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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

  • Abschnitt 2: Zuschlagzahlungen für KWK-Strom

§ 5 Anspruch auf Zuschlagzahlung für KWK-Anlagen und Förderung innovativer KWK-Systeme

(1) Der Anspruch auf Zuschlagzahlung besteht

1.
nach den §§ 6 bis 8 für KWK-Strom aus
a)
neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als 50 Megawatt,
b)
modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 1 oder mehr als 50 Megawatt oder
c)
nachgerüsteten KWK-Anlagen,

2.
nach § 8a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33a für KWK-Strom aus
a)
neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 bis einschließlich 50 Megawatt oder
b)
modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt bis einschließlich 50 Megawatt, wenn
aa)
die Kosten der Modernisierung mindestens 50 Prozent der Kosten betragen, welche die Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit gleicher Leistung nach aktuellem Stand der Technik gekostet hätte, und
bb)
die Modernisierung frühestens zehn Jahre nach der erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der KWK-Anlage oder nach der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.


(2) Innovative KWK-Systeme haben Anspruch auf eine finanzielle Förderung nach § 8b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33b.