Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 1986 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.