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Kinderarbeitsschutzverordnung
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Kinderarbeitsschutzverordnung
Verordnung über den Kinderarbeitsschutz
§ 3 Behördliche Befugnisse
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall feststellen, ob die Beschäftigung nach
§ 2
zulässig ist.
Kinderarbeitsschutzverordnung
Eingangsformel
§ 1
Beschäftigungsverbot
§ 2
Zulässige Beschäftigungen
§ 3
Behördliche Befugnisse
§ 4
Inkrafttreten
Schlußformel