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KfzTechMstrV

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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk

  • Abschnitt 3: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 7 Übergangsvorschrift

Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. ²Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.