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Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus

Gesetz zur Regelung des Meeresbodenbergbaus

§ 9 Archäologische und historische Gegenstände

Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Landesamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. ²Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen.