Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
(1) Soweit für Straftaten der in § 37 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art das Amtsgericht sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. ²Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. ³Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) Im Strafverfahren gelten die §§ 49, 63 Absatz 2, 3 Satz 1 und § 76 Absatz 1, 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der Verwaltungsbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt. ²Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die örtliche Zuständigkeit des Hauptzollamts als Verwaltungsbehörde gemäß Satz 1 abweichend regeln, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltung oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
(4) (weggefallen)
(5) Die Verwaltungsbehörde nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 gibt in den Fällen, in denen die Länder Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Maßnahmen nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durchführen, vor Abschluss eines auf diesem Gesetz beruhenden Verfahrens der zuständigen Landesbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme.