.4Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision
14Fachenglisch40
14.1Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2Fachwortschatz
14.3Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte
15Immunologie50
15.1Grundlagen der Immunologie
15.1.1Unspezifische Abwehrmechanismen
15.1.2Spezifische Abwehr, Immunologische Grundprozesse, Aufbau des Immunsystems, Regulation der Immunantwort, Immuntoleranz
15.2Immundefekt
15.3Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie
15.4Immunisierung
15.5Immundiagnostik
16Histologie/Zytologie500
16.1Allgemeine Histologie: Epithelgewebe und Drüsen, Binde- und Stützgewebe, Muskelgewebe, Nervengewebe
16.2Spezielle Histologie: Lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungsorgane, Verdauungsorgane, Harn- und Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane, Haut und endokrine Drüsen
16.3Überblick Histopathologie, Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen, Geschwulstlehre
16.4Histologische Technik
16.4.1Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung von Schnitten, Schnellschnitt-Technik
16.4.2Färbungen und Imprägnationen
16.4.3Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden
16.4.4Artefakte
16.5Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden
16.6Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt
16.7Zytologie
16.7.1Gynäkologische Zytologie
16.7.2Nichtgynäkologische Zytologie
16.8Überblick Zytopathologie
16.9Zytologische Technik
16.9.1Gewinnung und Verarbeitung von Zellmaterial und Punktat
16.10Differenzierung zytologischer Präparate
16.11Einordnungs- und Eingruppierungsmerkmale
16.12Demonstration normaler und pathologischer Krankheitsbilder sowie Zuordnung nach Krankheitsbildern
16.13Technische Beurteilung der Qualität der Präparate
16.14Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung
17Klinische Chemie580
17.1Grundlagen der Analyse
17.2Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren
17.3Photometrie
17.4Physikalische und chemische Trennverfahren
17.5Mechanisierung und Automation
17.6Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen
17.7Wasser- und Elektrolythaushalt
17.8Säure-Basen-Haushalt
17.9Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Syntheseleistungen der Leber
17.10Proteine und Elektrophorese
17.11Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen
17.12Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels
17.13Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels
17.14Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten
17.15Blutgasanalysen
17.16Entzündungsparameter
17.17Tumormarker
17.18Hormonbestimmungen
17.19Bestimmung von Pharmaka
17.20Immunologische Untersuchungsmethoden
17.21Analytische Plausibilitätskontrolle
17.22Qualitätssicherung
17.23Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation
18Hämatologie500
18.1Morphologische Hämatologie
18.1.1Blut als Organ und Blutbildung
18.1.2Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen
18.1.3Das normale Blutbild
18.1.4Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch Spezialuntersuchungen
18.1.5Erkrankungen des blutbildenden Systems
18.1.6Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen in Blutbild und Knochenmark
18.2Hämostaseologie
18.2.1Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase
18.2.2Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen
18.3Immunhämatologie
18.3.1ABO-System und Bestimmung
18.3.2Rh-System und Bestimmung
18.3.3Andere Blutgruppensysteme und Bestimmung
18.3.4Irreguläre Antikörper, Suche und Identifizierung
18.3.5Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe
18.3.6Nachweis von Antigenen
18.3.7Komplementsystem
18.3.8Transplantationsimmunologie
18.4Plausibilitätskontrolle
18.5Qualitätssicherung
18.6Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation
19Mikrobiologie580
19.1Grundlagen der Mikrobiologie
19.2Grundlagen der Epidemiologie
19.3Spezielle Mikrobiologie
19.3.1Bakteriologie
19.3.2Mykologie
19.3.3Parasitologie
19.3.4Virologie
19.4Mikroskopische und kulturelle Untersuchungen
19.5Serologische Untersuchungsverfahren
19.6Nachweissysteme für Viren
19.7Züchtungsmethoden, Herstellung, Umsetzen und Beimpfen von Zellkulturen
19.8Plausibilitätskontrolle
19.9Qualitätssicherung
19.10Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation
20Gerätekunde50
20.1Einführung in die Gerätekunde
20.2Mechanisierung der Analyse
20.3Bauelemente
20.4Aufbau und mechanische Funktion der Analysegeräte
20.5Messprinzipien
20.6Reaktionsabläufe und ihre Auswertung
20.7Kalibration
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20150
-----
Stundenzahl insgesamt3.170
BPraktische Ausbildung für Medizinisch-technische
Laboratoriumsassistenten
Praktische Ausbildung inStundenzahl
1. Histologie/Zytologie100
2. Klinische Chemie300
3. Hämatologie100
4. Mikrobiologie100
Zur Verteilung400
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG230
-----
Stundenzahl insgesamt1.230

Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)


ATheoretischer und praktischer Unterricht für
Medizinisch-technische Radiologieassistenten
Stundenzahl
1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde40
1.1Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7Medizingeräteverordnung
1.8Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung
1.9Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.10Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.12Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13Wirtschaftsordnung
1.14Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2Mathematik40
2.1Mathematische Grundlagen
2.2Potenzen
2.3Logarithmen
2.4Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5Fachbezogene Anwendungen
3Biologie und Ökologie40
3.1Zelle und Zellstoffwechsel
3.2Zellvermehrung
3.3Vererbungslehre
3.4Humangenetik und Gentechnologie
3.5Mensch und Umwelt, Umweltschutz
3.6Naturschutz
4Hygiene40
4.1Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2Sterilisation und Desinfektion
4.3Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.4Epidemiologie
4.5Krankenhaushygiene und Hospitalismus
4.6Lebensmittelhygiene
4.7Umwelthygiene
5Physik140
5.1Physikalische Größen und Einheiten
5.2Mechanik
5.3Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik
5.4Wärmelehre
5.5Optik
5.6Elektrizitätslehre
5.7Elektromagnetische Erscheinungen
5.8Halbleiter
6Statistik20
6.1Einführung in die Statistik
6.2Beschreibende Statistik
6.3Regression und Korrelation
6.4Fachbezogene Anwendungen
7EDV und Dokumentation80
7.1Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7.2Grundlagen der Datenverarbeitung
7.3Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7.5Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
8Chemie/Biochemie100
8.1Aufbau und Zustandsformen der Materie
8.2Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen
8.3Lösungen
8.4Reaktionstypen der anorganischen Chemie
8.5Eigenschaften der wichtigsten Elemente
8.6Grundlagen der organischen Chemie und Biochemie
8.7Kohlenwasserstoffe
8.8Kohlenhydrate
8.9Proteine
8.10Enzyme
8.11Nukleinsäuren
8.12Lipide
9Anatomie80
9.1Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
9.2Zelle und Gewebe
9.3Topografische Anatomie
9.4Bewegungssystem insbesondere Skelettsystem
9.5Herz- und Blutgefäßsystem
9.6Lymphatisches System
9.7Atmungssystem
9.8Verdauungssystem
9.9Urogenitalsystem
9.10Nervensystem und Sinnesorgane
9.11Endokrines System
9.12Haut und Hautanhangsorgane
10Physiologie50
10.1Grundlagen der Zellphysiologie
10.2Funktion des Herzkreislaufsystems
10.3Innere und äußere Atmung
10.4Verdauung und Resorption und Störungen
10.5Elektrolythaushalt und Wasser
10.6Säure-Basen-Haushalt
10.7Stoffwechsel und Energieumsatz und Störungen
10.8Regulationsmechanismen
10.9Nervensystem und Sinnesorgane
10.10Zusammenwirken der Organsysteme
11Krankheitslehre60
11.1Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen
11.2Pathologie der Zelle
11.3Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
11.4Wunden und Wundheilung
11.5Blutungen, Entzündungen und Ödeme
11.6Störungen des Kreislaufs
11.7Immunologie und Immunpathologie
11.8Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses
11.9Krankheitsbilder im Überblick
12Erste Hilfe20
12.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen
12.2Erstversorgung von Verletzten
12.3Blutstillung und Wundversorgung
12.4Maßnahmen bei Schockzuständen einschließlich Kontrastmittelzwischenfällen und Wiederbelebung
12.5Versorgung von Knochenbrüchen
12.6Transport von Verletzten
12.7Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
13Psychologie40
13.1Allgemeine Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie
13.2Patient und Technik, Stellung der MTA
13.3Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alterskranker, Behinderter und Kinder
13.4Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision
14Fachenglisch40
14.1Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2Fachwortschatz
14.3Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte
15Immunologie30
15.1Grundlagen der Immunologie
15.2Immunreaktionen
15.3Immunisierung
15.4Immundiagnostik
16Bildverarbeitung in der Radiologie120
16.1Filme
16.2Verstärkungsfolien
16.3Kassetten
16.4Film-Folien-Systeme
16.5Einfluß von Belichtung und Entwicklung
16.6Ausstattung eines Dunkelraumes
16.7Filmverarbeitung
16.8Tageslichtsysteme
16.9Qualitätssicherung nach DIN
16.10Film- und Verarbeitungsfehler
16.11Möglichkeiten der Röntgenbild-Reproduktion
16.12Fotografisch-medizinische Dokumentation
16.13Digitale Aufnahmeverfahren
16.14Aufzeichnungssysteme für digitale Aufnahmeverfahren
16.15Archivierung einschließlich der digitalen Bildarchivierung
17Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren600
17.1Geschichtlicher Rückblick
17.2Überblick über den Aufbau eines radiologischen Instituts mit einer Einführung in die berufliche Praxis
17.3Physikalische Grundlagen, Eigenschaften und Auswirkungen auf die Röntgenaufnahmetechnik
17.4Röntgenstrahler, Röntgenröhre, Röntgengenerator
17.5Belichtung, Belichtungsautomatik, Organautomatik
17.6Geometrische Abbildungsgesetze und ihre Anwendung
17.7Qualität des Röntgenbildes und bildverbessernde Maßnahmen
17.8Grundsätzliches zur Röntgenaufnahme einschließlich Patientenlagerung und Patientenbetreuung
17.9Apparative Grundausstattung einer radiologisch-diagnostischen Abteilung mit Röntgenarbeitsplätzen
17.10Spezialaufnahmegeräte und spezielle diagnostische Techniken
17.11Standard- und Spezialaufnahmetechniken einschließlich Röntgenanatomie
17.12Digitale Radiografie wie Digitale Luminiszenzradiografie, Digitale Fluoreskopie, Digitale Subtraktionsangiografie
17.13Computertomografie
17.14Magnetresonanztomografie
17.15Sonografie
17.16Kontrastmittel in der bildgebenden Diagnostik
17.17Bildgebende Diagnostik in der Anwendung einschließlich der Kontrastmitteluntersuchungen, der Röntgenanatomie, der Physiologie, der Fehlbildungen und Erkrankungen
17.18Bildgebende Diagnostik in der Unfallradiologie, Pädiatrischen Radiologie und Neuroradiologie
17.19Interventionelle Radiologie
17.20Strahlenschutz für Patienten und Personal
17.21Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung
17.22Qualitätssicherung nach DIN
17.23Organisations- und Archivierungssysteme in der Radiologie
17.24Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der radiologischen Diagnostik
18Strahlentherapie340
18.1Geschichte der Strahlentherapie im Überblick
18.2Strahlenbiologische Grundlagen
18.3Physikalische Grundlagen
18.4Apparative Grundlagen
18.5Grundprinzipien der Strahlentherapie
18.6Bestrahlungsmethoden
18.7Bestrahlungsplanung mit praktischer Durchführung eines medizinischen und eines physikalisch-technischen Bestrahlungsplanes
18.8Dokumentation
18.9Aufbau und Organisation einer strahlentherapeutischen Abteilung mit Einführung in die berufliche Praxis
18.10Strahlenbehandlung maligner Tumoren
18.11Strahlenbehandlung anderer Erkrankungen
18.12Einstelltechniken und Lagerungshilfen
18.13Durchführung und Bestrahlung anhand unterschiedlicher strahlentherapeutischer Anordnungen
18.14Verifikationsmöglichkeiten
18.15Führung eines Bestrahlungsprotokolls nach DIN
18.16Patientenführung und Patientenbetreuung
18.17Qualitätssicherung nach DIN
18.18Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Strahlentherapie
19Nuklearmedizin340
19.1Geschichte der Nuklearmedizin im Überblick und Grundprinzipien der Nuklearmedizin
19.2Physikalische Grundlagen
19.3Messtechnische und apparative Grundlagen
19.4Radiochemische und pharmakologische Grundlagen
19.5Gewinnung radioaktiver Nuklide
19.6Markierungstechniken
19.7Qualitätskontrolle der Radiopharmaka
19.8Arbeitssicherheit und Strahlenschutz
19.9Gerätetechnik und Verarbeitung von Meßwerten
19.10In-vitro-Untersuchungsmethoden
19.11Einführung in in-vivo-Untersuchungsmethoden
19.11.1Bewegungsapparat
19.11.2Zentralnervensystem
19.11.3Endokrine Drüsen
19.11.4Herz-Kreislauf-System
19.11.5Atmungssystem
19.11.6Verdauungssystem
19.11.7Urogenitalsystem
19.11.8Blut und Abwehrsystem
19.12Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen
19.13Datenverarbeitung und Rekonstruktionsverfahren
19.14Qualitätssicherung nach DIN
19.15Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Nuklearmedizin
20Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz240
20.1Ionisierende Strahlen
20.2Röntgenstrahlen
20.3Wechselwirkung der Röntgen- und Gammastrahlung
20.4Wechselwirkung der Teilchenstrahlung
20.5Dosisbegriffe
20.6Dosimeter
20.7Dosimetrische Methoden und Meßverfahren wie Ionisationsdosimetrie
20.8Dosimetrie und Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, Qualitätssicherung
20.9Dosimetrie und Strahlenschutz in der Strahlentherapie, Qualitätssicherung
20.10Dosimetrie und Strahlenschutz in der Nuklearmedizin, Qualitätssicherung
20.11Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
21Elektrodiagnostik20
21.1Herz-Kreislauf-Diagnostik
21.2Elektrokardiografie
21.3Blutdruckmessung
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 21320
-----
Stundenzahl insgesamt2.800
BPraktische Ausbildung für Medizinisch-technische
Radiologieassistenten
Praktische Ausbildung inStundenzahl
1. Radiologischer Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren600
2. Strahlentherapie300
3. Nuklearmedizin300
Zur Verteilung170
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG230
-----
Stundenzahl insgesamt1.600

Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)


ATheoretischer und Praktischer Unterricht für
Medizinisch-technische Assistenten für
Funktionsdiagnostik
Stundenzahl
1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde40
1.1Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7Medizingeräteverordnung
1.8Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung
1.9Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht
1.10Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.12Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13Wirtschaftsordnung
1.14Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2Mathematik40
2.1Mathematische Grundlagen
2.2Potenzen
2.3Logarithmen
2.4Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5Fachbezogene Anwendungen
3Biologie und Ökologie40
3.1Zelle und Zellstoffwechsel
3.2Zellvermehrung
3.3Vererbungslehre
3.4Humangenetik und Gentechnologie
3.5Mensch und Umwelt, Umweltschutz
3.6Naturschutz
4Hygiene40
4.1Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2Sterilisation und Desinfektion
4.3Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.4Epidemiologie
4.5Krankenhaushygiene und Hospitalismus
4.6Lebensmittelhygiene
4.7Umwelthygiene
5Physik120
5.1Physikalische Größen und Einheiten
5.2Mechanik
5.3Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik
5.4Wärmelehre
5.5Optik
5.6Elektrizitätslehre
5.7Elektromagnetische Erscheinungen
5.8Grundlagen der Atomphysik
6Statistik20
6.1Einführung in die Statistik
6.2Beschreibende Statistik
6.3Regression und Korrelation
6.4Fachbezogene Anwendungen
7EDV und Dokumentation80
7.1Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7.2Grundlagen der Datenverarbeitung
7.3Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7.5Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
8Anatomie60
8.1Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
8.2Nervensystem
8.3Sinnesorgane
8.4Herz- und Blutgefäßsystem
8.5Lymphatisches System
8.6Atmungssystem
8.7Verdauungssystem
8.8Urogenitalsystem
8.9Topografie der inneren Organe
8.10Bewegungssystem
8.11Endokrines System
8.12Haut- und Hautanhangsorgane
9.Physiologie/Pathophysiologie100
9.1Allgemeine Physiologie
9.1.1Kennzeichen des Lebens
9.1.2Chemische Zusammensetzung der Zelle und ihres umgebenden Milieus
9.1.3Vorgänge in Lösungen
9.1.4Transportvorgänge im Organismus
9.1.5Grundfunktionen der erregbaren Strukturen
9.1.6Regelung biologischer Funktionen
9.2Stoff- und Energiewechsel
9.3Physiologie des Zentralnervensystems
9.4Sinnesphysiologie
9.5Physiologische Regulationen
10Allgemeine Krankheitslehre30
10.1Krankheit und Krankheitsursachen
10.2Pathologie der Zelle
10.3Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen
10.4Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen
10.5Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung
10.6Entzündungen und Ödeme
10.7Störungen der immunologischen Reaktionen
11Arzneimittellehre30
11.1Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln
11.2Arzneiformen und ihre Verabreichung
11.3Umgang mit Arzneimitteln einschließlich Kennzeichnung, Aufbewahrung und Dosierung
11.4Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie
11.5Arzneimittelgruppen
11.6Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
12Erste Hilfe20
12.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen
12.2Erstversorgung von Verletzten
12.3Blutstillung und Wundversorgung
12.4Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
12.5Versorgung von Knochenbrüchen
12.6Transport von Verletzten
12.7Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
13Psychologie, Pädagogik, Soziologie80
13.1Psychologie
13.1.1Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie
13.1.2Patient und Technik, Stellung der MTA
13.1.3Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, psychisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alterskranker, Behinderter und Kinder
13.1.4Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision
13.2Pädagogik
13.2.1Grundlagen der Pädagogik
13.2.2Einführung in die Sonderpädagogik
13.3Soziologie
13.3.1Grundlagen der Soziologie
13.3.2Spezielle Soziologie Behinderter
14Fachenglisch40
14.1Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2Fachwortschatz
14.3Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte
15Gerätekunde70
15.1Einführung in die Medizintechnik
15.2Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Technik in der Medizin
15.3Technische Grundlagen diagnostischer und therapeutischer Geräte in der Audiologie, Neurologie, Kardiologie und Angiologie sowie Pneumologie
15.4Medizintechnik und Sicherheit
16Spezielle Krankheitslehre240
16.1Neurologie
16.2Psychiatrie
16.3Oto-Rhino-Laryngologie
16.4Audiologie und Phoniatrie
16.5Pädiatrie
16.6Kardiologie und Angiologie
16.7Pneumologie
17Neurophysiologische Funktionsdiagnostik370
17.1Elektroencephalografie (EEG)
17.1.1Technische Grundlagen
17.1.2Elektrodenplazierung
17.1.3Formen der Registrierung
17.1.4Normales und abnormes EEG
17.1.5EEG bei Erkrankungen
17.2Evozierte Potentiale
17.2.1Technische Grundlagen
17.2.2Arten der evozierten Potentiale
17.2.3Normale und abnormale evozierte Potentiale
17.2.4Evozierte Potentiale bei Erkrankungen
17.3Elektronystagmografie
17.4Elektromyografie und Neurografie
17.5Funktionsdiagnostik autonomer/vegetativer Systeme
17.6Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
17.7Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
18Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik370
18.1Psychoakustische Audiometrie
18.2Objektive Audiometrie
18.3Pädaudiometrie
18.4Vorsorge- und Risikountersuchungen
18.5Funktionsdiagnostik bei apparativer Rehabilitation
18.6Vestibularisprüfungen
18.7Ventilationsprüfungen
18.8Gustometrie und Olfaktometrie
18.9Technische Assistenz bei Facialisdiagnostik
18.10Technische Assistenz bei myografischen Messungen
18.11Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
18.12Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
19Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik270
19.1Elektrokardiografie (EKG)
19.1.1Nichtinvasive Untersuchungsverfahren wie Standard-EKG, Spezielle Ableitungen, Belastungsuntersuchungen und Provokationstests, Langzeituntersuchungen
19.1.2Invasive Untersuchungsverfahren
19.2Mechanokardiografie und Phonokardiografie
19.3Druck-, Strömungs- und Volumenmessung an Herz und Gefäßen
19.3.1Nichtinvasive Verfahren einschließlich Langzeituntersuchung
19.3.2Invasive Verfahren wie Rechts- und Linksherzkatheteruntersuchung mit und ohne Belastung und Medikation, Indikatorverdünnungsmethoden
19.4Herzschrittmacherfunktionskontrolle
19.5Ultraschalluntersuchungen des Herzens und der Gefäße
19.5.1Echokardiografie, Streßechokardiografie, Kontrastechokardiografie
19.5.2Ultraschalluntersuchungen der Arterien und Venen
19.6Angiokardiografie und Koronarangiografie
19.7Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
19.8Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
20Pneumologische Funktionsdiagnostik150
20.1Ventilationsprüfungen, Messung statischer und dynamischer Lungengrößen
20.2Bronchiale Hyperreagibilitätsprüfungen und Bronchospasmolysetest
20.3Physikalische Blutgasanalyse und Säure-Basenanalyse
20.4Physikalische Analyse der Atemgase
20.5Ergospirometrie und Ergooxytensiometrie
20.6Ganzkörperplethysmografie
20.7Rhinomanometrie
20.8Schlafapnoediagnostik
20.9Diffusionsanalyse
20.10Compliancebestimmung
20.11Mikrokatheterisierung des kleinen Kreislaufs
20.12Untersuchung des Atemantriebes
20.13Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle
20.14Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20160
-----
Stundenzahl insgesamt2.370
BPraktische Ausbildung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
Praktische Ausbildung inStundenzahl
1. Neurophysiologischer Funktionsdiagnostik500
2. Audiologischer und HNO-Funktionsdiagnostik500
3. Kardiovaskulärer Funktionsdiagnostik350
4. Pneumologischer Funktionsdiagnostik150
Zur Verteilung300
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG230
-----
Stundenzahl insgesamt2.030

Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4)


ATheoretischer und praktischer Unterricht für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten
Stundenzahl
1Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde40
1.1Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs
1.2Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat
1.3Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen
1.4MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens
1.5Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind
1.6Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
1.7Medizingeräteverordnung
1.8Gefahrstoffverordnung, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung
1.9Einführung in das Tierseuchen-, Seuchen-, Lebensmittel- und Fleischhygienerecht sowie das Arzneimittelrecht
1.10Strafrechtliche, bürgerlichrechtliche und öffentlichrechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten
1.11Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung)
1.12Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
1.13Wirtschaftsordnung
1.14Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen
2Mathematik40
2.1Mathematische Grundlagen
2.2Potenzen
2.3Logarithmen
2.4Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen
2.5Fachbezogene Anwendungen
3Biologie und Ökologie40
3.1Zelle und Zellstoffwechsel
3.2Zellvermehrung
3.3Vererbungslehre
3.4Genetik, Gentechnologie
3.5Mensch, Tier und Umwelt, Umweltschutz
3.6Naturschutz
4Hygiene40
4.1Geschichtlicher Überblick und Bedeutung
4.2Sterilisation und Desinfektion
4.3Umwelthygiene
4.4Gesundheitserziehung und Gesundheitsvorsorge
4.5Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene
4.6Epidemiologie, Hospitalismus
4.7Arbeitshygiene
4.8Lebensmittelhygiene
5Physik120
5.1Physikalische Größen und Einheiten
5.2Mechanik
5.3Wärmelehre
5.4Elektrizitätslehre
5.5Schwingungen und Wellen
5.6Optik
5.7Strahlenschutz, Strahlenkontrolle
5.8Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes
5.9Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung
5.10Anwendung ionisierender Strahlen zur Konservierung
6Statistik20
6.1Einführung in die Statistik
6.2Beschreibende Statistik
6.3Regression und Korrelation
6.4Fachbezogene Anwendungen
7EDV und Dokumentation110
7.1Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen
7.2Grundlagen der Datenverarbeitung
7.3Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen
7.4Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen
7.5Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung
7.6Grundlagen der Fotografie mit praktischen Anwendungen
8Chemie/Biochemie300
8.1Allgemeine und anorganische Chemie
8.1.1Aufbau und Zustandsform der Materie
8.1.2Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht
8.1.3Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen
8.1.4Lösungen
8.1.5Reaktionstypen der anorganischen Chemie
8.1.6Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente
8.2Organische Chemie und Biochemie
8.2.1Aliphatische Kohlenwasserstoffe
8.2.2Kohlenwasserstoffe mit funktionellen Gruppen
8.2.3Aromatische Kohlenwasserstoffe
8.2.4Kohlenhydrate
8.2.5Proteine
8.2.6Lipide
8.2.7Enzyme
8.2.8Intermediärer Stoffwechsel
9Anatomie der Tiere40
9.1Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen
9.2Bewegungssystem
9.3Herz- und Blutgefäßsystem
9.4Lymphatisches System
9.5Atmungssystem
9.6Verdauungssystem
9.7Urogenitalsystem
9.8Nervensystem und Sinnesorgane
9.9Endokrines System
9.10Haut und Hautanhangsorgane
10Physiologie der Tiere40
10.1Konstitutionstypen
10.2Funktion des Blutkreislaufs
10.3Innere und äußere Atmung
10.4Funktion der Leber
10.5Allgemeine Verdauung und Pansengärung
10.6Funktion der Nieren
10.7Sinnesorgane
11Krankheitslehre der Tiere60
11.1Allgemeine Krankheitslehre
11.1.1Innere Bedingungen der Krankheitsentstehung
11.1.2Äußere Krankheitsursachen
11.1.3Wachstum und seine Störungen
11.2Spezielle Krankheitslehre
11.2.1Organerkrankungen
11.2.2Anzeige- und meldepflichtige Tierkrankheiten
12Ethologie und Tierschutz30
12.1Tierartgerechte Haltung
12.2Besondere Anforderungen und Eigenschaften (SPF-Tiere, Gnotobionten)
12.3Tierschutzrecht
13Erste Hilfe20
13.1Allgemeines Verhalten bei Notfällen
13.2Erstversorgung von Verletzten
13.3Blutstillung und Wundversorgung
13.4Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
13.5Versorgung von Knochenbrüchen
13.6Transport von Verletzten
13.7Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen
14Fachenglisch40
14.1Auffrischung schulischer Kenntnisse
14.2Fachwortschatz
14.3Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte
15Immunologie50
15.1Grundlagen der Immunologie
15.2Immundefekt
15.3Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie
15.4Immunisierung
15.5Immundiagnostik
16Histologie/Zytologie/Spermatologie400
16.1Histologie
16.1.1Allgemeine Histologie: Epithel-, Drüsen-, Binde- und Stütz-, Muskel- sowie Nervengewebe
16.1.2Spezielle Histologie: lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- und Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane, Haut und endokrine Drüsen
16.1.3Histopathologie: Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen und Geschwulstlehre
16.2Histologische Technik
16.2.1Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung von Schnitten, Schnellschnittechnik
16.2.2Färbungen und Imprägnationen
16.2.3Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden
16.2.4Artefakte
16.2.5Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden
16.2.6Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt
16.3Zytologie
16.3.1Gewinnung von Zellmaterial
16.3.2Zytologische Technik
16.4Spermatologie
16.4.1Geschlechtszellen und -drüsen
16.4.2Aussehen, Dichte und ph-Wert des Ejakulats
16.4.3Bewegungsaktivitäten undarten
16.4.4Samenanhäufung und Beimischungen
16.4.5Resistenzbestimmungen und Konservierungsverfahren
16.4.6Embryotransfer
16.4.7Samengewinnung und mikroskopische Untersuchung des Ejakulats, Beurteilung der Qualität
16.5Technische Beurteilung der Qualität der Präparate
16.6Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung
17Lebensmittelkunde350
17.1Rechtliche und organisatorische Grundlagen
17.2Fleischgewinnung und -hygiene
17.3Fleischuntersuchung
17.4Warenkunde und Untersuchung von Fleischerzeugnissen
17.5Warenkunde und Untersuchung von Geflügelfleisch
17.6Warenkunde und Untersuchung von Fisch und Fischerzeugnissen
17.7Warenkunde und Untersuchung von Wild
17.8Milchgewinnung und -hygiene
17.9Warenkunde und Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen
17.10Zusatzstoffe
17.11Lebensmittelinfektionen
17.12Lebensmitteltoxikologie
17.13Überprüfung der Qualität der Lebensmittel durch unterschiedliche Untersuchungsmethoden, Überprüfung der Genußtauglichkeit, Überprüfung der Gesundheitsschädlichkeit
17.14Anwendung besonderer Untersuchungsverfahren wie immunologische, chromatographische und elektrophoretische Methoden zur Qualitätsüberwachung und Rückstandsanalytik
17.15Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung
17.16Ergebnisübermittlung, Dokumentation
18Klinische Chemie410
18.1Grundlagen der Analyse
18.2Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren
18.3Photometrie
18.4Physikalische und chemische Trennverfahren
18.5Mechanisierung und Automation
18.6Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen
18.7Wasser- und Elektrolythaushalt
18.8Säure-Basen-Haushalt
18.9Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Syntheseleistungen der Leber
18.10Proteine und Elektrophorese
18.11Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen
18.12Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels
18.13Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels
18.14Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten
18.15Blutgasanalysen
18.16Entzündungsparameter
18.17Hormonbestimmungen
18.18Immunologische Untersuchungsmethoden
18.19Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung
18.20Ergebnisübermittlung, Dokumentation
19Hämatologie270
19.1Morphologische Hämatologie
19.1.1Blut als Organ und Blutbildung
19.1.2Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen
19.1.3Das normale Blutbild
19.1.4Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch Spezialuntersuchungen
19.1.5Erkrankungen des blutbildenden Systems
19.1.6Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen im Blutbild
19.2Hämostaseologie
19.2.1Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase
19.2.2Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen
19.3Immunhämatologie
19.3.1Technik der Blutgruppenserologie
19.3.2Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe
19.4Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung
19.5Ergebnisübermittlung, Dokumentation
20Mikrobiologie600
20.1Bakteriologie
20.1.1Allgemeine Bakteriologie
20.1.2Spezielle Bakteriologie
20.1.3Nährbodentechnik
20.2Virologie
20.2.1Allgemeine Virologie
20.2.2Spezielle Virologie
20.2.3Zell- und Gewebekultur
20.3Mykologie
20.3.1Allgemeine Mykologie
20.3.2Spezielle Mykologie
20.4Parasitologie
20.4.1Allgemeine Parasitologie
20.4.2Spezielle Parasitologie
20.5Serologie
20.5.1Allgemeine Serologie
20.5.2Spezielle serologische Diagnostik
20.6Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung
20.7Ergebnisübermittlung, Dokumentation
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20150
-----
Stundenzahl insgesamt3.170
BPraktische Ausbildung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten
Praktische Ausbildung inStundenzahl
1. Histologie/Zytologie/Spermatologie230
2. Lebensmittelkunde300
3. Mikrobiologie300
Zur Verteilung400
-----
Stundenzahl insgesamt1.230

Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3)



...........................................
(Bezeichnung der Schule)

Bescheinigung
über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen

Name, Vorname

........................................................................
Geburtsdatum Geburtsort

........................................................................
hat in der Zeit vom ....................... bis ........................
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen
Unterricht und der praktischen Ausbildung nach § 1 Nr. 1
- § 1 Nr. 2 - § 1 Nr. 3 - § 1 Nr. 4*) MTA-Gesetz teilgenommen.
Die Ausbildung wurde während des theoretischen und praktischen
Unterrichts um .... Tage und während der praktischen Ausbildung
um .... Tage unterbrochen.

Ort, Datum

........................................... (Stempel)

...........................................
(Unterschrift(en) der Schulleitung)

......
*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 6 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1)



Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses

Zeugnis
über die staatliche Prüfung für

.............................................*)

Name, Vorname

........................................................................
Geburtsdatum Geburtsort

........................................................................
hat am ...................... die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 1Nr. 1 des MTA-Gesetzes
vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der ...........................
in ................................. bestanden.

Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
Prüfungsnoten in den Fächergruppen der schriftlichen Prüfung:
1. ..........................
2. ..........................
Gesamtnote:
Prüfungsnoten in den Fächern der mündlichen Prüfung:
1. ..........................
2. ..........................
3. ..........................
4. ..........................
Gesamtnote:
Prüfungsnoten im praktischen Teil der Prüfung:
1. ..........................
2. ..........................
3. ..........................
4. ..........................
Gesamtnote:

Ort, Datum
........................................... (Siegel)

...........................................
(Unterschrift des Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses)

.......
*) Jeweilige Berufsbezeichnung nach § 1 des MTA-Gesetzes.

Anlage 7 (zu § 24)



Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

"--------------------------------------------------"

Herr/Frau/Fräulein*)

------------------------------------------------------------------------
geboren am in

------------------------------------------------------------------------
erhält auf Grund des MTA-Gesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die
Erlaubnis, die Berufsbezeichnung

"----------------------------------------------------------------------"

zu führen.

Ort, Datum

------------------------------------------- (Siegel)

-------------------------------------------
(Unterschrift)

-------
*) Nichtzutreffendes streichen.

Anlage 7a (zu § 25a Absatz 2)



...............................................................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)Bescheinigung
über die Teilnahme am AnpassungslehrgangName, Vorname................................................................................................... Geburtsdatum        Geburtsort................................................................................................... hat in der Zeit vom ................................................................. bis .................................................................
regelmäßig an dem nach § 25a Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Anpassungslehrgang teilgenommen. Ort, Datum.................................................................................  (Stempel).................................................................................
Unterschrift(en) der Einrichtung

Anlage 7b (zu § 25a Absatz 8)



Die/Der Vorsitzende
des PrüfungsausschussesBescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung
für

................................................................................
Name, Vorname................................................................................................... Geburtsdatum        Geburtsort.................................................................................................... hat am ................................................ die staatliche Eignungsprüfung nach § 25a Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bestanden/nicht bestanden*.
* Nichtzutreffendes streichen.
Ort, Datum............................................................................................. (Siegel).............................................................................................
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

Anlage 8 (zu § 25b Absatz 2)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . .  bis . . . . . . . . . . regelmäßig an dem nach § 25b Absatz 2 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen
Anpassungslehrgang teilgenommen.
Das Abschlussgespräch hat sie/er bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) der Einrichtung
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Stempel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) der Personen nach § 25b Absatz 2 Satz 7

Anlage 9 (zu § 25b Absatz 9)

Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung
für
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Name, Vorname
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
GeburtsdatumGeburtsort
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . .  die staatliche Kenntnisprüfung nach § 25b Absatz 3 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bestanden/nicht bestanden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .(Siegel)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Unterschrift(en) der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses)

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