Körperschaftsteuergesetz
- Zweiter Teil: Einkommen
- Zweites Kapitel: Sondervorschriften für die Organschaft
§ 16 Ausgleichszahlungen
Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. ²Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.