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Kinderarbeitsschutzverordnung
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Kinderarbeitsschutzverordnung
Verordnung über den Kinderarbeitsschutz
§ 1 Beschäftigungsverbot
Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nicht das
Jugendarbeitsschutzgesetz
und
§ 2 dieser Verordnung
Ausnahmen vorsehen.
Kinderarbeitsschutzverordnung
Eingangsformel
§ 1
Beschäftigungsverbot
§ 2
Zulässige Beschäftigungen
§ 3
Behördliche Befugnisse
§ 4
Inkrafttreten
Schlußformel