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Landpachtverkehrsgesetz
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Landpachtverkehrsgesetz
Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen
§ 6 Zuständigkeit
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters liegt.
²
Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.
Landpachtverkehrsgesetz
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Anzeige
§ 3
Ausnahmen
§ 4
Beanstandung
§ 5
Härteklausel
§ 6
Zuständigkeit
§ 7
Beanstandungsverfahren
§ 8
Entscheidungen und Anordnungen des Landwirtschaftsgerichts
§ 9
Unzulässigkeit der Änderung eines Landpachtvertrags durch das Landwirtschaftsgericht
§ 10
Ordnungsmaßnahmen
§ 11
Fischereipacht
§ 12
Überleitungsvorschrift
§ 14
Inkrafttreten
Eingangsformel