freiRecht
Landpachtverkehrsgesetz

Landpachtverkehrsgesetz

Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen

§ 6 Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt. ²Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.