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Körperschaftsteuergesetz

Körperschaftsteuergesetz

  • Zweiter Teil: Einkommen
    • Zweites Kapitel: Sondervorschriften für die Organschaft

§ 16 Ausgleichszahlungen

Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. ²Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.