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Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz

Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

  • Abschnitt 7: Sonstige Vorschriften

§ 30 Vorschriften für Prüfungen

(1) Folgende Abrechnungen, Angaben oder Nachweise müssen von einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft geprüft sein:

1.
die Angaben der Betreiber von KWK-Anlagen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 zu den Eigentumsverhältnissen im Hinblick auf die bestehende KWK-Anlage,
2.
die Abrechnung der Betreiber von KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 2 Megawatt nach § 15 Absatz 2,
3.
die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältenetzen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 19 Absatz 1 und 3 sowie § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6,
4.
die Angaben der Betreiber von Wärme- oder Kältespeichern mit einem Volumen von mehr als 100 Kubikmetern Wasseräquivalent nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, § 23 Absatz 1 Satz 1 und § 24 Absatz 6,
5.
die Abrechnung der stromkostenintensiven Unternehmen nach § 27 Absatz 3 Nummer 2, sofern die Übertragungsnetzbetreiber deren Prüfung verlangen,
6.
die Zugehörigkeit zu einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das Vorhandensein eines gültigen DIN EN ISO-50001-Zertifikates oder eines gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheides der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register sowie die Bestätigung, welche selbst verbrauchte Strommenge in einer Anlage erzeugt wurde, die ausschließlich Strom mit Kuppelgasen erzeugt nach § 27a Absatz 1,
7.
der Nachweis der Unternehmen zum Verhältnis der Stromkosten zu den Umsatzerlösen nach § 27c Absatz 1,
8.
die Abrechnung unter den Übertragungsnetzbetreibern nach § 28 Absatz 5 Satz 1,
9.
die Abrechnung der Netzbetreiber nach § 28 Absatz 5 Satz 2, sofern die Übertragungsnetzbetreiber auf Grund der nicht unerheblichen Bedeutung für den Belastungsausgleich die Prüfung verlangen.

(2) Zu den Prüfungen nach Absatz 1 muss jeweils ein gesonderter Prüfungsvermerk erteilt und vorgelegt werden. ²Werden die Abrechnungen nach Absatz 1 Nummer 2, 5, 7 und 8, die Anträge im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder der Nachweis nach Absatz 1 Nummer 6 nach Erteilung des Prüfvermerks geändert, muss der Prüfer, der die ursprüngliche Prüfung durchgeführt hat, diese Unterlagen erneut prüfen, soweit es die Änderung erforderlich macht. ³Der Prüfungsvermerk ist um das Ergebnis der Nachtragsprüfung zu ergänzen.

(3) Für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.